Psychiatrie Vor 23 - PowerPoint PPT Presentation

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Psychiatrie Vor 23

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Psychiatrie Vor 23 Juristische Aspekte und Ma nahmen Zwischen Psychiatrie und Recht gibt es eine Vielzahl von Verkn pfungen, die hier nur teilweise erw hnt werden ... – PowerPoint PPT presentation

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Title: Psychiatrie Vor 23


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PsychiatrieVor 23
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  • Juristische Aspekte und Maßnahmen
  • Zwischen Psychiatrie und Recht gibt es eine
    Vielzahl von Verknüpfungen, die hier nur
    teilweise erwähnt werden können.
  • Bei richtiger Anwendung sind die für Patienten
    mit psychiatrischen Erkrankungen vorgesehenen
    Rechtsmöglichkeiten von Vorteil. Sie schützen z.
    B. unter bestimmten Konditionen vor
    Vermögensschäden oder Bestrafung.
  • Allerdings bedeuten viele dieser Maßnahmen aus
    der subjektiven Sicht des Betroffenen eine
    erhebliche Einschränkung seiner Freiheit, so z.
    B. die Unterbringungsgesetze oder das
    Betreuungsgesetz. Das Betreuungsgesetz und die
    Unterbringungsgesetze bieten die Möglichkeit,
    einen krankheitsuneinsichtigen psychisch Kranken
    gegen seinen Willen zu behandeln.

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(No Transcript)
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  • Behandlung nach dem Betreuungsgesetz
  • Voraussetzungen für die Anwendung des
    Betreuungsgesetzes
  • Hierzu gehören das Vorliegen einer
    psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
    geistigen oder seelischen Behinderung, als deren
    Folge der Betroffene seine Angelegenheiten ganz
    oder teilweise nicht besorgen kann.
  • Die Betreuung wird nicht von der
    Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen abhängig
    gemacht. Diese wird nicht geprüft. Allerdings
    kann gerichtlich verfügt werden, dass der
    Betreute zu einer Willenserklärung, z.B. bei
    Vermögensangelegenheiten, der Einwilligung seines
    Betreuers bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Ohne
    dessen Einwilligung ist die Willenserklärung des
    Betreuten nichtig.
  • Während sich die Geschäftsfähigkeit auf
    Rechtsgeschäfte bezieht, betrifft die
    Einwilligungsfähigkeit persönliche
    Entscheidungen. Einwilligungsfähigkeit für
    ärztliche Maßnahmen liegt z.B. vor, wenn der
    Patient über die Fähigkeit verfügt, Wesen und
    Tragweite eines ärztlichen Eingriffes zu
    ermessen.

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  • Bei Einwilligungsunfähigkeit kann der Betreuer
    die Einwilligung erteilen. Er braucht jedoch eine
    Genehmigung des Vormundschaftsrichters, wenn der
    Betreute durch eine Untersuchung des
    Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder
    einen ärztlichen Eingriff Schaden nehmen oder
    sterben könnte. Nur wenn mit dem Aufschub Gefahr
    verbunden wäre, darf die Maßnahme auch ohne
    Genehmigung durchgeführt werden.
  • Mit der Anordnung der Betreuung ist kein Verlust
    anderer bürgerlicher Rechte verbunden (z.B.
    Wahlrecht). Die Kernbereiche der Betreuung sind
    Aufenthalt, ärztliche Behandlung und
    Vermögensangelegenheiten.
  • Zuständig für das Betreuungsverfahren ist das
    zuständige Amtsgericht (Vormundschaftsgericht).
    Vor der Einrichtung einer Betreuung ist die
    persönliche Anhörung des Betroffenen durch den
    Richter vorgeschrieben.

