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nderungen der Ausf hrungsordnung, die am 1. Januar 2004 in Kraft getreten sind nderungen der Ausf hrungsordnung, die am 1. Januar 2004 in Kraft getreten sind ... – PowerPoint PPT presentation

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Title:


1
Änderungen der Ausführungsordnung, die am 1.
Januar 2004 in Kraft getreten sind
2
Änderungen der Ausführungsordnung, die am 1.
Januar 2004 in Kraft getreten sind
  • Erweiterte internationale Recherche und
    vorläufige Prüfung (Enhanced international
    search and preliminary examination EISPE)
  • Konzeption und Verfahren des Systems zur
    Bestimmung von Staaten
  • Unterschriftserfordernis, Angaben zu Anmeldern
    und Vollmachten
  • Akteneinsicht

Weitere Informationen über die Beschlüsse der PCT
Versammlung vom 23. September bis 1. Oktober
2002, einschließlich des Berichts der Versammlung
(Dokument Nr. PCT/A/31/10) unter
http//www.wipo.int/documents/en/document/govbody/
wo_pct/index_31.htm
3
EISPE wesentliche Merkmale
  • Annäherung der Verfahren nach Kapitel I und II
  • aber Kapitel I und II bleiben rechtlich getrennt
  • Internationaler vorläufiger Bericht zur
    Patentfähigkeit zu jeder Anmeldung (International
    preliminary report on patentability IPRP)
  • Kapitel I IPRP schriftlicher Bescheid der
    ISA
  • Kapitel II IPRP IPER (internationaler
    vorläufiger Prüfungsbericht)
  • Wesentlicher Unterschied
  • Kapitel I kein Dialog zwischen Anmelder und
    Prüfer keine Änderungen vor der Erstellung des
    IPRP
  • Kapitel II Dialog zwischen Anmelder und Prüfer
    Änderungen vor der Erstellung des IPRP sind
    möglich

4
Das PCT System
Kapitel I
20
30
Eintritt in die nationale Phase
Internationale Veröffentlichung
(Monate)
12
0
16
18
19
oder
Nationale Anmeldung
PCT Anmeldung
Internationaler Recherchenbericht und
schriftlicher Bescheid der ISA
Antrag nach Kapitel II
Eintritt in die nationale Phase
Internationale vorläufige Prüfung
30
Für alle Bestimmungsstaaten, für die der
geänderte Artikel 22 Absatz 1 noch keine
Anwendung findet, muß sich der Anmelder
entscheiden, ob er vor Ablauf von 19 Monaten
einen Antrag nach Kapitel II stellt oder mit 20
Monaten in die nationale Phase eintritt Falls
der Anmelder einen internationalen vorläufigen
Bericht zur Patentfähigkeit (IPRP Kapitel II)
erhalten möchte, muß er einen Antrag nach Kapitel
II stellen Ein schriftlicher Bescheid der ISA
wird nur für ab dem 1. Januar 2004 eingereichte
internationale Anmeldungen erstellt
Kapitel II
5
Nichtanwendbarkeit der geänderten Frist (30
Monate) nach Artikel 22 (1)
  • Die Ämter der folgenden Staaten haben das
    Internationale Büro unterrichtet, daß sie solange
    nicht die Frist von 30 Monaten nach Kapitel I ab
    dem 1. April 2002 anwenden werden, wie der
    geänderte Artikel 22 Absatz 1 nicht mit ihrem
    nationalen Recht übereinstimmt (Stand 26. Juli
    2004 7 Ämter)

Wenn dieser Staat zum Zwecke eines europäischen
Patents bestimmt wurde, gilt seit 2. Januar 2002
die vom EPA gemäß PCT Artikel 22 (3) festgesetzte
Frist von 31 Monaten Wenn dieser Staat zum
Zwecke eines ARIPO-Patents bestimmt wurde, gilt
seit 1. April 2002 die von ARIPO gemäß PCT
Artikel 22 (3) festgesetzte Frist von 31 Monaten
  • Falls kein Antrag auf internationale vorläufige
    Prüfung vor Ablauf von 19 Monaten ab
    Prioritätsdatum hinsichtlich der oben genannten
    Staaten gestellt wird, muß vor Ablauf von 20 bzw.
    21 Monaten ab Prioritätsdatum in die nationale
    Phase eingetreten werden

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EISPE Schriftlicher Bescheid des Prüfers der
ISA
  • Prüfer der ISA erstellt den ISR (internationaler
    Recherchenbericht) und zusätzlich für jede
    Anmeldung einen detaillierten schriftlichen
    Bescheid
  • Schriftlicher Bescheid der ISA (IPRP) entspricht
    hinsichtlich Umfang und Inhalt weitgehend dem
    heutigen schriftlichen Bescheid der IPEA
  • ISA sendet dem Anmelder den schriftlichen
    Bescheid zusammen mit ISR
  • ISR wird zusammen mit der Anmeldung
    veröffentlicht der schriftliche Bescheid der
    ISA wird als solcher nicht veröffentlicht
  • Der Anmelder kann informell beim IB
    Stellungnahmen zum schriftlichen Bescheid der ISA
    einreichen

