Title: WTO
1WTO Recht
2Historische Entwicklung
3Merkmale der Streitbeilegung in der WTO
- Abkommen von Diplomaten ausgearbeitet (s. z. B.
Art. 3.7, 3.10 DSU) - Ausschließliche Rechstsprechung (Art. 23.2 DSU)
- Verbindliche Rechtsprechung (Art. 23.1, 6.1 DSU)
- Keine Einseitigkeit (Art. 301 WT/DS152 /
Abkommen über Handelsschranken) - Rasches Verfahren (Art. 3.3 DSU)
- Zwei Ebenen der Rechtsprechung für
Standardentscheidungen und Entscheidungen nach
Art. 21.5 DSU (richtige Befolgung) - Umfassende Rechtsprechung
4Merkmale der Streitbeilegung in der WTO - 2
- Quasi-richterliches Verfahren(Art. 16, 17.4, 19
DSU) - Vertraulicher Natur
- Suche nach Zunichtemachung oder
Schmälerung(Art. XXIII GATT, Art. 3.1) - Überwachte Durchführung (Art. 21, 22 DSU)
- Die Regeln gehen den allgemeinen Regeln über
Staatenverantwortlichkeit vor (lex specialis) - können aber durch diese Regeln ergänzt werden,
wenn es keine besondere Regelung gibt - Ergänzende Regeln in anderen WTO-Abkommen (Art.
1.2, Anhang 2 DSU)
5Erfolgsstatistik
- Zwischen 1995 und 2009 wurden
- in 442 Klagen 328 Angelegenheiten vorgetragen
- 265 Anträge auf Einberufung von Panels (nach
vorherigen Konsultationen, s. Art. XXII GATT, 6.2
DSU) gestellt - 152 Panel-Berichte angenommen
- 94 Appellate Body-Berichte angenommen
6Rechtliche Grundlage eines Anspruchs (Art. XXIII
GATT)
- entweder
- Wurde ein Vorteil
- Der direkt oder indirekt
- Dem Antragsteller
- Nach den Abkommen zusteht
- Zunichte gemacht oder geschmälert
- Durch eine Maßnahme
- wenn WTO-Recht verletzt wurde immer prima facie
Zunichtemachung oder Schmälerung (kann widerlegt
werden, s. Art. 3.8 DSU) - Durch eine nicht rechtsverletzende Maßnahme
- Oder durch Unterlassung (gemäß einer
Verpflichtung zu handeln) - oder
- das Erreichen eines Zieles der Abkommen wird
behindert
7Arten von Klagen
- Art.XXIII GATT
- Verletzungsklage
- Nicht-Verletzungsklage
- Klage auf Grund einer anderen Situation
- S. auch DSU (Art. 26.1und .2)
- 26.1 in Bezug auf Klage bei Nicht-Verletzung
- 26.2 in Bezug auf Klage auf Grund einer anderen
Situation
8Kodak Fuji- Fall Klage bei Nicht-Verletzung
- Japan Maßnahmen von 1989, die die Verbraucher
von Fotofilmen und papier beeinträchtigen
(WT/DS44/R) (Kodak/Fuji) - Die USA klagen auf Zunichtemachung oder
Schmälerung der japanischen Zugeständnisse, die
nach Art. II GATT für den Import von
Fotofilmprodukten durch Regierungsmaßnahmen
gebunden sind (1960-1980) - Auf Grund von nicht bindenden Lenkungsmitteilunge
n Notifikationen, Berichte, Empfehlungen,
Richtlinien - Auf Grund des Kaufhausgesetzes Pflicht, den
Staat und Kleinunternehmen zu informieren,
Genehmigungspflicht, Wartefristen vor Eröffnung - Auf Grund von Werbemaßnahmen Durchsetzung von
Wettbewerbsrecht, besondere Regeln des fairen
Wettbewerbs - Klage Verletzung von Art. III.4 GATT und
Nicht-Verletzung Zunichtemachung oder Schmälerung
9Streitschlichtungsorgane
Schiedsrichter, Art. 22.6 DSU Einzeln, ad hoc,
meist Panelmitglieder
10Panels - Einsetzung 1
- Gruppen von 3-5 Experten(Art. 8.5 DSU)
- Drei Panelmitglieder, sofern die Parteien nicht
binnen 10 Tagen nach Einberufung des Panels
übereinkommen, ein Panel aus 5 Mitgliedern
einzusetzen (DSU Art. 8.5) - Qualifikation und Zugehörigkeit(Art. 8.1 DSU)
- Können entweder Regierungsvertreter sein oder
Personen außerhalb der Regierung (DSU Art. 8.1) - Sollten gut qualifiziert sein (vertraut mit
