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Wir begrьЯen Sie zum Vortrag

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Wir begr en Sie zum Vortrag Schuldrechtsreform Gew hrleistungsfristen Garantie Informationsveranstaltung der Augenoptiker-Innung Referent: RA Markus Wollin – PowerPoint PPT presentation

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Title: Wir begrьЯen Sie zum Vortrag


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Wir begrüßen Sie zum Vortrag
  • Schuldrechtsreform
  • Gewährleistungsfristen
  • Garantie

Informationsveranstaltung der Augenoptiker-Innung
Referent RA Markus Wollin
Unsere Kanzlei in Fürth
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I. Einführung
  • 1.    Wozu eine Schuldrechtsreform?
  • BGB bereits über 100 Jahre alt
  • Übernahme von EU-Richtlinien

2.    Die wichtigsten Änderungen im Überblick
  • Verlängerung der Gewährleistungsfristen
  • Haftung für Herstellerangaben
  • Rückgriffsrecht auf Lieferanten
  • Höherer Verzugszins
  • Neuregelung der Verjährung

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II. Neue Verjährungsregeln und Gewährleistungsfris
ten
  • 1.    Regelverjährungsfrist
  • Die Regelverjährung wird von 30 Jahren auf 3
    Jahre reduziert.
  • Die wichtigsten Ansprüche, die der neuen
    3-jährigen Regelverjährung unterliegen
  • Vertragliche Zahlungsansprüche von
    Handwerksbetrieben oder Händlern wegen Lieferung
    von Waren oder Erbringung von Werkleistungen.
  • Lohn- und Gehaltsansprüche von Gesellen,
    Arbeitnehmern, Lehrlingen.

2.    Verjährungsbeginn
  • Die Verjährung beginnt grundsätzlich erst mit dem
    Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
    entstanden ist und der Gläubiger von den
    anspruchsbegründenden Umständen und der Person
    des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder
    zumindest hätte erlangen müssen (also
    grobfahrlässig nicht erlangt hat).

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II. Neue Verjährungsregeln und Gewährleistungsfris
ten
  • Fallbeispiel 1

Augenoptikermeister A stellt seinem Kunden am
24.10.2002 eine Rechnung für eine ausgeführte und
abgenommene Brillenspezialanfertigung. Der Kunde
zahlt in der Folgezeit nicht. Wann ist die
Forderung des A verjährt?   Die
3-jährige-Verjährungsfrist beginnt am 31.12.2002
um 2400 Uhr und endet am 31.12.2005 um 0000
Uhr. Danach sind die Ansprüche des A verjährt.
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II. Neue Verjährungsregeln und Gewährleistungsfris
ten
  • Fallbeispiel 2

Augenoptiker A wird am 23.10.2002 unverschuldet
in einen Autounfall verwickelt, bei dem er Sach-
und Körperschäden erleidet. Der
Schadensverursacher begeht Fahrerflucht und kann
zunächst nicht ermittelt werden. Am 15.11.2003
wird Schadensverursacher S gefasst und A bekannt
gegeben. Wie lange hat A Zeit, um seine
Schadensersatzansprüche durchzusetzen?   Die
3-jährige-Verjährungsfrist beginnt am 31.12.2003
zu laufen, da A erst im Jahr 2003 von der Person
des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Der Anspruch
ist nach dem 31.12.2006 verjährt.
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II. Neue Verjährungsregeln und Gewährleistungsfris
ten
  • Fallbeispiel 3

