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Jugendliche im Rechtsstaat

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Jugendliche im Rechtsstaat Fall A Fall B Fall C Bereiche rechtlicher Handlungsf higkeit Rechte und Pflichten Rechte und Pflichten (Tabelle) Rechtliche ... – PowerPoint PPT presentation

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Title: Jugendliche im Rechtsstaat


1
Jugendliche im Rechtsstaat
  • Fall A
  • Fall B
  • Fall C
  • Bereiche rechtlicher Handlungsfähigkeit
  • Rechte und Pflichten
  • Rechte und Pflichten (Tabelle)
  • Rechtliche Handlungsfähigkeit
  • Jugendschutzgesetz 1
  • Jugendschutzgesetz 2
  • Jugendschutzgesetz 3
  • Was ist erlaubt
  • Fallbeispiele 1
  • Fallbeispiele 2
  • Fallbeispiele 3
  • Schutz der Minderjährigen
  • Aufgaben des Jugendgerichts 1
  • Aufgaben des Jugendgerichts 2
  • Beispiele

2
Fall A Herbert Lechner, vor wenigen Tagen gerade
16 Jahre alt geworden, hat von seinem Nachbarn
ein gebrauchtes, aber sehr gut erhaltenes
Mountainbike für 150 angeboten bekommen. So ein
Rad hat sich Herbert schon lange gewünscht viele
seiner Klassenkameraden haben schon längst eines.
Nur er musste bei gemeinsamen Radtouren mit
seinem uralten Drahtesel hinterherfahren. Kurz
entschlossen ergreift er die Gelegenheit, leert
seine Sparbüchse, leiht sich das restliche Geld
von seinem älteren Bruder und kauft das Rad. Als
sein Vater es in der Garage entdeckt, verlangt er
zornig, Herbert solle das Rad zurückbringen,
schließlich habe er von dem Kauf nichts gewusst
und daher auch keine Erlaubnis gegeben.
Aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) 110 Ein
von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag
gilt als von Anfang an wirksam, wenn der
Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit
Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder
zur freien Verfügung von dem Vertreter oder mit
dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen
worden sind.
3
Fall B Zwei Mädchen im Alter von sechs Jahren
spielten auf dem Dachboden ihres Elternhauses und
zündeten dabei Kerzen an. Ein vom Balken
hängender Sack fing Feuer, das sich rasch
ausbreitete, so dass die Mädchen gerade noch über
die Holztreppe ins Erdgeschoß flüchten konnten.
Sie riefen sofort ihre Mutter zu Hilfe. Die rasch
herbeigeholte Feuerwehr konnte ein Übergreifen
des Brandes auf die Nachbargebäude verhindern.
Das Wohnhaus brannte bis zum Erdgeschoß ab. Der
durch die Kinder verursachte Schaden beträgt rund
100.000 .
Aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
823 Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben,
den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das
Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen
widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum
Ersatze des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet
828 Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet
hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen
zufügt, nicht verantwortlich. Wer das siebente,
aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet
hat, ist für den Schaden, den er einem anderen
zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der
Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur
Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche
Einsicht hat.
832 Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht
Über eine Person verpflichtet ist, die wegen
Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen und
körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung
bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet,
den diese Person einem Dritten widerrechtlich
zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn
er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der
Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung
entstanden sein würde.
4
Fall C 27 Diebstähle konnte die Polizei einem
12jährigen nachweisen. In Kaufhäusern,
Schulgarderoben, Umkleidekabinen von Sportstätten
und Kiosken hatte der jugendliche Dieb Geld,
Schmuck, Zigaretten und Alkohol gestohlen. Zwei
14jährige Freunde standen meistens Schmiere,
halfen aber auch ab und zu ihrem jüngeren Freund
beim Stehlen. Ein 17jähriger Berufsschüler
vertrieb als Hehler das Diebesgut. Er war der
"Kassenwart" der Diebesbande. Je nach Abmachung
verteilte er den Erlös unter den
Bandenmitgliedern.
Aus dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) 1 Dieses
Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein
Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach
den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht
ist. Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat
vierzehn, aber noch nicht achtzehn,
Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn,
aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt
ist. Strafrechtlich ist nicht verantwortlich, wer
zur Zeit der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt
ist. 3 Ein Jugendlicher ist strafrechtlich
verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach
seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif
genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und
nach dieser Einsicht zu handeln.
5
Die Bereiche der rechtlichen Handlungsfähigkeit M
it zunehmendem Alter erhält ein Mensch im
staatlichen Leben schrittweise immer mehr Rechte
und Pflichten. Hierbei unterscheidet das Gesetz
drei Bereiche. Als Geschäftsfähigkeit wird
bezeichnet, wenn jemand in der Lage ist, einen
Kaufvertrag selbständig abzuschließen, einen
Mietvertrag rechtsgültig zu unterzeichnen oder
einen Ausbildungsvertrag rechtswirksam zu
unterschreiben. Wer deliktfähig ist, kann die
Folgen seiner Tat absehen und trägt daher auch
die Verantwortung für einen Schaden, den er
fahrlässig ( ungewollt) oder beabsichtigt
verursacht hat, z. B. Einwerfen von
Fensterscheiben bei einem Ballspiel, Aufstechen
von Autoreifen. Wer strafmündig ist, muss sich
für das von ihm begangene Unrecht verantworten.
Die Einsicht in die Strafbarkeit seiner
Handlungen hängt ab von der geistigen und
sittlichen Reife des Täters. Je nach Alter trägt
er die strafrechtlichen Folgen.
6
Rechte und Pflichten
  • Aktives und passives Wahlrecht
  • Beginn der Wehrpflicht
  • Beschränkte Geschäfts- und Deliktfähigkeit
  • Beschränkte Strafmündigkeit (Jugendstrafrecht)
  • Ehefähigkeit
  • Ehemündigkeit
  • Pflicht, einen Personalausweis zu besitzen
  • Rechtsfähigkeit (Menschen- und Grundrechte,
    Erbrecht, Besitz von Eigentum,
    Staatsangehörigkeit)
  • Religionsänderung nur mit Zustimmung des Kindes
  • Religionsmündigkeit
  • Schulpflicht
  • Strafmündigkeit
  • Volle Geschäfts- und Deliktfähigkeit
  • Volle Strafmündigkeit
  • Volljährigkeit