WTO-Streitbeilegung) (DSU Art. 8.1) - Panelmitglieder, die Regierungsvertreter sind,
sind angewiesen, nach ihren persönlichen
Fähigkeiten zu arbeiten, und die Regierungen
dürfen keine Weisungen geben oder versuchen, sie
zu beeinflussen (DSU Art. 8.9) - Unabhängigkeit (Art. 8.2,3 DSU). Auch
Regierungsvertreter (Art. 8.8,9 DSU). Mitglieder
von Entwicklungsländern (Art. 8.10 DSU) - Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren,
werden Bürger der beiden Parteien und von
Dritten Parteien nicht berücksichtigt.(DSU
Art. 8.3) - Ist eine Partei ein Entwicklungsland, kann sie
verlangen, dass mindestens ein Panelmitgleid aus
einem Entwicklungsland kommt (DSU Art. 8.10)
11Panels Einsetzung 2
- Empfehlungsliste (Art. 8.4 DSU, nicht
ausschließlich), - Vorschläge (Art. 8.6 DSU)
- Das WTO-Sekretariat schlägt den Parteien
Panelmitglieder vor (DSU Art. 8.6) - Die Parteien sind angewiesen, sich nicht gegen
vorgeschlagene Panelmitglieder zu stellen, außer
aus zwingenden Gründen (DSU Art. 8.6) - Nominierung (Art. 8.7 DSU) wenn keine
Übereinstimmung zwischen den Panelmitlgiedern
zustand kommt gt keine Verzögerung möglich - Wenn binnen 20 Tagen nach Einsetzung eines Panels
keine Einigkeit über die Panelmitglieder besteht,
kann jede der Parteien verlangen, dass der
Generaldirektor die Panelmitglieder auswählt der
Generaldirektor wird dem binnen 10 Tagen
nachkommen (DSU Art. 8.7) - Bezahlt von der WTO
12Panels - Funktion
- Unterstützung des DSB (Dispute Settlement Board)
- bei der objektiven Einschätzung einer vor diesem
anhängigen Angelegenheit (Art. 11 DSU) - einschließlich einer objektiven Einschätzung der
Fakten des Falles - und der Anwendbarkeit von und Konformität mit den
in Frage kommenden bestehenden Abkommen - bei der Abgabe von Empfehlungen (Art. 16,19 DSU)
durch Abgabe eines Berichts - der vom DSB angenommen werden muss
- Jedes Panel wird vom WTO-Sekretariat unterstützt
(Art. 27.1). Die Abteilung für juristische
Angelegenheiten (legal affairs division) ist
immer beteiligt, wird aber gewöhnlich ergänzt,
entweder von der Ordnungsabteilung (rules
division) oder anderen operativen Abteilungen
des Sekreatriats. Diese bilden ein
interdisziplinäres Team von Wirtschaftsexperten
und Juristen..
13Appellate Body (AB) - Einsetzung
- Ständiges Organ aus 7 Personen (Art. 17.1 DSU)
- Personen von anerkannter Autorität
- Nachgewiesene Befähigung in Recht,
internationalem Handel und auf den Gebieten, die
die WTO-Abkommen abdecken (Art. 17.3 DSU) - Unabhängig von den Regierungen
- Von den WTO-Mitgliedern nominiert und dann von
einem Auswahlkomittee dem Allgemeinen Rat
empfohlen - Mitgliedschaft im AB soll die WTO-Mitglieder
umfassend repräsentieren (geographische Vielfalt,
Art. 17.3 DSU) - versetzte 4-Jahres-Fristen, nur eine
Wiederernennung möglich (Art. 17.2 DSU) - Der Vorsitz des AB wird jährlich gewählt und kann
nur einmal wiedergewählt werden. Im Prinzip wird
es nach dem Rotationsverfahren eingesetzt. Der AB
hat ein eigenes Sekretariat, das ihn in Rechts-
und Verwaltungsfragen unterstützt.
14Appellate Body - Funktion
- Jede Anrufung wird von einer Kammer (division)
von 3 Personen bearbeitet (Art. 17.1 DSU) - diese werden zufällig und im Rotationsverfahren
ausgesucht und entscheidet über den Vorsitzenden
der division - Berufung bei Rechtsfragen und Fragen
juristischer Interpretation im Panelbericht (Art.