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  • Die Betreuung darf erst nach psychiatrischer
    Begutachtung angeordnet werden. Das Gutachten hat
    die medizinischen und sozialen Gesichtspunkte zu
    würdigen und muss Umfang und Dauer der Betreuung
    darlegen. Es muss sich auf die persönliche
    Untersuchung und Befragung des Betroffenen
    stützen.
  • Durch einstweilige Anordnung kann das Gericht
    einen vorläufigen Betreuer bestellen und ggf.
    einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt
    anordnen. Die Anordnung darf für max. 6 Monate
    erfolgen, kann jedoch auf 1 Jahr verlängert
    werden.
  • Eine Unterbringung nach dem Betreuungsgesetz kann
    durch einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis
    Aufenthaltsbestimmung" erfolgen, wenn dies zum
    Wohle des Betroffenen erforderlich ist (z. B. bei
    Gefahr einer Selbsttötung).
  • Das Gericht kann im Rahmen der einstweiligen
    Anordnung eine vorläufige Unterbringung (max. 6
    Wochen!) anordnen.
  • Voraussetzungen sind Vorliegen eines ärztlichen
    Zeugnisses, ggf. Bestellen eines
    Verfahrenspflegers, Anhörung des Betroffenen und
    des Pflegers.

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  • Behandlung nach den Unterbringungsgesetzen
  • Nach den Unterbringungsgesetzen kann gegen seinen
    Willen in einer geschlossenen psychiatrischen
    Klinik untergebracht
  • werden, wer an einer psychischen Krankheit
    oder an einer krankheitswertigen psychischen
    Störung leidet und darüber hinaus eine Gefahr für
    sich selbst oder die öffentliche Sicherheit und
    Ordnung darstellt. Zwischen den
    Unterbringungsgesetzen der verschiedenen
    Bundesländer bestehen erhebliche Unterschiede
  • Das Verfahren läuft in 3 Stufen ab
  • Polizei/Amt für öffentliche Ordnung leiten
    das Verfahren ein, der Arzt nimmt zu den
    Voraussetzungen Stellung, der Richter beim
    zuständigen Vormundschaftsgericht entscheidet.
    Die richterliche Entscheidung muss bis zum Ablauf
    des Tages vorliegen, der dem Beginn des
    Freiheitsentzuges folgt.
  • Häufig beginnt das Unterbringungsverfahren mit
    einer Noteinweisung des Patienten in die Klinik,
    wofür unverzüglich die richterliche Genehmigung
    eingeholt werden muss.

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  • Weitere gesetzliche Regelungen
  • Geschäftsunfähigkeit
  • Definition Geschäftsunfähigkeit liegt vor, wenn
    infolge anhaltender krankhafter Störung der
    Geistestätigkeit ein die freie Willensbesimmung
    ausschließender Zustand gegeben ist
  • Rechtsgeschäfte sind bei Nachweis der
    Geschäftsunfähigkeit nichtig. Außerdem existiert
    eine Regelung im Sinne der Nichtigkeit der
    Willenserklärung.
  • Geschäftsunfähigkeit muss stets positiv bewiesen
    werden. Zweifel an der Geschäftsfähigkeit genügen
    nicht, um getätigte Rechtsgeschäfte als nichtig
    erklären zu können. Unser Rechtssystem sieht nur
    eine völlige Geschäftsunfähigkeit vor, eine
    verminderte Geschäftsfähigkeit jedoch nicht. Es
    gibt aber die auf einen Bereich beschränkte
    partielle Geschäftsunfähigkeit (z. B.
    Prozessunfähigkeit).

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  • Testierunfähigkeit
  • Definition Unter Testierfähigkeit versteht man
    die Fähigkeit zur Abfassung eines rechtswirksamen
    Testamentes. Ist der Patient bei krankhafter
    Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche
    oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage, die
    Bedeutung einer solchen Willenserklärung
    einzusehen oder einsichtsgemäß zu handeln,
    besteht Testierunfähigkeit.
  • Auch die Testierunfähigkeit muss positiv
    nachgewiesen werden, Zweifel an der
    Testierfähigkeit allein reichen nicht aus.
  • Eherecht
  • Die Nichtigkeit einer Ehe kann erklärt werden,
    wenn einer der Ehepartner zur Zeit der
    Eheschließung geschäftsunfähig, bewusstlos oder
    in seiner Geistestätigkeit vorübergehend gestört
    war. Auch kann die Aufhebung wegen Irrtums über
    die persönlichen Eigenschaften des Ehegatten
    (z.B. Sucht, sexuelle Abweichungen) oder eine
    Scheidung bei Zerrüttung durch psychische
    Erkrankung erfolgen (Zerrüttungsprinzip).