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EISPE Kapitel I
  • Wenn der Anmelder keine internationale vorläufige
    Prüfung beantragt
  • IB erstellt den internationalen vorläufigen
    Bericht zur Patentfähigkeit (IPRP (Kapitel I))
    auf der Basis des schriftlichen Bescheids der ISA
  • IPRP (Kapitel I) und Stellungnahmen des Anmelders
  • werden dem Bestimmungsamt übermittelt
  • werden öffentlich zugänglich gemacht, aber nicht
    veröffentlicht wie die Anmeldung und der ISR
  • aber nicht vor Ablauf von 30 Monaten ab dem
    Prioritätsdatum

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EISPE Kapitel II
  • Wenn der Anmelder die internationale vorläufige
    Prüfung beantragt
  • Schriftlicher Bescheid der ISA gilt als erster
    schriftlicher Bescheid der IPEA (Ausnahme IPEA
    beschließt, schriftliche Bescheide von bestimmten
    ISAs nicht anzuerkennen)
  • Stellungnahmen des Anmelders zu schriftlichen
    Bescheiden der ISA werden der IPEA nicht
    übermittelt (nur Änderungen/Stellungnahmen nach
    Artikel 34)
  • normales Verfahren der internationalen
    vorläufigen Prüfung
  • IPEA erstellt IPRP (Kapitel II) ( IPER)
  • IPRP (Kapitel II) wird den ausgewählen Ämtern
    übermittelt und vom IB jedem ausgewählten Amt,
    das dies beantragt, öffentlich zugänglich
    gemacht, jedoch nicht vor Ablauf von 30 Monaten
    ab dem Prioritätsdatum

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EISPE
0-12
Monate
Einreichung der Internationalen Anmeldung (IA)
Schriftlicher Bescheid der ISA zu den 3
Hauptkriterien der Patentfähigkeit
16
ISR
Änderungen nachArtikel 19
Internationale Veröffentlichung IA ISR (
Änderungen nach. Art. 19)
18
Kapitel I
Kapitel II
Längere Frist von schriftlicher Bescheid der ISA
3oder 22
( Art. 34 Änderungen,Stellungnahmen)
Antrag
Kein Antrag gestellt
1. schriftlicher Bescheid schriftlicher
Bescheid der ISA außer IPEA hat etwas anderes
erklärt
IPE-Verfahren
Anmelder nimmt zu dem schriftlichen Bescheid der
ISA gegenüber dem IB Stellung
(wenn kein IPER erstellt wird)
(informelles Verfahren)
Internationaler vorläufiger Bericht zur
Patentfähigkeit der ISA (IPRP) (Kapitel I des
PCT)
Internationaler vorläufiger Bericht zur
Patentfähigkeit der IPEA (IPRP) (Kapitel II des
PCT)
IPRP (Kapitel I) ( Stellungnahmen) an DOs
IPRP (Kapitel II) an EOs
30
IPRP (Kapitel II) öffentlich zugänglich (auf
Antrag des EO)
IPRP (Kapitel I) ( Stellungnahmen) öffentlich
zugänglich
Eintritt in die nationale Phase
Eintritt in die nationale Phase
In der Praxis muß der Antrag vor Ablauf von
19 Monaten gestellt werden für Länder, die einen
Vorbehalt zu Artikel 22 eingelegt haben
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EISPE Frist zur Stellung des Antrags
  • Neue Frist zur Einreichung des Antrags auf
    internationale vorläufige Prüfung
  • drei Monate nach der Erstellung des
    internationalen Recherchenberichts und des
    schriftlichen Bescheids der ISA oder der
    Erklärung nach Artikel 17(2)(a)
  • oder 22 Monate ab dem Prioritätsdatum, je nachdem
    welche Frist zuletzt endet
  • ZUR BEACHTUNG Die Frist von 19 Monaten zur
    Einreichung des Prüfungsantrages, zum Zweck der
    Verlängerung der Frist für den Eintritt in die
    nationale Phase von 20 auf 30 Monate, findet
    weiterhin auf die Staaten Anwendung, die dem
    Internationalen Büro mitgeteilt haben, daß sie
    die Frist von 30 Monaten für das Verfahren nach
    Kaptiel I nicht anwenden

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Konzeption und Verfahren des Systems der
Bestimmung von Staaten
  • Automatisch alle möglichen Bestimmungen
  • Formular wird nur Ausnahmen für DE, KR und RU
    vorsehen Länder, bei denen eine frühere
    nationale Patentanmeldung, deren Priorität von
    einer internationalen Anmeldung beansprucht wird,
    unter bestimmten Voraussetzungen als
    zurückgenommen gilt
  • Die Rücknahme von Bestimmungen ist möglich
  • Verschiebung der Auswahl bis zum Eintritt in die
    nationale Phase (z. B. Patent oder
    Gebrauchsmuster, nationales oder regionales
    Patent)
  • Angaben zu Fortsetzungsanmeldungen und
    Zusatzpatenten im Anmeldeformular möglich für
    Zwecke der Recherche