Wie sieht es mit den Verjährungsfristen aus, wenn
A im zuvor genannten Beispiel den
Schadensverursacher erst nach 20 Jahren ausfindig
machen kann? Eigentlich beginnt die
3-jährige-Verjährungsfrist ja erst mit Kenntnis
des A am Ende des entsprechenden Jahres zu
laufen. Für alle Ansprüche, auch für
Schadensersatz-ansprüche, gibt es aber nach dem
neuen Recht kenntnisunabhängig Maximalfristen.
Sie betragen bei Ansprüchen wegen Verletzung des
Körpers oder der Gesundheit 30 Jahre und bei
sonstigen Schäden (z.B. am Eigentum) 10 Jahre
seit Beginn der schädigenden Handlung. Auch für
sonstige Ansprüche gibt es diese
kenntnisunabhängigen Höchstfristen, die 10 Jahre
betragen. Hier hätte A nach 20 Jahren also nur
noch Schadensersatzansprüche wegen der erlittenen
Körperschäden. Die Sachschadensansprüche wären
auf jeden Fall nach 10 Jahren verjährt.
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II. Neue Verjährungsregeln und Gewährleistungsfris
ten
  • 3.    Wichtigste Ausnahmen von der 3-jährigen
    Regelfrist
  • Gewährleistungsfristen im Kaufrecht
  • Die Verjährung von Sachmängelansprüchen
    betragen beim Kauf nach neuem Recht grundsätzlich
    zwei Jahre. Die Gewährleistungsfrist beginnt ab
    Übergabe des Kaufgegenstandes zu laufen. Nach
    bisherigem Recht betrugen die Verjährungsfristen
    6 Monate, soweit es um bewegliche Sachen ging und
    ein Jahr beim Kauf von Grundstücken.
  •   Werden Grundstücke mit Bauwerken verkauft, so
    gilt für die Mängel am Bauwerk nach neuem Recht
    eine 5-jährige-Gewährleistungsfrist ab Übergabe
    (nach altem Recht ein Jahr). Gleiches gilt für
    ein mangelhaftes Bauteil, dass in ein Bauwerk
    eingebaut wird und dessen Mangelhaftigkeit
    verursacht.
  • Ausnahme Arglist des Verkäufers!

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II. Neue Verjährungsregeln und Gewährleistungsfris
ten
  • Fallbeispiel 4

Ein Lieferant verkauft einen mangelhaften
Heizkörper an einen Installateurfachbetrieb, der
beim Kunden montiert wird. Der Installateurbetrieb
haftet gegenüber dem Kunden 5 Jahre, kann aber
ebenfalls 5 Jahre Rückgriff auf den Lieferanten
nehmen (bislang 6 Monate).
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II. Neue Verjährungsregeln und Gewährleistungsfris
ten
  • 3.    Wichtigste Ausnahmen von der 3-jährigen
    Regelfrist
  • Gewährleistungsfristen beim Werkvertrag
  • Bei Herstellung, Wartung oder Veränderung einer
    beweglichen Sache oder bei Planungs- und
    Überwachungsleistungen für ein solches Werk 2
    Jahre ab Abnahme. 
  • Praxisbeispiel
  •   Instandsetzung eines Autos, Reparatur eines
    Brillengestells.Bislang galten für solche
    Leistungen die 6-monatige Verjährungsfrist.
  • Ausnahme Arglist des Werkunternehmers!

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II. Neue Verjährungsregeln und Gewährleistungsfris
ten
  • 4.    Hemmung und Neubeginn von
    Verjährungsfristen