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  • Schuldunfähigkeit
  • Bei schweren psychischen Erkrankungen kann die
    Schuldfähigkeit vermindert ( 21 StGB) oder
    aufgehoben ( 20 StGB) sein, wenn durch eine
    krankhafte seelische Störung (v. a. endogene u.
    exogene Psychosen),
  • tief greifende Bewusstseinsstörung (v.a. im
    Rahmen hochgradiger Affektzustände),
  • Schwachsinn (geistige Behinderung) oder
  • eine andere schwere seelische Abartigkeit
    (Neurosen, Konfliktreaktionen, Abhängigkeit,
    Sucht, Sexual- und Persönlichkeitsstörungen)
  • die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen
    oder nach dieser Einsicht zu handeln, aufgehoben
    oder erheblich eingeschränkt war.
  • Der Nachweis der krankhaften Störung muss für die
    Tatzeit erfolgen. Die Unterbringung erfolgt meist
    im Rahmen des Maßregelvollzugs in einem
    psychiatrischen Krankenhaus.

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  • Jugendstrafrecht
  • Liegt bei einem Jugendlichen (14-17 J.) die
    entsprechende sittliche und geistige Reife nicht
    vor, dann ist die strafrechtliche
    Verantwortlichkeit nicht gegeben ( 3 JCG).
    Andernfalls wird das Jugendstrafrecht angewandt.
  • Beim Heranwachsenden (Alter 18-20 J.) kann das
    Jugendstrafrecht angewandt werden, wenn er in
    seiner sittlichen und geistigen Reife einem
    Jugendlichen gleichzustellen ist ( 105 JCC).
  • Beurteilung der Fahrtauglichkeit
  • Für die Beurteilung werden die
    Fahrerlaubnisklassen in zwei Gruppen eingeteilt
    Gruppe 1 hauptsächlich PKW und Krafträder
  • Gruppe 2 vor allem LKW und
    Fahrgastbeförderung.
  • Die Leistungsfähigkeit wird mit psychologischen
    Tests untersucht.
  • Die Beurteilung ist von einem Facharzt für
    Psychiatrie vorzunehmen, eventuell ergänzt durch
    eine neuropsychologische Zusatzuntersuchung. Der
    begutachtende Arzt darf nicht zugleich der
    behandelnde Arzt sein.

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  • Affektive und schizophrene Psychosen
  • Bei akuten affektiven oder schizophrenen
    Psychosen besteht keine Fahrtauglichkeit. Nach
    Abklingen der gravierenden Psychosesymptome
    besteht für die Gruppe 1 in der Regel wieder
    Fahrtauglichkeit.
  • Organisch-psychische Störungen, Demenz
  • Leichte hirnorganische Wesensänderungen sind
    mit der Fahrerlaubnisgruppe 1 vereinbar.
    Ausgeprägte leistungsmängel z.B. im Rahmen von
    Demenzen und schweren Persönlichkeitsveränderungen
    führen zum Ausschluss der Fahrtauglichkeit.
  • Alkoholmissbrauch und -abhängigkeit
  • Fahrtauglichkeit ist nur bei Nachweis
    dauerhafter Abstinenz wieder gegeben. Dies
    bedeutet eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung
    mit einjährigem Abstinenznachweis
  • Drogenabhängigkeit
  • Eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung mit
    anschließender einjähriger Abstinenz wird
    gefordert.

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  • Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit
  • Definition Bei psychischen Erkrankungen kann
    es zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit kommen.
    Der Betroffene hat dann Anspruch auf Rente wegen
    Berufs-/Erwerbsunfähigkeit.
  • Falls eine Berentung noch nicht indiziert ist,
    kann durch Rehabilitationsmaßnahmen oder
    Vergünstigungen im Rahmen des Bundessozialhilfeges
    etzes bzw. Schwerbehindertengesetzes Hilfe
    geleistet werden.
  • Beratung und Aufklärung von Patienten
  • Zur Pflicht des Behandlers gehört die
    umfassende Aufklärung und Beratung des Patienten.
    Eine Meldepflicht gegenüber Behörden besteht
    nicht, seltene Ausnahme ist die
    Verkehrsgefährdung durch einen trotz Aufklärung
    uneinsichtigen fahruntauglichen Patienten.
  • Aus haftungsrechtlichen Gründen ist die
    Dokumentation der Aufklärung obligat.
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