18 Jahre
18 Jahre
7 Jahre
14 Jahre
16 Jahre
18 Jahre
16 Jahre
0 Jahre
12 Jahre
14 Jahre
6 Jahre
18 Jahre
18 Jahre
21 Jahre
18 Jahre
7
Rechte und Pflichten
Heran-wachsender 21 Jahre Volle Strafmündigkeit
Jugendlicher 18 Jahre Volljährigkeit , Volle Geschäfts- und Deliktfähigkeit Strafmündigkeit , Ehemündigkeit Aktives und passives Wahlrecht Beginn der Wehrpflicht
Jugendlicher 16 Jahre Ehefähigkeit , Pflicht, einen Personalausweis zu besitzen
Kind 14 Jahre Beschränkte Strafmündigkeit (Jugendstrafrecht) , Religionsmündigkeit
Kind 12 Jahre Religionsänderung nur mit Zustimmung des Kindes
Kind 7 Jahre Beschränkte Geschäfts- und Deliktfähigkeit
Kind 6 Jahre Schulpflicht
Kind 0 Jahre Rechtsfähigkeit (Menschen- und Grundrechte, Erbrecht, Besitz von Eigentum, Staatsangehörigkeit)
8
Rechtsfähigkeit Fähigkeit einer Person,
selbstständiger Träger von Rechten und Pflichten
zu sein.
Geschäftsfähigkeit Fähigkeit einer Person,
allgemein zulässige Rechtsgeschäfte selbstständig
voll wirksam vorzunehmen.
Deliktfähigkeit Voraussetzung für eine
schuldhafte, zu Schadensersatz verpflichtenden
Handlung.
Strafmündigkeit Handlungen werden strafrechtlich
bedeutsam (ab 14. Lebensjahr). Voraussetzung
Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und
trotzdem zu handeln.
9
Aus dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der
Öffentlichkeit (JOSchG)
  • 1
  • Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch
    nicht vierzehn, Jugendlicher, wer vierzehn, aber
    noch nicht achtzehn Jahre alt ist.
  • 3
  • Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und
    Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet
    werden, wenn ein Erziehungsberechtigter sie
    begleitet. Dies gilt nicht, wenn Kinder und
    Jugendliche
  • an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers
    der Jugendhilfe teilnehmen,
  • sich auf Reisen befinden oder
  • eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.
  • Jugendlichen ab sechzehn Jahren ist der
    Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung eines
    Erziehungsberechtigten bis 24 Uhr gestattet.
  • Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar
    oder Nachtclub geführt werden, und in
    vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern
    und Jugendlichen nicht gestattet werden.