17.6 DSU) - Vor der Entscheidung Meinungsaustausch mit den
anderen AB-Mitgliedern - Entscheidungen werden entweder im Konsens oder,
wenn ncht anders möglich, mehrheitlich getroffen.
- Abweichende Meinungen können dem Bericht
beigefügt werden, werden aber anonym gehalten
(Art. 17.11). - Entscheidungen sind eigentlich Berichte (Art.
17.14 DSU), die Empfehlungen an den DSB
darstellen (Art. 19 DSU), und sind nicht per se
verbindlich. - Der AB hat seine eigenen Verfahrensregeln.
15Dispute Settlement Body (DSB)
- Alle WTO-Mitglieder (Plenarorgan)
- verwaltet die Verfahrensregeln des DSU
- Überwacht die Umsetzung (Art. 21 DSU)
- Konsens-Entscheidungen
- Ausnahme umgekehrter Konsens gilt für
Entscheidungen - zur Einsetzung eines Streitschlichtungs-Panels
(Art. 6 DSU) - Über die Annahme eines Panel- oder Appellate
Body-Berichts (Art. 16, 17, 19 DSU) - zur Genehmigung der Aussetzung von Konzessionen
oder anderen Verpflichtungen (Art. 22 DSU)
16DSB-Entscheidungen Umgekehrter/Negativer Konsens
- Art. 2.4 DSU Konsens ist die Regel, auch in
DSU-Verfahren - Die unterlegene Partei könnte eine Annahme
blockieren -
- Aber in der Entscheidungsfindung lautet die Regel
anders - Negativer/ umgekehrter Konsens
- Art. 6.1, 16.4. 17.14, 22.6 DSU
- d.h. ein Konsens, das sonst automatische -
Inkrafttreten einer Empfehlung zu stoppen - die obsiegende Partei wird aber in der Regel dem
widersprechen
17Umfang der Rechtsprechung
- Art. 3.2 DSU
- Das System dient dazu,
- die Rechte und Pflichten der Mitglieder aus den
bestehenden Abkommen zu wahren - und die bestehenden Bestimmungen dieser Abkommen
zu präzisieren, indem man sie gemäß den
gewohnheitsrechtlichen Regeln des Völkerrechts
interpretiert
18Grenzen der Rechtsprechung
- Art. 3.2 DSU
- Empfehlungen und Regeln des DSB können die
Rechte und Pflichten aus den bestehenden Abkommen
weder erweitern noch mindern. - S. auch Art. 19.2 DSU im Hinblick auf den AB
- Keine Ermunterung zu Rechtsprechungs-Aktivismus
- Extensive teleologische Interpretation?
19Hauptparteien
- Klagender Mitgliedstaat
- Klagebefugnis
- wenn er geltend macht, dass seine Vorteile
zunichte gemacht oder geschmälert wurden (Art.
XXIII GATT, Art. 3.3 DSU)Man beachte die breite
Interpretation im Bananas Fall in Bezug auf die
USA (WT/DS27) - Bei mehreren Klägern (Art. 9 DSU)
- Einzelpanel oder
- Verschiedene Panels mit denselben Mitgliedern
- Auf Antrag getrennte Berichte(Art. 9.2)
- Beklagter Mitgliedstaat
- Wie im Antrag benannt
- Bei mehreren Beklagten
- Verschiedene Panels mit denselben Mitgliedern
(Praxis) - Immer getrennte Berichte
20Dritte Parteien
- Art. 10 DSU
- Jedes Mitglied, das ein substantielles Interesse
an einer einem Panel vorgetragenen Angelegenheit
hat - bei Vortragen der Betroffenheit beim DSB
- anders als in der Konsultationsphase (Art. 4. 11
DSU) keine Zurückweisung durch die Parteien
möglich - Gelegenheit zur Anhörung durch das Panel und zu
schriftlichen Eingaben an das Panel - Dritte Parteien müssen die Vorlagen der
Streitparteien beim ersten Treffen des Panels
erhalten. - Vorlagen dritter Parteien müssen ebenfalls den
Streitparteien vorgelegt werden und im
Panelbericht aufgeführt werden. - Alternative eigenes abweichendes Verfahren
(10.4) vor dem ursprünglichen Panel (wenn
möglich) - Dritte Parteien im Panelverfahren können passive
Parteien im AB-Verfahren werden (Argentina -
Safeguard Measures on Imports of Footwear)
(WT/DS121/AB/R)
21Pflichten der Parteien
- Die Verfahrensparteien müssen die Erfordernisse
des DSU in gutem Glauben erfüllen. - Der Appellate Body machte in US FSC
(WT/DS108/AB/RW) deutlich, dass - die Verfahrensregeln des WTO-Streitbeilegunsverfa
hrens nicht die Entwicklung von
Abschwächungstechniken fördern sollen, sondern
einfach die faire, zügige und effektive Lösung
von Handelssteitigkeiten.
