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Grenz

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Title: Fremdfinanzierte Gewinnaussch ttungen und Entnahmen Author: Georg Kofler Last modified by: Georg Kofler Created Date: 12/10/2001 9:00:34 AM – PowerPoint PPT presentation

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Title: Grenz


1
Grenzüberschreitende Ausschüttungen
  • Lehrveranstaltung Internationales Steuerrecht, 8.
    Mai 2006
  • Univ.-Ass. DDr. Georg Kofler, LL.M. (NYU)

2
Grundlagen
3
Wirtschaftliche Doppelbesteuerung
  • Trennungsprinzip ? Zwei Besteuerungsebenen
  • Körperschaftsteuer auf Ebene der Gesellschaft
  • Einkommensteuer auf Ebene des Gesellschafters für
    erhaltene Gewinnausschüttungen
  • Körperschaftsteuersysteme
  • Freistellungssysteme ? Griechenland, Estland,
    Lettland
  • Klassische Systeme ? Irland
  • Schedulensysteme
  • Reduzierter Steuersatz ? Belgien, Dänemark,
    Niederlande, Österreich, Schweden, Tschechien,
    USA
  • Reduzierte Bemessungsgrundlage (Halbeinkünfteverfa
    hren) ? Deutschland, Frankreich, Luxemburg,
    Portugal
  • Anrechnungssysteme ? Großbritannien, Malta,
    Spanien (bis vor kurzem noch Deutschland,
    Frankreich, Portugal, Norwegen)

4
Systeme im Überblick
  • Funktionsweise der verschiedenen Systeme im rein
    nationalen Bereich unter Annahme einer KSt von
    33,3, einer ESt von 50 und eines sog gross-ups
    beim Anrechnungs-verfahren

5
Schachtelprivileg
Ausschüttung 56,25ESt (endbesteuert) 0Netto 56,2
5Gesamtsteuer 43,75
  • Steuerneutralität für Ausschüttungen innerhalb
    des Konzerns
  • Freistellung ? Niederlande, Österreich
  • Dividends Received Deduction ? USA
  • Anrechnungs- und Franked Income-Systeme ? Altes
    britisches System

100
Einkommen 75KSt ( 10 Abs 1 KStG) 0Dividende 75
KESt ( 93 EStG) 18,75Ausschüttung 56,25
Ö-GmbH I
100
Einkommen 100KSt 25Dividende 75KESt ( 94 Z 2
EStG) 0Ausschüttung 75
Ö-GmbH II
6
Problembereiche bei Grenzüberschreitung
  • Wirtschaftliche Doppelbesteuerung wegen zwei
    Besteuerungsebenen
  • Körperschaftsteuer auf Ebene der Gesellschaft in
    einem Staat und Einkommensteuer auf Ebene des
    Gesellschafters für erhaltene Gewinnausschüttungen
    im anderen Staat
  • Lösungsmöglichkeiten
  • Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sehen generell
    keine Lösung vor (Ausnahme abkommensrechtliches
    Schachtelprivileg)
  • Erstreckung des nationalen Systems auf
    grenzüberschreitende Ausschüttungen (zB
    Österreich 25 Steuer auch auf
    Hereinausschüttungen an natürliche Personen) ?
    Grundfreiheiten
  • Mutter-Tochter-Richtlinie Verbot der
    wirtschaftlichen Doppelbesteuerung (Art 4) ?
    Mutter-Tochter-Richtlinie
  • Juristische Doppelbesteuerung durch
    Quellensteuern
  • Staat der ausschüttenden Gesellschaft erhebt eine
    Quellensteuer von zB 25 ( Besteuerung des
    Gesellschafters) und Einkommensteuer auf Ebene
    des Gesellschafters für erhaltene
    Gewinnausschüttungen in seinem Ansässigkeitsstaat
  • Lösungsmöglichkeiten
  • Erstreckung des nationalen Systems auf
    grenzüberschreitende Ausschüttungen (wenn zB im
    nationalen Bereich keine Quellensteuer erhoben
    wird) ? Grundfreiheiten
  • Reduzierte Quellensteuer aufgrund eines DBA mit
    Anrechnungsverpflichtung im anderen Staat ? DBA
  • Mutter-Tochter-Richtlinie Verbot der
    Quellenbesteuerung (Art 5) ? Mutter-Tochter-Richtl
    inie

7
Dividendenempfänger
  • Natürliche Person als Dividendenempfänger
  • Nationales Recht ? Juristische und
    wirtschaftliche Doppelbesteuerung
  • DBA ? Juristische Doppel-besteuerung
  • Grundfreiheiten ? Juristische und wirtschaftliche
    Doppelbesteuerung
  • Juristische Person (Gesellschaft) als
    Dividendenempfänger
  • Nationales Recht ? Juristische und
    wirtschaftliche Doppelbesteuerung (zB
    Schachtelprivileg)
  • DBA ? Grundsatz Juristische Doppelbesteuerung
    Ausnahme DBA-Schachtelpriviliegien
  • Mutter-Tochter-Richtlinie ? Juristische und
    wirtschaftliche Doppelbesteuerung
  • Grundfreiheiten ? Juristische und wirtschaftliche
    Doppelbesteuerung