10
  • 4
  • In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in
    der Öffentlichkeit dürfen
  • Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder
    Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur
    geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und
    Jugendliche,
  • andere alkoholische Getränke an Kinder und
    Jugendliche unter 16 Jahren
  • weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr
    gestattet werden,
  • 5
  • Die Anwesenheit bei öffentlichen
    Tanzveranstaltungen ohne Begleitung eines
    Erziehungsberechtigten darf Kindern und
    Jugendlichen unter sechzehn Jahren nicht und
    Jugendlichen ab sechzehn Jahren längstens bis 24
    Uhr gestattet werden.
  • Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit
    Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter
    sechzehn Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn
    die Tanzveranstaltung von einem anerkannten
    Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder
    der künstlerischen Betätigung oder der
    Brauchtumspflege dient.

11
  • 7
  • Bespielte Videokassetten, Bildplatten und
    vergleichbare Bildträger dürfen Kindern und
    Jugendlichen in der Öffentlichkeit nur
    zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von
    der obersten Landesbehörde für ihre Altersstufe
    freigegeben und gekennzeichnet worden sind.
  • 8
  • Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder
    ähnlichen vorwiegend dem Spiel betrieb dienenden
    Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht
    gestattet werden.
  • Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit
    in der Öffentlichkeit darf Kindern und
    Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten,
    Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen
    Veranstaltungen gestattet werden., wenn der
    Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.
  • Das Spielen an elektronischen Bildschirm-Unterhal
    tungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die
    zur entgeltlichen Benutzung öffentlich
    aufgestellt sind, darf Kindern und Jugendlichen
    unter sechzehn Jahren ohne Begleitung eines
    Erziehungsberechtigten nicht gestattet werden.