Wichtigste Änderung Künftig wird bei
Klageerhebung oder Beantragung von Mahnbescheiden
die Verjährung nicht mehr unterbrochen, sondern
nur noch gehemmt.
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II. Neue Verjährungsregeln und Gewährleistungsfris
ten
Fallbeispiel 5   Kunde K kauft am 24.10.2002
bei Augenoptikermeister A eine hochwertige
Markensonnenbrille. Am 20.02.2003 betritt K das
Geschäft des A und fordert Neulieferung, weil an
einer Stelle der Brillenfassung die Farbe
abgeblättert ist.A untersucht die Brille und
stellt fest, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit
nicht ein Materialfehler zum Abblättern der Farbe
geführt hat, sondern die Brille durch
unsachgemäßen Gebrauch des Kunden beschädigt
worden ist. Weil es sich bei K jedoch um einen
sehr guten Stammkunden des A handelt, gibt A dem
K eine neue Brille mit.   Am 20.12.2004 betritt
K erneut das Geschäft und reklamiert wiederum,
dass an einzelnen Stellen der Brillenfassung die
Farbe abgeblättert ist. Sind die
Gewährleistungsansprüche des Kunden verjährt?
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II. Neue Verjährungsregeln und Gewährleistungsfris
ten
Lösung Fallbeispiel 5   Nein, die Ansprüche
sind nicht verjährt!   Augenoptiker A hat durch
die am 20.02.2003 erfolgte Nacherfüllung
(Neulieferung der Sonnenbrille) den
Haftungsanspruch des K zumindest durch
schlüssiges Verhaltens anerkannt. Hierdurch
begann die Verjährungsfrist für die
Gewährleistungsansprüche neu zu laufen. Die
Ansprüche des K wären somit erst am 20.02.2005
verjährt. Dies hätte A vermeiden können, wenn
er den K ausdrücklich darauf hingewiesen hätte,
dass ein Nacherfüllungsanspruch nicht bestehe und
ausschließlich aus Kulanz die Brille ausgetauscht
wird.
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II. Neue Verjährungsregeln und Gewährleistungsfris
ten
Fallbeispiel 6   Augenoptikermeister A hat noch
ausstehende Forderungen, die zum 31.12.2002 zu
verjähren drohen. Am letzten Tag vor der
Verjährung beantragt er fristgerecht einen
Mahnbescheid.   Lässt der Schuldner den
Mahnbescheid und den daraufhin beantragten
Vollstreckungsbescheid rechtskräftig werden, kann
A aus dem Titel wie bisher 30 Jahre lang
vollstrecken. Hier brennt also nichts
an.   Wehrt sich der Schuldner gegen den
Mahnbescheid mit Widerspruch und kommt es zum
Klageverfahren, dass sich über 6 Monate hinzieht,
ist in dieser Zeit die Verjährung gehemmt, also
ebenso gestoppt und auf Eis gelegt. Die
Verjährungsfrist beginnt dann grundsätzlich
wieder zu laufen, wenn das Verfahren
beispielsweise durch Klagerücknahme beendet wird.
Um den Gläubiger aber nicht allzu sehr zu
benachteiligen, endet die Hemmung nach neuem
Recht erst nach 6 Monaten nach der letzten
Verfahrenshandlung.   Wenn A somit aus welchen
Gründen auch immer seine Klage am 30.06.2003
zurückzieht, hat er noch 6 Monate plus einen Tag
(Restzeit der Verjährung) Zeit, seine Ansprüche
durchzusetzen.
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III. Neuregelungen des Kaufrechts
  • 1.    Kaufrecht oder Werkvertragsrecht anwendbar?

Die Herstellung einer Korrektionsbrille war
bislang ein Werklieferungsvertrag. Bei
individuell gefertigten Korrektionsbrillen
sogenannte unvertretbare Sachen fand deshalb
grundsätzlich Werkvertragsrecht Anwendung.   Der
Vertragstyp Werklieferungsvertrag entfällt mit
der Schuldrechtsreform. Nunmehr sind hierfür in
erster Linie die Regeln des Kaufrechts anwendbar,
bei individuell gefertigten Korrektionsbrillen
zudem einige Regeln des Werkvertragsrechts. Der
reine Werkvertrag liegt nur vor bei Gewerken,
bei denen der Besteller selbst das Material
liefert (z.B. bei Bauwerken) oder bei
Reparaturarbeiten.
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III. Neuregelungen des Kaufrechts
  • 2.    Wann ist ein Kaufgegenstand mangelhaft?

Mangelhaft ist ein Kaufgegenstand, wenn er nicht
die von den Vertragsparteien vereinbarte
Beschaffenheit hat. Das Gesetz folgt dem
sogenannten subjektiven Fehlerbegriff, der auch
bislang ohne ausdrücklich geregelt zu sein
überwiegend von der Rechtssprechung angewendet
wurde.    Ein Mangel wird aber auch angenommen,
wenn z.B. eine Brille nicht für die vertraglich
vorausgesetzte Verwendung geeignet
ist.   Eine Sportbrille für alpinen Skisport
hat keine dafür ausreichende Tönung, obwohl der
Kunde den Nutzungszweck der Brille ausreichend
mitgeteilt hat.
Fallbeispiel 7
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III. Neuregelungen des Kaufrechts
Wichtig Auch künftig gilt normaler Verschleiß
nicht als Mangel. Eine Sache ist nach dem neuen
Kaufrecht dann einwandfrei, wenn sie sich für die
gewöhnliche Verwendung eignet und die
Beschaffenheit hat, die der Kunde bei solchen
Produkten erwarten kann.
  • Fallbeispiel 10

So darf beispielsweise ein Kunde nicht davon
ausgehen, dass Kontaklinsen über das auf der
Packung angegebene Haltbarkeitsdatum hinaus
verwendet werden können.
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III. Neuregelungen des Kaufrechts
  • Neu ist auch, dass sich Augenoptiker auch an
    ihren Werbeaussagen messen lassen müssen.
  • Auch eine fehlerhafte Montageanleitung, die sich
    auf die gekaufte Sache bezieht, kann als
    Sachmangel bewertet werden, selbst wenn die
    eigentliche Sache verjährt ist (sogenannte
    IKEA-Klausel).
  • Fallbeispiel 11