8
Doppelbesteuerungsabkommen
9
Grundzüge
  • Art 10 Abs 1 OECD-MA
  • Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat
    ansässige Gesell-schaft Q an eine im anderen
    Vertragsstaat ansässige Person A zahlt, können
    dürfen im anderen Staat A besteuert werden.
  • Dividenden ? Art 10 OECD-MA
  • Grundzüge
  • Besteuerungsrecht grundsätzlich beim
    Ansässigkeitsstaat
  • Bilaterale Reichweite
  • zahlt Zuwendung eines Vorteils, der nach Abs
    3 als Dividende zu qualifizieren ist

Dividenden
Ö-AG
10
Bilaterale Reichweite
  • Sind Einkünfte von einer Verteilungsnorm mit
    bilateraler Reichweite erfasst und werden sie aus
    einer Quelle
  • in einem dritten Staat oder
  • aus dem Ansässigkeitsstaat des Beziehers
  • bezogen, so fallen sie aus der Reichweite dieser
    Verteilungsnorm.
  • ? In solchen Fällen sind die Einkünfte unter Art
    7 (für Unternehmensgewinne) oder Art 21 (für
    andere Einkünfte) zu subsumieren.

ÖsterreichNational 25DBA 15
Dividende
D
Ö
Doppelt ansässige Gesellschaft
11
Verteilung der Besteuerungsrechte
  • Quellenstaat
  • Aber Beschränktes Besteuerungsrecht des
    Quellenstaates
  • 5 bei Schachteldividenden
  • 15 bei sonstigen Dividenden
  • Bemessungsgrundlage Bruttobetrag
  • Entlastung von der Doppel-besteuerung idR durch
    An-rechnung im Ansässigkeitsstaat des
    Gesellschafters
  • Weiter gehende Ein-schränkungen in der
    Mutter-Tochter-Richtlinie
  • Art 10 Abs 2 OECD-MA
  • Diese Dividenden können dürfen jedoch auch in
    dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden
    zahlende Gesellschaft ansässig ist Q, nach dem
    Recht dieses Staates besteuert werden die Steuer
    darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der
    Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat A
    ansässige Person ist, nicht übersteigen
  • a) 5 vom Hundert des Bruttobetrages der
    Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine
    Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft)
    ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom
    Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden
    Gesellschaft verfügt
  • b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der
    Dividenden in allen anderen Fällen.
  • ....

12
Nutzungsberechtiger
Konzept des Nutzungsberechtigten
  • Art 10 Abs 2 OECD-MA
  • Diese Dividenden können dürfen jedoch auch in
    dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden
    zahlende Gesell-schaft ansässig ist Q, nach dem
    Recht dieses Staates besteuert werden die Steuer
    darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte Y der
    Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat A
    an-sässige Person ist, nicht über-steigen
    ....

Empfänger?
Empfänger?
X
Y
Dividenden
Ö-AG
Ö
Besteuerung in X (nach Art 10 Abs 1 DBA
X-Ö)?Besteuerung in Ö (nach Art 10 Abs 2 erster
Satz DBA X-Ö bzw Y-Ö)?Besteuerung in Y (nach Art
10 Abs 1 DBA Y-Ö)?
13
Dividendenbegriff
  • Dividendenbegriff
  • Einkünfte aus Aktien etc (inkl vGA)
  • Gesellschaftsanteile Anteile an
    Gesellschaften iSd Art 3 Abs 1 lit b OECD-MA
  • Anteile Abgrenzung zu Forderungen (Art 11
    OECD-MA) auch nicht zB Zuwendungen von
    Privatstiftungen (Art 21 OECD)
  • aus Einkünfte aufgrund der Gesellschafterstell
    ung (also zB nicht Veräußerungserlöse oder
    Zinsen)
  • nach dem Recht des Staates Recht des
    Quellenstaates wird zum Abkommensrecht erhoben
    (bindet Ansässigkeitsstaat gem Art 23 A Abs 2
    OECD-MA) Beispiel Liquidation einer
    schweizerischen KapGes (allerdings keine
    Negativdefinition)
  • Art 10 Abs 3 OECD-MA
  • Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
    Dividenden bedeutet Einkünfte aus Aktien,
    Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen,
    Gründeranteilen oder anderen Rechten
    ausgenommen Forderungen mit Gewinnbeteiligung
    sowie aus sonstigen Gesellschafts-anteilen
    stammende Einkünfte, die nach dem Recht des
    Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft
    ansässig ist, den Einkünften aus Aktien
    steuerlich gleichgestellt sind.

14
Betriebsstätte
  • Art 10 Abs 4 OECD-MA
  • Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn
    der in einem Vertragsstaat ansässige
    Nutzungs-berechtigte im anderen Vertragsstaat, in
    dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft
    ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine
    dort gelegene Betriebstätte ausübt und die
    Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt
    werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte
    gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