9 Das Rauchen in der Öffentlichkeit darf Kindern
und Jugendlichen unter sechzehn Jahren nicht
gestattet werden.
12
Was ist erlaubt?
Unter 16 Jahre Unter 16 Jahre Über 16 Jahre Über 16 Jahre
Mit Erziehungs-berechtigtem Ohne Erziehungs-berechtigtem Mit Erziehungs-berechtigtem Ohne Erziehungs-berechtigtem
Kauf einer Flasche Wodka
Besuch einer Spielhalle
Kauf eines Videospiels, bei dem auf Menschen geschossen wird
Rauchen an der Schulbushaltestelle
Bier trinken in einer Gaststätte
Nein 4 Abs. 1.1
Nein 4 Abs. 1.1
Nein 4 Abs. 1.1
Nein 4 Abs. 1.1
Nein 8 Abs. 1.1
Nein 8 Abs. 1.1
Nein 8 Abs. 1.1
Nein 8 Abs. 1.1
Nein 7 Abs. 1
Nein 7 Abs. 1
Nein 7 Abs. 1
Nein 7 Abs. 1
Nein 9
Nein 9
Ja 9
Ja 9
Nein 4 Abs. 1.2
Nein 4 Abs. 1.2
Nein 4 Abs. 1.2
Nein 4 Abs. 1.2
13
Fallbeispiele
Fall 1 Steffi (15 Jahre) geht mit ihrem Bruder
Charly (17 Jahre) in die Disco. Kurz vor 22 Uhr
kommt Claudia, die älteste Schwester (21 Jahre),
hinzu. Die drei Geschwister bleiben bis 24 Uhr.
5,1 Carly bis 24, Claudia ist volljährig
Fall 2 Hans (13 Jahre) und Matthias (17 Jahre)
bestellen sich im Gasthaus Bier und einen
"Klaren". Bis der Wirt die Getränke bringt,
zündet sich Matthias schon mal eine Zigarette an.
Hans raucht nicht.
4 Hans darf kein Bier trinken, Matthias darf,
aber keinen Klaren. 9 Matthias darf rauchen
Fall 3 Bei einem Schulausflug macht die Klasse
8b im Gasthaus Rast, um etwas zu essen und zu
trinken. Dem Lehrer fällt auf, dass Dieter fehlt.
Nach einiger Zeit taucht dieser freudestrahlend
auf Er hat an einem Spielautomaten im
Nebenzimmer acht Euro gewonnen.
3,3 Gaststättebesuch ist erlaubt 8,2 Keine
Spiele
14
Fall 4 Markus (14 Jahre) regt sich auf "Zu
Hause darf ich schon ab und zu eine von Vaters
Zigaretten rauchen, meine Eltern haben nichts
dagegen. Also kann ich auf der Straße auch
rauchen."
9 Markus darf nicht rauchen.
Fall 5 Tamara und Renate (beide 10 Jahre) kommen
vom Nachmittagsunterricht und wollen sich im
Gasthaus "Zum Schwan" eine Limonade kaufen.
3,3 dürfen Limonade kaufen.
Fall 6 Nina darf anlässlich ihres 16.
Geburtstages zum ersten Mal mit ihren Freundinnen
Nicole (15 Jahre) und Sabine (16 Jahre) in die
Disco gehen. Sie spendiert jeder eine Cola "mit
Schuss". Um 22 Uhr gehen alle nach Hause.
5,1 Nicole darf nicht in die Disco 4,1 Nicole
darf keine Cola mit Schuss trinken, die anderen
dürfen
15
Fall 7 Das evangelische Jugendzentrum "St.
Johann" feiert sein 10-jähriges Bestehen. Klaus
(12 Jahre) und Anita (14 Jahre) sind bis 23 Uhr
dabei Sie führen im Rahmen des Festprogramms
Volkstänze vor.
5,2 Klaus bis 22 Uhr, Anita bis 24 Uhr
Fall 8 Miriam (12 Jahre) steht vor dem
Glücksstand des Roten Kreuzes. Sie hat für das
Volksfest zehn Mark mitbekommen und möchte sich
nun ein Los kaufen.
8,2 Miriam darf sich ein Los kaufen.
16
Schutz für Minderjährige Das Gesetz will alle
Kinder und Jugendlichen, die noch nicht 18 Jahre
alt sind, vor Gefährdungen schützen. Durch
verschiedene Altersgrenzen nimmt der Gesetzgeber
Rücksicht auf die zunehmende geistig-seelische
Entwicklung und die abnehmende Schutzbedürftigkeit
von Kindern und Jugendlichen. Die Regelungen und
Verbote richten sich an die Erwachsenen Wirte,
Veranstalter und Erziehungsberechtigte werden bei
Verstößen mit Bußgeld oder auch Gefängnis
bestraft. Schriften, Filme und Video-Spiele, die
Gewalt und Krieg verherrlichen, werden von der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften
gemäß dem Gesetz über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften (GjS) für Kinder und
Jugendliche verboten. Das Jugendarbeitsschutzgeset
z (JArbSchG) verbietet Kinderarbeit und schränkt