Der Käufer kauft einen hoch technisierten
Fotoapparat mit japanischer Bedienungsanleitung,
die nicht zu verstehen ist. Er kann daher den
Apparat nicht bedienen. Der Fotoapparat ist
mangelhaft.
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III. Neuregelungen des Kaufrechts
  • 3.    Welche Gewährleistungsansprüche hat der
    Käufer?

Vorrangig Nacherfüllung auf Kosten des
Verkäufers Wahlrecht des Käufers
Nachbesserung
Neulieferung
Ggf. Verweigerung bei Unmöglichkeit oder
Unverhältnismäßigkeit
Nachrangig, da grundsätzlich erst nach
erfolglosem Ablauf einer dem Verkäufer zur
Nacherfüllung gesetzten Frist
Rücktritt bei nicht unerheblichem Mangel
Minderung
Schadensersatz Bei verschuldeter
Pflichtverletzung oder Übernahme des
Beschaffungsrisikos oder einer Garantie
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III. Neuregelungen des Kaufrechts
  • Fallbeispiel 12

Augenoptiker A verkauft an seinen Stammkunden
eine neue Brille, an deren Gestell in der
Folgezeit die Beschichtung abblättert.  Der
Käufer kann wählen, ob er sich eine neue Brille
von A geben lässt oder die mangelhafte Brille
reparieren lässt.
Fallbeispiel 13
An der dem Kunden verkauften Sonnenbrille löst
sich eine Schraube, so dass der linken
Brillenbügel wackelt. In Anbetracht der
Geringfügigkeit dieses Mangels wäre es so für den
Augenoptikermeister A unzumutbar, von ihm eine
Neulieferung der Sonnenbrille zu verlangen. Hier
besteht selbstverständlich nur Anspruch auf
Nachbesserung.
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III. Neuregelungen des Kaufrechts
  • 4.    Besonderheiten bei Geschäften mit
    Verbrauchern
  • Was ist ein Verbrauchsgüterkauf?
  • Bei dem sogenannten Verbrauchsgüterkauf, bei
    dem also ein Verbraucher mit einem Unternehmer
    einen Kaufvertrag abschließt, gibt es zu Lasten
    eines Unternehmers teilweise strengere
    Regelungen.
  • Weder durch AGBs noch durch Einzelvertrag kann
    die 2-jährige Haftung für Mangelfreiheit
    ausgeschlossen werden.Ausnahme Verkauf
    gebrauchter Gegenstände, hier ist eine Verkürzung
    auf 1 Jahr zulässig
  • BeweislastumkehrBei Auftreten eines Mangels
    innerhalb der ersten sechs Monate seit Übergabe
    der Sache muss der Verbraucher nicht beweisen,
    dass dieser Mangel schon beim Verkauf vorhanden
    war. Der Verkäufer muss dann nachweisen, dass
    dies evtl. nicht so war.Nach Ablauf der 6 Monate
    liegt die Beweislast wie bisher ganz beim Käufer.

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III. Neuregelungen des Kaufrechts
  • 4.    Besonderheiten bei Geschäften mit
    Verbrauchern
  • Unternehmerrückgriff (Regress)
  • Augenoptiker können nach dem neuen 478 BGB
    ihren Lieferanten in Regress nehmen.  
  • Voraussetzung ist, dass letztlich der Lieferant
    ein mangelhaftes Produkt geliefert hat, der
    Endkunde seine Gewährleistungsrechte gegenüber
    dem Augenoptiker geltend macht, und der
    Augenoptiker seine Pflicht zur Lieferung einer
    mangelfreien Brille erfüllt.  
  • Die Verjährung tritt im Verhältnis zum
    Lieferanten nicht vor Ablauf von zwei Monaten
    nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Augenoptiker
    die Ansprüche seines Kunden erfüllt hat.