Dividenden
BS
Ö-AG
In dieser Situation kraft Art 10 Abs 4 OECD-MA
kein Vorrang des Art 10 vor Art 7 (Art 7 Abs 7
OECD-MA) ? Dividenden rechnen zum
Betriebstättenergebnis im Quellenstaat
(Nettobesteuerung)
15
Extraterritoriale Besteuerung
  • Art 10 Abs 5 OECD-MA
  • Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige
    Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem
    anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere
    Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten
    Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese
    Dividenden an eine im anderen Staat ansässige
    Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung,
    für die die Dividenden gezahlt werden,
    tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen
    Betriebstätte gehört, noch Gewinne der
    Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete
    Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten
    Dividenden oder die nichtaus-geschütteten Gewinne
    ganz oder teilweise aus im anderen Staat
    erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Dividenden
Ö
US
BS
Ö-AG
Das DBA zwischen Ö und US verbietet den USA, die
von der Ö-AG in ein Drittland ausgeschütteten
Dividenden zu besteuern. ? Verbot der
extraterritorialen Besteuerung ausgeschütteter
Gewinne
16
Ansässigkeitsbesteuerung
  • Art 10 Abs 5 OECD-MA
  • Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige
    Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem
    anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere
    Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten
    Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese
    Dividenden an eine im anderen Staat ansässige
    Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung,
    für die die Dividenden gezahlt werden,
    tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen
    Betriebstätte gehört, noch Gewinne der
    Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete
    Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten
    Dividenden oder die nichtaus-geschütteten Gewinne
    ganz oder teilweise aus im anderen Staat
    erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Dividenden
BS
Ö-AG
Ö
US
US darf nach die Dividenden als
Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters nach Art
10 Abs 1 (iVm Abs 5) OECD-MA besteuern
17
Betriebsstättenbesteuerung
  • Art 10 Abs 5 OECD-MA
  • Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige
    Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem
    anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere
    Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten
    Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese
    Dividenden an eine im anderen Staat ansässige
    Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung,
    für die die Dividenden gezahlt werden,
    tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen
    Betriebstätte gehört, noch Gewinne der
    Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete
    Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten
    Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne
    ganz oder teilweise aus im anderen Staat
    erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

BS2
Dividenden
BS1
Ö-AG
Ö
US
US darf die Dividenden als Betriebstättenstaat
(BS2) nach Art 7 OECD-MA besteuern (Art 21 Abs
2 OECD-MA)
18
Entlastungsmethode (Art 23A)
  • Art 23A Abs 2 OECD-MA
  • Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige
    Person A Einkünfte, die nach den Artikeln 10
    und 11 im anderen Vertragsstaat Q besteuert
    werden können dürfen, so rechnet der
    erstgenannte Staat A auf die vom Einkommen
    dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an,
    der der im anderen Staat Q gezahlten Steuer
    entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch
    den Teil der von der Anrechnung ermittelten
    Steuer nicht übersteigen, der auf die aus dem
    anderen Staat Q bezogenen Einkünfte entfällt.
  • Im Befreiungssystem Anwendung der
    Anrechnungsmethode bei passiven Einkünften
    (Dividenden und Zinsen)
  • Einschränkungen der Anrechnung
  • Nur tatsächlich bezahlte Steuern sind anrechenbar
  • Ausnutzung ausländischer Steuervorteile ist
    Anrechnungsvoraussetzung
  • Proportionalanrechnung (Anrechnungshöchstbetrag)
  • Per country limitation

19
Entlastungsmethode (Art 23B)
  • Art 23B Abs 1 OECD-MA
  • Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige
    Person A Einkünfte ... und können dürfen
    diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem
    Abkommen im anderen Vertragsstaat Q besteuert
    werden, so rechnet der erstgenannte Staat A
  • a) auf die vom Einkommen dieser Person zu
    erhebende Steuer den Betrag an, der der im
    anderen Staat Q gezahlten Steuer vom Einkommen
    entspricht
  • ...
  • Der anzurechnende Betrag darf jedoch ... den
    Teil der vor der Anrechnung er-mittelten Steuer
    vom Einkommen ... nicht übersteigen, der auf
    die Einkünfte, die im anderen Staat Q besteuert
    werden können dürfen ..., entfällt.
  • Anrechnungsmethode
  • Nur tatsächlich bezahlte Steuern sind anrechenbar
  • Ausnutzung ausländischer Steuervorteile ist
    Anrechnungsvoraussetzung
  • Proportionalanrechnung (Anrechnungshöchstbetrag)
  • Per country limitation

20
Mutter-Tochter-Richtlinie
21
Überblick
  • Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1990 über das
    gemeinsame Steuersystem der Mutter- und
    Tochtergesellschaften verschiedener
    Mitgliedstaaten (90/435/EWG), ABl L 225/6 (20. 8.
    1990) idF Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom
    22. Dezember 2003, ABl L 7/41 (13. 1. 2004)
  • Zielsetzung
  • Beseitigung von steuerlichen Hemmnissen bei
    Gewinnausschüttungen innerhalb von
    Unternehmensgruppen
  • Dabei gilt, dass
  • Gewinnausschüttungen zwischen verbundenen
    Gesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten
    von der Quellensteuer befreit sind (Art 5 MTR)
    und dass
  • eine Doppelbesteuerung von Gewinnen, die eine
    Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft
    auszahlt, vermieden wird, indem der Staat der
    Muttergesellschaft die Auslandssteuer anrechnet
    oder die Ausschüttungen befreit (Art 4 MTR).
  • Einbeziehung von Betriebsstätten durch die
    Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember
    2003, ABl L 7/41 (13. 1. 2004).