die Jugendarbeit ein. Durch Verbot der Nacht-
und Akkordarbeit und einen großzügigen
Jahresurlaub werden die Interessen des
Jugendlichen berücksichtigt.
17
Aufgaben des Jugendgerichts Über die Straftaten
Jugendlicher und Heranwachsender entscheiden die
Jugendgerichte. Im Mittelpunkt der Jugendstrafe
steht der Erziehungsgedanke. Jugendrichter,
Jugendschöffen und Jugendstaatsanwälte sollen
daher in der Erziehung erfahren sein. Die
Jugendgerichtshilfe betreut den jungen
Straftäter, hilft bei Erziehung und
Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Das
Jugendgericht kann in seinem Urteil
Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe
anordnen. Eine Erziehungsmaßregel ist z. B. die
Weisung, in einem Heim zu wohnen, in der Freizeit
gemeinnützige Arbeit zu leisten oder sich bei dem
Opfer zu entschuldigen. Unter Zuchtmitteln
versteht man eine eindringliche Verwarnung durch
den Jugendrichter mit der Auflage, nach Kräften
den Schaden wieder gut zu machen, und den
Jugendarrest. Freizeit- und Kurzzeitarrest bis
zu zwei Tagen geben dem Straftäter Gelegenheit,
über seine Tat nachzudenken. Auch der Dauerarrest
von I bis 4 Wochen beginnt mit "stillen Tagen",
in denen der Jugendliche oder Heranwachsende in
seinem Arrestraum allein ist. Die Bediensteten
der Jugendarrestanstalten helfen ihm über den
Arrest hinaus bei der Suche nach Arbeit, sprechen
mit den Eltern, stellen den Kontakt zu einer
Beratungsstelle her. Während des Arrests werden
die Straftäter zum Lesen und zur sinnvollen
Freizeitgestaltung angehalten.
18
Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel haben nicht
die Rechtswirkungen einer Strafe, d. h., sie
erscheinen nicht im polizeilichen Führungszeugnis
und müssen im Lebenslauf nicht genannt werden.
Sie sind eher als Denkzettel zu verstehen, als
eindringliche Ermahnung, sein Leben zu ändern.
Die einzige echte Kriminalstrafe, die das
Jugendgesetz kennt, ist die Jugendstrafe. Sie ist
eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten und
höchstens 10 Jahren Dauer und wird in einer
Jugendstrafanstalt abgebüßt. Sie wird selten
verhängt, von 100 durch ein Jugendgericht
Verurteilten gelangen nur 6 in den
Jugendstrafvollzug. Oft geht dem Urteil eine
Untersuchungshaft voraus und der Strafrest wird
zur Bewährung ausgesetzt. Während der
Bewährungszeit steht dem Verurteilten ein
Bewährungshelfer zur Seite. Er hilft ihm bei der
Arbeit und Ausbildung, bei der Schuldentilgung
und der Abgewöhnung von Drogenkonsum. Er
überwacht seinen Lebenswandel und berichtet
darüber dem Jugendrichter. Bewährt sich der
Verurteilte nicht, wird die Aussetzung der
Strafe widerrufen. Zum Sinn der Strafe äußert
sich das Jugendgerichtsgesetz in 91 (1) "Durch
den Vollzug der Strafe soll der Verurteilte dazu
erzogen werden, künftig einen rechtschaffenen und
verantwortungsbewußten Lebenswandel zu führen."
Ausbildung, Arbeit, Sport, sinnvolle
Freizeitgestaltung und Ordnung sollen dem jungen
Gefangenen den Wert eines geregelten Lebens
vermitteln. Die Strafe dient neben der Besserung
des Täters auch dem Schutz der Bevölkerung. Sie
ist Sühne für begangenes Unrecht, soll andere
abschrecken und den Täter vor einer Wiederholung
der Straftat bewahren.
19
Das Urteil eines Jugendgerichts kann A
Erziehungsmaßregeln B Zuchtmittel C
Jugendstrafen zum Inhalt haben.
  1. Hilfsdienste in der Stadtgärtnerei
  2. Freizeitarrest
  3. Freiheitsentzug ohne Bewährung
  4. Verkehrsunterricht
  5. Dauerarrest von vier Wochen
  6. Ein Jahr Freiheitsentzug ohne Bewährung
  7. Schadenersatz

A
B
C
A
B
B
A
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