22Beteiligung von privaten Dritten
- Die Parteien sind frei, die Mitglieder ihrer
Delegationen zu wählen diese können mit
einschließen - Private Rechtsanwälte (Bananas WT/DS27/AB/R, Abs.
4-12) - Vertreter von Nicht-Regierungsorganisationen
- Die Parteien können auch Stellungnahmen von
Nicht-Regierungsorganisationen und Privatpersonen
ihren Eingaben an die Panels und den AB beifügen
(Shrimp WT/DS58/AB/R, Abs. 99-110)
23Amicus curiae briefs
- Individuen oder (Regierungs- oder
Nicht-Regierungs-) Organisationen - die ihre Meinung zu Fragen darlegen, die sich aus
dem Fall ergeben - Durch amicus briefs (mit oder ohne Aufforderung)
oder durch Zeugnis - Befugnis der Panels?
- Art. 13.1 DSU Jedes Panel hat das Recht, von
jeder Einzeperson oder jedem Gremium, die es für
geeignet hält, Informationen oder fachlichen Rat
einzuholen. - S. Shrimp Fall WT/DS58/AB/R, Abs. 99-110
- Befugnis des AB?
- Nahm im Asbestos Fall (WT/DS135/9) eine
Erklärung nach 16.1 Verfahrensregeln des AB an,
die zur Einholung und Berücksichtigung von
Gutachten aufforderte (Shrimp Case WT/DS58/AB/R,
Abs. 99-110) - Heftig angefochten vom Allgemeinen Rat (WT/GC/38,
04/12/00) unter Hinweis auf Art. V2 WTO-Abkommen
24Arten von Steitschlichtungsverfahren
- Standardverfahren(P / AB)
- Zunichtemachung oder Schmälerung? (Art. 3.8 DSU,
XXIII GATT) - Verletzung (Art. 3.8)
- Nicht-Verletzung (Art. 26.1)
- Andere Situation (Art. 26.2)
- Verfahren nach Art. 21. 3 (c) Streitschlichtungsab
kommen (Schiedsrichter) - Angemessener Zeitraum (RPT, reasonable period of
time) - Verfahren nach Art. 21.5 Streitschlichtungsabkomme
n (P / AB) - Richtige Ausführung?
- Verfahren nach Art. 22. 6 DSU Streitschlichtungsve
rfahren (ursprüngliches Panel oder
Schiedsgericht) - Grenzen der Gegenmaßnahmen
25Alternative Verfahren
- Schiedsgerichtsbarkeit nach Art. 25 DSU
- Sie sollte rasch arbeiten und nach ihrem eigenen,
von den Parteien vereinbarten Verfahrensrecht
ablaufen - Sie kann nach den Regeln (mutatis mutandis) von
Art. 21 und 22 DSU durchgesetzt werden. - Art. 5 DSU (diplomatische Verfahren)
- Gute Dienste
- Vergleich
- Vermittlung
26Verfahrensschema
4.7 DSU
12.9 DSU
17.5. DSU
16.4 DSU
17.14 DSU
27Zeitliche Begrenzung aus Gründen der Effizienz
erforderlich
-
- Art. 3.3 DSU Die sofortige Klärung von
Situationen, in denen ein Mitglied der Auffassung
ist, dass Vorteile, die sich für das Mitglied
mittelbar oder unmittelbar auf Grund der unter
die Vereinbarung fallenden Übereinkommen ergeben,
durch Maßnahmen eines anderen Mitglieds
geschmälert werden, trägt wesentlich zum
wirksamen Funktionieren der WTO und zur Erhaltung
eines asugewogenen Verhältnisses zwischen den
Rechten und Pflichten der Mitglieder bei.