22
Aufbau der Mutter-Tochter-Richtlinie
  • Aufbau
  • Art 1 Anwendungsbereich und Anti-Missbrauch
  • Art 2 Definition der Begriffe Gesellschaft
    eines Mitgliedstaats und Betriebstätte
  • Art 3 Definition von Mutter- und
    Tochtergesellschaft
  • Art 4 Vermeidung der wirtschaftlichen
    Doppelbesteuerung durch Anrechnung oder
    Befreiung Einbeziehung hybrider Rechtsformen
  • Art 5 Befreiung vom Quellensteuerabzug
  • Art 6 Verbot der Quellensteuer im Staat der
    Muttergesellschaft
  • Art 7 Ausschluss von Steuervorauszahlungen und
    Anti-Doppelbesteuerungsmaßnahmen vom
    Quellensteuerbegriff
  • Art 8 Umsetzung der Richtlinie in den
    Mitgliedstaaten (grundsätzlich bis 1. 1. 1992,
    Änderungen durch die RL 2003/123/EG bis 1. 1.
    2005)
  • Art 9 Adressat (Richtlinie ist an die
    Mitgliedstaaten gerichtet)
  • Umsetzung in Österreich
  • 10 Abs 2 und 4 KStG ? Internationales
    Schachtelprivileg
  • 94a EStG ? Befreiung vom Quellensteuerabzug

23
Anwendungsbereich (Art 1)
  • Jeder Mitgliedstaat wendet diese Richtlinie an
  • auf Gewinnausschüttungen, die Gesellschaften
    dieses Staates von Tochtergesellschaften eines
    anderen Mitgliedstaats zufließen (TS 1)
  • auf Gewinnausschüttungen von Tochter-gesellschafte
    n dieses Staates an Gesell-schaften anderer
    Mitgliedstaaten (TS 2)
  • auf Gewinnausschüttungen, die in diesem Staat
    gelegenen Betriebstätten von Gesellschaften
    anderer Mitgliedstaaten von ihren
    Tochtergesellschaften eines anderen
    Mitgliedstaates als dem der Betriebstätte
    zufließen (TS 3)
  • auf Gewinnausschüttungen von Gesellschaften
    dieses Staates an in einem anderen Mitgliedstaat
    gelegene Betriebstätten von Gesellschaften dieses
    Mitgliedstaates, deren Tochtergesellschaften sie
    sind (TS 4).

24
Anwendungsbereich (Art 1)
  • Jeder Mitgliedstaat wendet diese Richtlinie an
  • auf Gewinnausschüttungen, die Gesellschaften
    dieses Staates von Tochtergesellschaften eines
    anderen Mitgliedstaats zufließen (TS 1)
  • auf Gewinnausschüttungen von Tochter-gesellschafte
    n dieses Staates an Gesell-schaften anderer
    Mitgliedstaaten (TS 2)
  • auf Gewinnausschüttungen, die in diesem Staat
    gelegenen Betriebstätten von Gesellschaften
    anderer Mitgliedstaaten von ihren
    Tochtergesellschaften eines anderen
    Mitgliedstaates als dem der Betriebstätte
    zufließen (TS 3)
  • auf Gewinnausschüttungen von Gesellschaften
    dieses Staates an in einem anderen Mitgliedstaat
    gelegene Betriebstätten von Gesellschaften dieses
    Mitgliedstaates, deren Tochtergesellschaften sie
    sind (TS 4).

25
Anwendungsbereich (Art 1)
  • Jeder Mitgliedstaat wendet diese Richtlinie an
  • auf Gewinnausschüttungen, die Gesellschaften
    dieses Staates von Tochtergesellschaften eines
    anderen Mitgliedstaats zufließen (TS 1)
  • auf Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften
    dieses Staates an Gesellschaften anderer
    Mitgliedstaaten (TS 2)
  • auf Gewinnausschüttungen, die in diesem Staat
    gelegenen Betriebstätten von Gesellschaften
    anderer Mitgliedstaaten von ihren
    Tochtergesellschaften eines anderen
    Mitgliedstaates als dem der Betriebstätte
    zufließen (TS 3)
  • auf Gewinnausschüttungen von Gesell-schaften
    dieses Staates an in einem anderen Mitgliedstaat
    gelegene Betriebstätten von Gesellschaften dieses
    Mitgliedstaates, deren Tochtergesellschaften sie
    sind (TS 4).

26
Anwendungsbereich (Art 1)
  • Jeder Mitgliedstaat wendet diese Richtlinie an
  • auf Gewinnausschüttungen, die Gesell-schaften
    dieses Staates von Tochter-gesellschaften eines
    anderen Mitgliedstaats zufließen (TS 1)
  • auf Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften
    dieses Staates an Gesellschaften anderer
    Mitgliedstaaten (TS 2)
  • auf Gewinnausschüttungen, die in diesem Staat
    gelegenen Betriebstätten von Gesellschaften
    anderer Mitgliedstaaten von ihren
    Tochtergesellschaften eines anderen
    Mitgliedstaates als dem der Betriebstätte
    zufließen (TS 3)
  • auf Gewinnausschüttungen von Gesellschaften
    dieses Staates an in einem anderen Mitgliedstaat
    gelegene Betriebstätten von Gesellschaften dieses
    Mitgliedstaates, deren Tochtergesellschaften sie
    sind (TS 4).