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III. Neuregelungen des Kaufrechts
  • Fallbeispiel 14

Augenoptikermeister A kauft vom Hersteller H
Brillengläser ein. Dies geschieht am 23.10.2002.
Die Gewährleistungsfrist wird durch den
Hersteller H in dessen AGB von 2 Jahren auf 1
Jahr verkürzt. A verkauft eines der
Brillengläser an den Verbraucher V am 05.12.2002
weiter. Hierbei gilt die weder individualvertragli
ch, noch durch AGB verkürzbare Gewährleistungsfris
t von zwei Jahren.  Anfang Dezember 2004 kurz
vor Ablauf der 2-jährigen-Frist zeigt
Verbraucher V dem A an, dass die Brillengläser
durch einen Materialfehler brüchig geworden sind.
Augenoptiker A tauscht die Brillengläser am
04.12.2004 aus. Wie ist die Rechtslage?
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III. Neuregelungen des Kaufrechts
  • Fallbeispiel 14 - Lösung

Die im Vertragsverhältnis zwischen H und A
geltende Frist von einem Jahr endet am
23.10.2003. Zu diesem Zeitpunkt verjährt also
grundsätzlich der Gewährleistungsanspruch des
Augenoptikermeisters A gegen seinen Lieferanten
H. Die im Vertragsverhältnis zwischen A und V
geltende Frist von 2 Jahren endet erst am
05.12.2004. Auf den ersten Blick steckt der
Unternehmer somit in der Gewährleistungsfalle.
Der Rückgriffsanspruch soll genau für diese
Fälle Abhilfe schaffen. Danach kann der
Augenoptikermeister gegenüber seinem Lieferanten
(Hersteller H) die gleichen Gewährleistenansprüche
geltend machen, denen er seitens des
Verbrauchers V ausgesetzt ist oder den
Lieferanten auf Aufwendungsersatz in Anspruch
nehmen ( 478 BGB). Diese Ansprüche verjähren
frühestens 2 Monate nachdem der Unternehmer die
Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat ( 479
BGB). Die Verjährung der Ansprüche des A
gegenüber dem Hersteller H verjähren somit erst
am 04.02.2005. Zu einem Zeitpunkt also, zu dem
der Anspruch gegen H eigentlich verjährt ist.
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III. Neuregelungen des Kaufrechts
  • Fallbeispiel 15

Sachverhalt wie Fallbeispiel 14, aber A verkauft
die Brillengläser erst am 24.10.2003 an den
Verbraucher V weiter, also zu einem Zeitpunkt, in
dem der Gewährleistungsanspruch gegen den
Hersteller H verjährt ist. Auch hier gilt das in
Fallbeispiel 14 gesagte, d. h. der
Rückgriffsanspruch verjährt frühestens zwei
Monate nachdem H die Ansprüche des V erfüllt hat
( 479 BGB).
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IV. Neuerungen im Werkvertragsrecht
  • Kostenvoranschlag, im Zweifel nicht zu vergüten
  • Mangelhaftes WerkBegriff des Sachmangels wird
    im Werkvertragsrecht an den Mangelbegriff des
    Kaufrechts angepasst
  • NacherfüllungsanspruchIm Falle des Mangels eines
    Werkes hat der Kunde zunächst wie beim
    Kaufrecht nur das Recht auf Nacherfüllung.Im
    Unterschied zum Kaufrecht kann der Auftragnehmer/
    Handwerks-betrieb (und nicht der
    Kunde/Auftraggeber) auswählen, ob er lieber das
    Werk neu herstellt oder das bestehende Werk
    nachbessert. Das war auch bislang so.
  • Recht auf Selbstvornahme
  • Minderung/Rücktritt/Schadensersatz

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V. Weitere Neuregelungen
  • Neuregelung des Verzuges 1. Gesetz zur
    Beschleunigung fälliger Zahlungen 2. Höhe der
    Verzugszinsen
  • Verankerung verschiedener Rechtsinstitute
  • Übernahme von Verbraucherschutzgesetzen in das
    BGBz.B. AGB-Gesetz, Haustürwiderrufsgesetz usw.

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VI. Fazit
  • Wirtschaft und Handwerk ist dringend zu
    empfehlen, sich auf die neuen Regelungen
    einzustellen. Insbesondere wäre es ratsam
    gegenüber Herstellern und Lieferanten eigene
    Einkaufsbedingungen einzusetzen.
  •  Verträge, die über den 31.12.2001 hinaus
    Gültigkeit haben (z.B. Wartungsverträge für die
    EDV-Anlage), sollten überprüft und ggf. geändert
    werden.

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