28PANELVERFAHREN Phasen (ART. 12 - 16 DSU)
- Erste schriftliche Vorlage (First Written
Submission) des Klägers (normalerweise 3-6 Wochen
nach Zusammensetzung des Panels) - Erste schriftliche Vorlage (First Written
Submission) des Beklagten (normalerweise 2-3
Wochen danach) - Erste Sitzung des Panels mit den Parteien
(normalerweise 1-2 Wochen danach) - Zweite Sitzung des Panels mit den Parteien
(normalerweise 1-2 Wochen nach den schriftlichen
Erwiderungen) - Deskriptiver Teil des Panel-Berichts
(Streitgeschichte und Wiedergabe der Argumente
der Parteien) - Zwischenbericht (Entwurf des Gesmatberichts
einschließlich der juristischen Ergebnisse und
Schlussfolgerungen) - Abschlussbericht
29Antrag
- Schriftlicher Antrag Art. 6.2 DSU)
- Darstellung der Sachlage (die einzelnen
strittigen Maßnahmen) - Kurze Zusammenfassung der Rechtsgrundlage
- Und Zunichtemachung oder Schmälerung
- Nicht ausführlich, sondern so, dass es zur
Verdeutlichung des Problems ausreicht - was bereits Gegenstand von Konsultationen war
- vorgeschlagener Wortlaut, falls ein besonderes
Mandat gewünscht wird
Ob Standard- oder Sonderverfahren, das Mandat ist
entscheidend für das Fachgebiet des zu
entscheidenden Falles (7???)
30Angegriffene Maßnahme
- Um welche Maßnahme handelt es sich, welche kann
angegriffen werden? - Handlungen des Exekutivorgans
- Zwingende Rechtsvorschrift
- Gesetze mit Entscheidungsspielraum
- Abs. 301 der Entscheidung (DS152) abschreckende
Wirkung ausreichend?
31EINSETZUNG DES PANELS
- Nur nach vorausgegangenen Konsultationen
- Informationsaustausch (manchmal kontraproduktiv)
- auf Antrag des beschwerdeführenden WTO-Mitglieds
- spätestens auf der zweiten Sitzung des Dispute
Settlement Board (DSB) nach Antragstellung - kann der Kläger eine Sitzung binnen zwei Wochen
nach Antragstellung verlangen - Die beklagte Partei kann die Einsetzung eines
Panels auf der ersten DSB-Sitzung, die den Antrag
auf der Tagesordnung hat, stoppen - sofern kein negativer Konsens besteht (d.h.
abzulehnen)
32Mandat
- Entweder auf Vorschlag des Antragstellers
- wenn die beklagte Partei binnen 20 Tagen nach
Einsetzung ihr Einverständis erklärt - Sonst
- Oder es wird erteilt vom Vorsitzenden nach
Ermächtigung des DSB nach Konsultation mit den
Streitparteien - DSU Was nicht im Mandat enthalten ist, kommt
nicht vor das Panel gt Art. 7.2 (????) - Grenzen Art. 3.2 DSU
Sie prüfen im Licht der einschlägigen
Bestimmungen in (Bezeichnung/ des/ der unter die
Vereinbarung fallenden Übereinkommen/s, auf
das/die sich die Streitparteien beziehen), die
von (Name der Partei) in Dokument ... Dem DSB
unterbreitete Angelegenheit und treffen
Feststellungen, die den DSB bei seinen in
diesem/diesen Übereinkommen vorgesehenen
Empfehlungen oder Entscheidungen unterstützen.
33ARBEITSVERFAHREN DES PANELS
- Die Arbeitsverfahren für Panels sind in Anhang 3
DSU aufgeführt. - Das Panel hat einen gewissen Entscheidungsspielrau
m, um mit bestimmten Situationen in dem Fall
umzugehen, aber es muss im Rahmen des
vorgeschriebenen Verfahrens bleiben (EC-Hormones
WT/DS26/DS48) und darf nicht ausdrückliche
Bestimmungen des DSU außer Acht lassen oder
abändern (India-Patents US WT/DS50) .Anhang 3
enthält auch einen Vorschlag für einen Zeitplan. - Ferner entscheidet das Panel nach einer ersten
Sitzung zu organisatorischen Fragen auch über
detallierte ad hoc-Arbeitsverfahren.
34AUFGABE DES PANELS
- Art. 11 DSU ... nimmt das Panel eine objektive
Beurteilung der vor ihm liegenden Angelegenheit
vor - Einschließlich einer objektiven Beurteilung des
Sachverhalts - Und der Anwendbarkeit sowie der Vereinbarkeit mit
den einschlägigen unter die Vereinbarung
fallenden Übereinkommen - Und trifft andere Feststellungen, die dem DSB
helfen, die in den unter die Vereinbarung
fallenden Übereinkommen vorgesehenen Empfehlungen
abzugeben oder Entscheidungen zu treffen.