27
Anwendungsbereich (Art 1)
  • Jeder Mitgliedstaat wendet diese Richtlinie an
  • auf Gewinnausschüttungen, die Gesellschaften
    dieses Staates von Tochtergesellschaften eines
    anderen Mitgliedstaats zufließen (TS 1)
  • auf Gewinnausschüttungen von Tochter-gesellschafte
    n dieses Staates an Gesell-schaften anderer
    Mitgliedstaaten (TS 2)
  • auf Gewinnausschüttungen, die in diesem Staat
    gelegenen Betriebstätten von Gesellschaften
    anderer Mitgliedstaaten von ihren
    Tochtergesellschaften eines anderen
    Mitgliedstaates als dem der Betriebstätte
    zufließen (TS 3)
  • auf Gewinnausschüttungen von Gesellschaften
    dieses Staates an in einem anderen Mitgliedstaat
    gelegene Betriebstätten von Gesellschaften dieses
    Mitgliedstaates, deren Tochtergesellschaften sie
    sind (TS 4).

28
Anwendungsbereich (Art 1)
  • Jeder Mitgliedstaat wendet diese Richtlinie an
  • auf Gewinnausschüttungen, die Gesellschaften
    dieses Staates von Tochtergesellschaften eines
    anderen Mitgliedstaats zufließen (TS 1)
  • auf Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften
    dieses Staates an Gesellschaften anderer
    Mitgliedstaaten (TS 2)
  • auf Gewinnausschüttungen, die in diesem Staat
    gelegenen Betriebstätten von Gesellschaften
    anderer Mitgliedstaaten von ihren
    Tochtergesellschaften eines anderen
    Mitgliedstaates als dem der Betriebstätte
    zufließen (TS 3)
  • auf Gewinnausschüttungen von Gesellschaften
    dieses Staates an in einem anderen Mitgliedstaat
    gelegene Betriebstätten von Gesellschaften dieses
    Mitgliedstaates, deren Tochtergesellschaften sie
    sind (TS 4).

29
Anwendungsbereich (Art 1)
  • Zwischenschaltung einer mitunternehmerisch
    tätigen Personengesellschaft
  • Unmittelbarkeitserfordernis 94a öEStG bzw
    43b dEStG
  • Richtlinienkonforme Auslegung des 94a öEStG in
    EAS 2630 vom 1. 8. 2005 Zwischenschaltung einer
    vollständig durch EU-Muttergesellschaften
    gehaltenen Personengesellschaft ist unschädlich
  • Offene Punkte
  • Art 15 EG-Schweiz-Abkommen (Erfordernis einer
    direkten Beteiligung)
  • DBA-Dividendenartikel (Erfordernis einer
    unmittelbaren Beteiligung)

30
Begriffsdefinitionen (Art 2)
  • Im Sinne dieser Richtlinie ist Gesellschaft
    eines Mitgliedstaats jede Gesellschaft,
  • die eine der im Anhang zur Richtlinie
    aufgeführten Formen aufweist
  • die nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in
    bezug auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem
    Staat ansässig und aufgrund eines mit einem
    dritten Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabko
    mmens in bezug auf den steuerlichen Wohnsitz
    nicht als außerhalb der Gemeinschaft ansässig
    betrachtet wird
  • die ohne Wahlmöglichkeit einer der ausdrücklich
    genannten Steuern (zB der KSt) unterliegt, ohne
    davon befreit zu sein.
  • Betriebstätte feste Geschäftseinrichtung in
    einem Mitgliedstaat, durch die die Tätigkeit
    einer Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats
    ganz oder teilweise ausgeübt wird, sofern die
    Gewinne dieser Geschäftseinrichtung in dem
    Mitgliedstaat, in dem sie gelegen ist, nach dem
    jeweils geltenden bilateralen Doppelbesteuerungsab
    kommen oder in Ermangelung eines solchen
    Abkommens nach innerstaatlichem Recht
    steuerpflichtig sind.

31
Begriffsdefinitionen (Art 2)
  • Im Sinne dieser Richtlinie ist Gesellschaft
    eines Mitgliedstaats jede Gesellschaft,
  • die eine der im Anhang zur Richtlinie
    aufgeführten Formen aufweist
  • die nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in
    bezug auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem
    Staat ansässig und aufgrund eines mit einem
    dritten Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabko
    mmens in bezug auf den steuerlichen Wohnsitz
    nicht als außerhalb der Gemeinschaft ansässig
    betrachtet wird
  • die ohne Wahlmöglichkeit einer der ausdrücklich
    genannten Steuern (zB der KSt) unterliegt, ohne
    davon befreit zu sein.

32
Begriffsdefinitionen (Art 2)
  • Im Sinne dieser Richtlinie ist Gesell-schaft
    eines Mitgliedstaats jede Gesellschaft,
  • die eine der im Anhang zur Richtlinie
    aufgeführten Formen aufweist
  • die nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in
    bezug auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem
    Staat ansässig und aufgrund eines mit einem
    dritten Staat geschlossenen Doppelbesteuerungs-abk
    ommens in bezug auf den steuerlichen Wohnsitz
    nicht als außerhalb der Gemeinschaft ansässig
    betrachtet wird
  • die ohne Wahlmöglichkeit einer der ausdrücklich
    genannten Steuern (zB der KSt) unterliegt, ohne
    davon befreit zu sein.
  • Erfordernis Gesellschaften verschiedener
    Mitgliedstaaten (Art 1 MTR)