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BestimmungssystemUnterschriftserfordernis,
Angaben zu Anmeldern und Vollmachten
  • Unterschrift es reicht aus, wenn der Antrag von
    einem der Anmelder unterschrieben wird ABER
  • für Rücknahmen nach Regel 90bis sind die
    Unterschriften aller Anmelder erforderlich
  • Bestimmungsämter können die Nachreichung
    fehlender Unterschriften und Angaben zu Anmeldern
    in der nationalen Phase verlangen
  • Angaben zu Anmeldern sind nur für einen der
    Anmelder erforderlich, der berechtigt ist bei dem
    jeweiligen Anmeldeamt anzumelden
  • Vollmachten RO, ISA, IPEA, IB können auf das
    Erfordernis einer separaten Vollmacht verzichten

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Damit zusammenhängende ÄnderungenAntrag nach
Kapitel II
  • Automatische und allumfassende Auswahl gemäß
    Kapitel II
  • Schreibt die Praxis des aktuellen
    Antragsformulars fest
  • Keine Möglichkeit, einzelne Staaten von der
    Auswahl auszuschließen
  • Rücknahnme der Auswahl einzelner Staaten bleibt
    möglich
  • Unterschrift es reicht aus, wenn der Antrag nach
    Kapitel II von einem der Anmelder unterschrieben
    wird ABER
  • für Rücknahme des Antrags nach Kapitel II oder
    von Auswahlerklärungen (der Auswahl einzelner
    Staaten) sind die Unterschriften aller Anmelder
    erforderlich
  • Angaben zu Anmeldern sind nur für einen der
    Anmelder erforderlich, der berechtigt ist, den
    Antrag nach Kaptell II zu stellen

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Neue PCT-Gebührenstruktur
  • Pauschale internationale Anmeldegebühr (ersetzt
    die getrennten Grund- und Bestimmungsgebühren
  • Betrag CHF 1.400
  • Ermäßigung
  • CHF 100 für Anmeldungen in Papierform, bei denen
    der Anmeldeantrag mit Hilfe der
    PCT-EASY-Funktion, die in die PCT-SAFE-Software
    integriert wird, erstellt wird und die als ein
    Computerausdruck zusammen mit einer von dieser
    Software erstellten Diskette eingereicht wird
  • CHF 200 für elektronische Anmeldungen, bei denen
    der Text der Beschreibung, die Ansprüche und die
    Zusammenfassung NICHT in zeichenkodiertem Format
    (XML) vorliegen
  • CHF 300 für elektronische Anmeldungen, bei denen
    der Text der Beschreibung, die Ansprüche und die
    Zusammenfassung IN zeichenkodiertem Format (XML)
    vorliegen
  • zahlbar innerhalb eines Monats vom Datum des
    Eingangs der internationalen Anmeldung (Regel
    15.4), verlängerbar gemäß Regel 16bis
  • Bearbeitungsgebühr
  • Betrag CHF 200

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Einsicht in die Akte der internationalen
AnmeldungRegeln 44ter und 94
  • Einsicht in die Akte beim Internationalen Büro
    umfaßt
  • schriftlichen Bescheid der ISA
  • IPRP (Kapitel I) und/oder eine Übersetzung davon
  • IPRP (Kapitel II), sofern durch ein ausgewähltes
    Amt autorisiert
  • Zeitpunkt der Akteneinsicht
  • Schriftlicher Bescheid der ISA und IPRP (Kapitel
    I) nur nach Ablauf von 30 Monaten nach dem
    Prioritätstag
  • IPER (Kapitel II) nur nach Ablauf von 30 Monaten
    nach dem Prioritätstag

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InkrafttretenÜbergangsvorschriften
  • Ab 1. Januar 2004
  • EISPE
  • Konzeption und Verfahren des Systems der
    Bestimmung von Staaten
  • Anwendung nur auf internationale Anmeldungen,
    deren Anmeldedatum am oder nach dem 1. Januar
    2004 liegt
  • Ausnahme allumfassende Auswahl, wenn der Antrag
    auf internationale vorläufige Prüfung ab dem 1.
    Januar 2004 eingereicht worden ist, unabhängig
    davon, wann die Anmeldung eingereicht wurde
  • Ausnahme IPER ist Dritten zugänglich, wenn der
    Antrag auf internationale vorläufige Prüfung ab
    dem 1. Januar 2004 eingereicht worden ist,
    unabhängig davon, wann die Anmeldung eingereicht
    wurde
  • Weitere Ausnahmen finden Anwendung
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