35OBJEKTIVE BEURTEILUNG DER ANGELEGENHEIT
- Ein Panel verletzt seine Pflicht zur objektiven
Beurteilung der vor ihm liegenden Angelegenheit - wenn es eine Angelegenheit beurteilt, die ihm
nicht vorgelegen hat (ne ultra petita) zu viel - wenn es in seinem Mandat nicht alle von den
Parteien genannten Fakten und Rechtsquellen
berücksichtigt zu wenig - wenn es seinen Ermessensspielraum (vom AB
festgelegt!) bei der Rechtsprechung überschreitet
oder - wenn es Beweismittel absichtlich falsch
interpretiert oder willentlich verzerrt
36Überprüfungsstandard
- Wie weit kommt man den Mitgliedstaaten entgegen?
- de novo review oder völliges Entgegenkommen
- AB weder/noch gt objektive Beurteilung des
Sachverhalts (Art. 11 DSU) - Welchen Schluss kann man aus Art. 17.6
Antidumping-Abkommen ziehen? - In anderen Teilen des WTO-Rechts gibt es keine
vergleichbare Regel! - Gängige Praxis
- Entgegenkommen in Fällen des öffentlichen
Gesundheitswesens (Hormone, Asbest) - In allen Fällen, in denen eine Partei eine
Ausnahme geltend macht? Oder nur besondere
Ausnahmen (außerhalb von Handelsangelegenheiten)? - Genauere Prüfung bei Fällen von Handelsschutz
(Dumping, Subventionen etc., s. den Fall Frozen
Lamb WT/DS177/DS178) - kritische, gründliche Prüfung der Erklärung
der Mitgliedstaaten
37PANELBERICHT
- Beschreibender Teil (Art. 15.1 DSU)
- Zwischenbericht (Art. 15.2 DSU)
- Abschlussbericht (Art. 19 DSU, Empfehlungen)
38EMPFEHLUNGEN EINES PANELS
- Feststellung der Vereinbarkeitkeine Empfehlung
- Feststellung einer Unvereinbarkeit- Empfehlung,
dass das betreffende Mitglied die Maßnahme mit
dem Übereinkommen in Einklang bringen soll
(Art. 19.1 DSU) - Keine bestimmte Maßnahme erforderlich
- Aber in seltenen Fällen die Empfehlung, die
Maßnahme mit dem Übereinkommen in Einklang zu
bringen (Art 19.1 DSU) - Entweder durch Zulassen von Alternativen
- Oder durch Empfehlung, eine Maßnahme aufzuheben
39BERUFUNGSVERFAHREN
- Einleitung des Berufungsverfahrens (nur durch die
Hauptparteien, Art. 17.4 DSU, keine weitere
Stellungnahme erforderlich) - Schriftliche Eingabe des Klägers
- Schriftliche Eingabe des Berufungsbeklagten
- Schriftliche Eingabe Dritter (die weiter
beteiligt sein können) - Mündliche Anhörung vor einem Ausschuss des
Berufungsgremiums - Entscheidung des Berufungsgrmiums
40ENTSCHEIDUNG DES BERUFUNGSGREMIUMS
- Auf Antrag (Art. 17.4 DSU), kann das
Berufungsgremium - die rechtlichen Feststellungen und die
Schlussfolgerungen des Panels bestätigen,
abändern oder aufheben (Art. 17.13 DSU), die im
Berufungsantrag und evtl. im Gegenberufungsantrag
aufgeführt wurden. - Der Streitfall darf nicht zur weiteren Prüfung an
das Panel zurückverwiesen werden.
41ANNAHME VON BERICHTEN DURCH DEN DSB
- Panel- (Art. 16 DSU) oder Berufungsgremiumsberich
t (Art. 17.14 DSU) - Angenommen (wird verbindliches internationales
Recht) - Falls endgültig (keine Berufung oder Entscheidung
des Berufungsgremiums) - Durch umgekehrten Konsens (binnen 30 Tagen)
- D.h. Konsens, den Bericht nicht anzunehmen
42VERBINDLICHKEIT
- Im Fall zwischen den Parteien
- keine stare decisis -Lehre
- Klausel zum Leitenlassen Art. XVI
WTOA???????????? - Verbindliche Interpretation (Art. VIII WTOA)????