33
Mutter- und Tochtergesellschaft (Art 3)
  • Mindestbeteiligungshöhe (Art 3 Abs 1 MTR) ?
    Beteiligungsschwellenwert liegt bei
  • 20 vom 1. Jänner 2005 bis zum 31. Dezember 2006
  • 15 vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2008
    und
  • 10 vom 1. Jänner 2009.
  • Mindesbeteiligungsdauer (Art 3 Abs 2 MTR)
  • Mitgliedstaaten können Gesellschaften ausnehmen,
    die nicht während eines ununterbrochenen
    Zeitraums von mindestens zwei Jahren im Besitz
    einer Beteiligung bleiben, aufgrund deren sie als
    Muttergesellschaften gelten, oder an denen eine
    Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats nicht
    während eines ununterbrochenen Zeitraums von
    mindestens zwei Jahren eine solche Beteiligung
    hält.
  • Mögliche Mindestbeteiligungsdauer zwischen 0 und
    2 Jahren (üblich 1 Jahr)
  • Differenzierte Mindestbeteiligungsdauer
    hinsichtlich Art 4 und Art 5 MTR möglich (so zB
    in den Niederlanden)
  • Zeitliche Aspekte ? Muss die Mindestbeteiligungsda
    uer abgelaufen sein, bevor die Vorteile der MTR
    von einer Gesellschaft beansprucht werden können,
    oder genügt ein nachträglicher Nachweis, dass die
    Mindestbeteiligungsdauer eingehalten wurde?

34
Mutter- und Tochtergesellschaft (Art 3)
  • Mindesbeteiligungsdauer (Art 3 Abs 2 MTR)
  • Zeitliche Aspekte ?
  • Muss die Mindestbeteiligungsdauer abgelaufen
    sein, bevor die Vorteile der MTR von einer
    Gesellschaft beansprucht werden können,
  • oder genügt zB ein nachträglicher Nachweis, dass
    die Mindestbeteiligungsdauer eingehalten wurde?
  • Mitgliedstaaten können Gesellschaften ausnehmen,
    die nicht während eines ununterbrochenen
    Zeitraums von mindestens zwei Jahren im Besitz
    einer Beteiligung bleiben, aufgrund deren sie als
    Muttergesellschaften gelten, oder an denen eine
    Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats nicht
    während eines ununterbrochenen Zeitraums von
    mindestens zwei Jahren eine solche Beteiligung
    hält.
  • EuGH 17. 10. 1996, C-283/94 etc, Denkavit, VITIC
    und Vormeer
  • Mindesthaltedauer muss noch nicht abgelaufen sein
    ? Verwendung des Präsens bleiben in Art 3 Abs
    2 MTR und Sinn und Zweck der MTR
  • Mitgliedstaaten können die Einhaltung der
    Mindesthaltedauer auf andere Weise sichern (zB
    Bankgarantie, Rückerstattung etc)

35
Wirtschaftliche Doppelbesteuerung (Art 4)
  • Grundsätze
  • Befreiung im Staat der Muttergesellschaft (Art 4
    TS 1 MTR) ? Capital Import Neutrality
  • Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer
    im Staat der Muttergesellschaft (indirekte
    Anrechnung nach Art 4 TS 2 MTR) ? Capital
    Export Neutrality
  • Begriff der Gewinnausschüttungen in Art 1 und 4
    MTR ?
  • Vermögensverschiebung von der Tochter- zur
    Muttergesellschaft, die das Kapital der Tochter
    mindert und auf der Eigenkapitalinvestition der
    Mutter beruht
  • Beispiele
  • Dividenden
  • Verdeckte Ausschüttungen
  • Umqualifizierte Zinsen auf verdecktes
    Eigenkapital
  • Nicht jedoch Veräußerungs- und Liquidationsgewinne
    (Art 4 Abs 1 MTR ? fraglich für Art 5 MTR)

36
Wirtschaftliche Doppelbesteuerung (Art 4)
  • Grundsatz ? Fließen einer Muttergesell-schaft
    oder ihrer Betriebstätte aufgrund ihrer
    Beteiligung an der Tochtergesell-schaft Gewinne
    zu, die nicht anlässlich der Liquidation der
    Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden, so
  • besteuern der Staat der Muttergesellschaft und
    der Staat der Betriebstätte diese Gewinne
    entweder nicht (TS 1) oder
  • lassen im Falle einer Besteuerung zu, dass die
    Muttergesellschaft und die Betriebstätte auf die
    geschuldete Steuer den Steuerteilbetrag, den die
    Tochtergesell-schaft und jegliche
    Enkelgesellschaft für diesen Gewinn entrichtet,
    bis zur Höhe der entsprechenden Steuerschuld
    anrechnen können, vorausgesetzt, dass die
    Gesellschaft und die ihr nachgeordnete
    Gesellschaft auf jeder Stufe die Bedingungen
    gemäß Artikel 2 und Artikel 3 erfüllen (TS 2).

37
Wirtschaftliche Doppelbesteuerung (Art 4)
  • Mehrstufige Steueranrechnung in TS 2 ? Die MS
    ... lassen im Falle einer Besteuerung zu, dass
    die Muttergesellschaft und die Betriebstätte auf
    die geschuldete Steuer den Steuerteilbetrag, den
    die Tochtergesellschaft und jegliche
    Enkelgesellschaft für diesen Gewinn entrichtet,
    bis zur Höhe der entsprechenden Steuerschuld
    anrechnen können, vorausgesetzt, dass die
    Gesellschaft und die ihr nachgeordnete
    Gesellschaft auf jeder Stufe die Bedingungen
    gemäß Artikel 2 und Artikel 3 erfüllen.

38
Wirtschaftliche Doppelbesteuerung (Art 4)
  • Beteiligungskosten ?
  • Problemstellung Abzug von mit der
    Tochtergesellschaft zusammenhängenden
    Aufwendungen, wenn die Dividenden steuerfrei
    gestellt sind und auch die Gewinner der
    ausländischen Tochtergesellschaft nicht besteuert
    werden können?
  • Art 4 Abs 2 MTR
  • Wahlrecht der MS, Kosten der Beteiligung an der
    Tochtergesellschaft und Minderwerte, die sich
    aufgrund der Ausschüttung ihrer Gewinne ergeben,
    nicht vom steuerpflichtigen Gewinn der
    Muttergesellschaft abgesetzt werden können.
  • Pauschalierung? Wenn in diesem Fall die mit
    der Beteiligung zusammenhängenden
    Verwaltungskosten pauschal festgesetzt werden,
    darf der Pauschalbetrag 5 der von der
    Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht
    übersteigen. ? Ergebnis Nur 95 der Dividenden
    sind steuerfrei.
  • EuGH 18. 9. 2003, C-168/01, Bosal
  • Abzug von Beteiligungskosten (zB
    Fremdfinanzierungszinsen) hing nach
    niederländischem Recht von der Besteuerung der
    Gewinne der Tochtergesellschaft ab (zB ansässige
    Tochter oder BS einer ausl Tochter)
  • Holländische Regelung ist zwar richtlinienkonform,
    verstößt aber gegen die Niederlassungsfreiheit
    nach Art 43, 48 EG

39
Befreiung vom Quellensteuerabzug (Art 5)
  • Verbot des Quellensteuerabzugs (Art 5 MTR) ?
  • Die von einer Tochtergesellschaft an ihre
    Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne sind
    vom Steuerabzug an der Quelle befreit.
  • Begriff des Steuerabzugs an der Quelle
  • Qualifizierung einer Steuer, Abgabe oder Gebühr
    ist nach den objektiven Merkmalen der Steuer
    unabhängig von ihrer Qualifizierung oder
    Bezeichnung im nationalen Recht vorzunehmen
  • Charakteristika
  • Auslösender Tatbestand ist die Zahlung der
    Dividenden
  • Abgabe steht im Verhältnis zu Wert oder Betrag
    der Dividenden
  • Steuerpflichtige ist der Inhaber dieser
    Wertpapiere (aber Effekt einer Besteuerung der
    Tochtergesellschaft entspricht einer Besteuerung
    der Muttergesellschaft)
  • Bisherige Rechtsprechung
  • EuGH 8. 6. 2000, C-375/98, Epson (pauschale
    portugiesische Steuer von 5 auf die Erträge aus
    dem Besitz bestimmter Wertpapiere)
  • EuGH 4. 10. 2001, C-294/99, Athinaïki Zythopiia
    (grenzüberschreitende Ausschüttung erhöht wegen
    Entfalls von Freibeträgen die Steuerlast des
    ausschüttenden Unternehmens)
  • EuGH 25. 9. 2003, C-58/01, Océ van der Grinten
    (grenzüberschreitende Zahlung einer
    Steuergutschrift)

40
Steuervorauszahlungen etc (Art 7)
  • Art 7 Abs 1 MTR
  • Der in dieser Richtlinie verwendete Ausdruck
    Steuerabzug an der Quelle umfaßt nicht die in
    Verbindung mit der Ausschüttung von Gewinnen an
    die Muttergesellschaft erfolgende Vorauszahlung
    der Körperschaftsteuer an den Sitzmitgliedstaat
    der Tochtergesellschaft.
  • Equalization Taxes in Anrechnungssystemen ?
    précompte in Frankreich, maggiorazione di
    conguaglio in Italien, ACT in Großbritannien,
    compensatory tax in Finnland und
    Ausschüttungsbelastung in Deutschland
  • Art 7 Abs 2 MTR
  • Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung
    einzelstaatlicher oder vertraglicher
    Bestimmungen, die die Beseitigung oder Minderung
    der Doppelbesteuerung der Dividenden bezwecken,
    und insbesondere nicht die Bestimmungen, die die
    Auszahlung von Steuerkrediten an die
    Dividendenempfänger betreffen.
  • Abkommensrechtliche Bestimmungen zur
    grenzüberschreitenden (partiellen) Auszahlung und
    Besteuerung von Steuergutschriften in
    Anrechnungssystemen
  • EuGH 25. 9. 2003, C-58/01, Océ van der Grinten

41
Steuervorauszahlungen etc (Art 7)
  • Art 7 Abs 2 MTR ? Diese Richtlinie berührt nicht
    die Anwendung einzelstaatlicher oder
    vertraglicher Bestimmungen, die die Beseitigung
    oder Minderung der Doppelbesteuerung der
    Dividenden bezwecken, und insbesondere nicht die
    Bestimmungen, die die Auszahlung von
    Steuerkrediten an die Dividendenempfänger
    betreffen.
  • EuGH 25. 9. 2003, C-58/01, Océ van der Grinten
  • 5 bezogen auf Steuergutschrift ist keine
    Quellensteuer
  • 5 bezogen auf Dividende ist eine Quellensteuer,
    aber wegen Art 7 Abs 2 MTR nicht verboten, ua
    weil die Niederlande zur Anrechnung dieser Steuer
    verpflichtet sind

42
Grenzüberschreitende Ausschüttungen im Lichte der
Grundfreiheiten
43
Lenz
  • EuGH 15. 7. 2004, C-315/02, Lenz
  • 25ige Endbesteuerung bzw Halbsatz für
    inländische Dividenden vs. Tarifbesteuerung für
    ausländische Dividenden
  • EuGH
  • Beschränkung der Kapital-verkehrsfreiheit nach
    Art 56 EG
  • Keine Kohärenz (Grundsatz der Einmalbesteuerung)
  • Aufkommenseffekte irrelevant
  • Wettbewerbsneutralität?