- aber
- Bezugnahme auf frühere Entscheidungen (von Panels
und Berufungsgremium) - Entscheidungen des Berufungsgremiums werden von
den Panels respektiert - Ergebnis eine gewisse Stabilität und
Vorhersagbarkeit rechtlicher Entscheidungen - S den Zeroing-Fall WT/DS344/AB/R U.S.
Stainless Steel (Mexico)
43FRÜHERE PANEL- UND BERUFUNGSGREMIUMSENTSCHEIDUNGEN
- Art. 31(3)(b) WVK jede spätere Übung bei der
Anwendung des Vertrags, aus der die
Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine
Auslegung hervorgeht - Sind frühere Panel-Entscheidungen (nach dem alten
GATT) solche Übung? - Japan Alcohol Panel ja (Japan Alcoholic
Beverages (WT/DS8,10,11R) - Berufungsgremium in demselben Fall nein
- Wir glauben nicht, dass die VERTRAGSPARTEIEN,
als sie beschlossen, einen Panel-Bericht
anzunehmen, die Absicht hatten, aus ihrer
Entscheidung eine endgültige Interpretation der
entsprechenden Bestimmungen des GATT 1974 zu
machen. Wir glauben auch nicht, dass dies in GATT
1994 in Erwägung gezogen wurde. - Sie sind nicht verbindlich, außer um diesen
bestimmten Streit zwischen den Parteien dieses
Streits zu lösen - ... Wir stimmen aber zu, dass ein Panel trotzdem
nützliche Hilfe bei der Berücksichtigung eines
nicht angenommenen Panel-Berichts findet, den es
für relevant hält. - Diese Schlussfolgerung gilt auch für angenommene
Berichte des Berufungsausschusses.
(WT/DS58/AB/RW US Shrimp Art. 21.5)
44ERGEBNIS EINES VERLORENEN FALLES
- Den Empfehlungen folgen?
- Art. 19.1 DSU
- Spezielle Empfehlungen (z.B. Außerkraftsetzung
eines Statuts) - Alternative Entschädigung ?
- S. Art. 21.1, 21.3, 21.6 DSU
- Aber auch Art. 3.7 und 22.1 DSU
- Pflicht zur Beachtung und Durchführung
- Entschädigung nur zeitlcih begrenzt
- (Art. 22 DSU) Risiko bei Nicht-Beachtung
Vergeltung durch Ausetzung von Zugeständnissen
(Art. 22 DSU) - Obergrenze Spektrum von Zunichtemachung oder
Schmälerung (Art. 22.4 DSU) - Kein Schadensersatz vor Ablauf der angemessenen
Frist zur Erfüllung (Art. 21.3 DSU)
45UMSETZUNG
- Verpflichtung zur Umsetzung
- - Unmittelbare Beachtung wird als wesentlich
für die Glaubwürdigkeit des Systems angesehen
(Art. 21.1 DSU ) - (Art. 21.3 DSU )Unmittelbare Beachtung wird
erwartet, wo dies machbar ist (Art. 21.3 DSU ) - Wenn unmittelbare Beachtung nicht machbar ist,
muss das Mitglied die Entscheidung binnen eines
angemessenen Zeitraums umsetzen (Art. 21.3 DSU ) - Normalerweise binnen 12 15 Monaten
- Sachstandsbericht erforderlich (21.6)
- Bei Nicht-Beachtung
- Vergeltung erlaubt (Aussetzung von Pflichten,
Art. 22 DSU) - Aber nur als letztes Mittel (Art. 3.7 DSU)
- Sonderregeln für von Entwicklungsstaaten
vorgebrachte Fälle, s. Art. 21.7 and 21.8 DSU
46UMSETZUNGSREGELN - 1
- Umgehende Beachtung wird als wesentlich für die
Glaubwürdigkeit des Systems angesehen (Art. 21.1
DSU) - Unmitttelbare Beachtung wird erwartet, sofern
dies machbar ist. (21.3) - Wenn unmittelbare Beachtung nicht machbar ist,
muss das Mitglied den Beschluss binnen einer
angemessenen Zeit umsetzen (Art. 21.3 DSU) - Der DSB überwacht die Umsetzung angenommener
Empfehlungen oder Beschlüsse. Die Frage nach der
Umsetzung der Empfehlungen oder Beschlüsse kann
im DSB von jedem Mitglied zu jeder Zeit nach
deren Annahme gestellt werden. Sofern der DSB
nicht anders entscheidet, wird die Frage der
Umsetzung der Empfehlungen oder Entscheidungen
sechs Monate nach der Benennung des angemessenen