44
Manninen
  • EuGH 9. 9. 2004, C-319/02, Manninen
  • Anrechnung der KSt in Finnland auf
    Inlandsausschüttungen beschränkt
  • EuGH
  • Beschränkung der Kapital-verkehrsfreiheit nach
    Art 56 EG
  • Keine Rechtfertigung auf Grundlage der Kohärenz
    wg Unverhältnismäßigkeit
  • Kein Territorialitätsprinzip (Ungleichbehandlung
    unbeschränkt stpfl Anteilseigner)
  • Aufkommenseffekte irrelevant
  • Anrechnung der ausländischen KSt

45
Fokus Bank
  • EFTA-Gerichtshof 23. 11. 2004, E-1/04, Fokus
    Bank ASA
  • Steuergutschrift nur bei Ausschüttungen
    norwegischer Körperschaften an norwegische
    Anteilseigner
  • EFTA-Gerichtshof
  • Beschränkung der Kapital-verkehrsfreiheit nach
    Art 56 EG
  • Keine Rechtfertigung auf Grundlage der Kohärenz
  • Aufkommenseffekte irrelevant
  • DBA-Anrechnungsverpflichtung irrelevant

46
ACT Group Litigation
  • Rs ACT Group Litigation (C-374/04)
  • Steuergutschrift nur bei Ausschüttungen an
    inländische natürliche Personen oder sofern im
    DBA vorgesehen
  • Offene Fragen
  • Vergleichbarkeit von natürlichen Personen mit
    Körperschaften?
  • Meistbegünstigung?
  • Verwendung der Steuergutschrift?
  • Drittstaaten?

47
Kerckhaert-Morres (C-513/04)
  • Anrechnung ausländischer Steuer bei
    Hereinausschüttungen?
  • Muss Belgien auf Basis der Kapitalverkehrsfreiheit
    nach Art 56 EG ansässigen natürlichen Personen
    eine Steuergutschrift für ausländische
    Quellensteuer gewähren? Rs C-513/04, Vorlage in
    ABl C 57/15 f (5. 3. 2005).
  • Nach belgischem Recht wird auch bei Bestehen
    eines zur Anrechnung verpflichtenden DBA eine
    ausländische Quellensteuer lediglich zum Abzug
    zugelassen, jedoch keine Steuergutschrift
    gewährt.
  • Obwohl somit nationale und grenzüberschreitende
    Dividenden von Belgien gleich besteuert werden
    (nämlich mit 25), tragen dadurch ausländische
    Dividenden eine höhere Steuerbelastung.

48
Denkavit
  • Rs Denkavit
  • Französische Quellensteuer auf Auswärtsausschüttun
    gen bei gleichzeitiger Steuerbefreiung im
    nationalen Bereich
  • Offene Fragen
  • Verbotene Diskriminierung?
  • Relevanz der DBA-Anrechnungs-verpflichtung im
    Ansässigkeitsstaat des Empfängers?
  • Relevanz des Umstandes, dass Anrechnung ins Leere
    geht (wg Schachtelprivileg?

49
UFS vom 13. 1. 2005
  • UFS Linz 13. 1. 2005, GZ. RV/0279-L/04
    (Amtsbeschwerde beim VwGH anhängig)
  • Unterschiedliche Behandlung von in- und
    ausländischen Dividenden, die von einer
    Kapitalgesellschaft über einen InvF bezogen
    werden
  • Unterschiede zwischen 10 Abs 1 und Abs 2 KStG
  • Mindestbeteiligungshöhe
  • Mindesthaltedauer
  • Früher Erfordernis der Unmittelbarkeit
  • UFS
  • Verbotene Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit
  • Mutter-Tochter-Richtlinie keine Rechtfertigung
  • 10 Abs 4 KStG?

50
Résumé
  • Ungleichbehandlung von Inlands- und
    grenzüberschreitenden Ausschüttungen stellt
    grundsätzlich eine verbotene Beschränkung des
    freien Kapitalverkehrs bzw der Niederlassungsfreih
    eit dar
  • Ungeklärte Fragen
  • Relevanz von DBA bei Auswärtsausschüttungen
    ungeklärt (Anrechnungsverpflichtung im
    Empfängerstaat, Befreiung im Empfängerstaat)
  • Höhe bzw Verwertbarkeit einer allfälligen
    Steuergutschrift
  • Vergleichbarkeit ausländischer Körperschaften mit
    natürlichen Personen
  • Meistbegünstigung
  • Drittstaaten
  • EWR
  • Kapitalverkehrsfreiheit nach Art 56 EG
  • Grandfather Clause in Art 57 EG Rs Lasertec
  • DBA-Diskriminierungsverbote
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