Zeitraums nach Abs. 3 auf die Tagesordnung der
DSB-Sitzung und bleibt auf der Tagesordnung des
DSB, bis die Frage gelöst ist (Art. 21.6 DSU)
47UMSETZUNGSREGELN - 2
- Eine Entschädigung und die Aussetzung von
Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten sind
vorübergehende Maßnahmen, die zur Verfügung
stehen, wenn die Empfehlungen und Entscheidungen
nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums
umgesetzt werden. (Art. 22.1 DSU) - Auf Schadensersatzleistungen soll nur dann
zurückgegriffen werden, wenn die sofortige
Rücknahme der Maßnahme praktisch nicht möglich
ist, und als vorübergehende Maßnahme bis zur
Rücknahme der Maßnahme, die mit einem unter die
Vereinbarung fallenden Übereinkommen unvereinbar
ist (Art. 3.7 DSU) - Eine für die Streitparteien beiderseits
akzeptable und mit den unter die Vereinbarung
fallenden Übereinkommen übereinstimmende Lösung
ist eindeutig vorzuziehen. (Art. 3.7 DSU) - Eine Entschädigung erfolgt freiwillig und muss,
falls sie gewährt wird, mit den unter die
Vereinbarung fallenden Übereinkommen vereinbar
sein. (Art. 22.1 DSU) - S. allgemein Art. 3.2 DSU Rechtsgrundsatz-Argum
ent - S. das historische Argument GATT Praxis und
Art. XVI.1 WTO-Abkommen
48UMSETZUNGSPROZESS
49SCHRITTE DER UMSETZUNGSPHASE
- Sitzung des DSB innerhalb 30 Tagen nach Annahme
des Berichts einzuberufen - Die betreffende Partei unterrichtet über ihre
Absicht (Art. 21.3 DSU) - unmittelbare Umsetzung oder in einem
angemessenen Zeitraum - Angemessener Zeitraum für die Umsetzung (Art.
21.3 DSU) - wird von dem Mitgliedstaat vorgeschlagen und vom
Berufungsgremium genehmigt - Positiver Konsens!
- ein von den Streitparteien innerhalb 45 Tagen
nach Annahme der Empfehlungen und Entscheidungen
gemeinsam vereinbarter Zeitraum - durch verbindendlichen Schiedsspruch innerhalb
von 90 Tagen nach Annahme der Empfehlungen und
Entscheidungen festgelegter Zeitraum (15 Monate,
kürzer oder länger) - Einzelchiedsrichter
- Gewöhnlich aus dem Ursprungspanel
- Regulärer Zeitraum (Art. 21.4 DSU) Ab Einsetzung
eines Panels bis zur Festsetzung eines
angemessenen Zeitraums 15 Monate - Überwachung durch DSB (Art. 21.6 DSU)
- Die Umsetzung der Empfehlung wird vom DSB
überwacht. Die Angelegenheit bleibt auf der
Tagesordnung aller Sitzungen, bis die Frage
geklärt ist. - Am Ende des angemessenen Zeitraums entweder
Umsetzung, temporäre Entschädigung oder
Aussetzung als Vergeltung
50UMSTRITTENE VERFAHREN IN DER UMSETZUNGSPHASE
Art. 21.3 DSU Angemessene Zeit für
Umsetzung Schiedsrichter, 1 oder mehrere
Art. 21.5 DSU vollständige Umsetzung Panel /
Berufungsgremium
Art. 22.6,7 DSU Umfang der Aussetzung Panel
oder Schiedsrichter
Sequencing-Problem im Verhältnis zu
Genehmigung, 22.6
51UMSETZUNG AUSREICHEND ?
- Bei einer Meinungsverschiedenheit über die Frage,
ob die Empfehlung genau umgesetzt wurde - kann jede Partei beim DSB eine Panelentscheidung
darüber verlangen (nach Möglichkeit beim
ursprünglichen Panel), s. Art. 21.5 DSU - Die Entscheidung ergeht binnen 90 Tagen, nachdem
die Angelegenheit an das Panel verwiesen wurde.
Berufung beim Berufungsgremium ist möglich! - Aber der obsiegende Antragsteller kann auch
binnen 30 Tagen nach Ablauf des angemessenen
Zeitraums eine Genehmigung beantragen,
Zugeständnisse auszusetzen (Art. 22.6 DSU). - Dies ist das Sequencing-Problem, das bisher nur
in der Praxis gelöst wurde, nicht theoretisch. - Besteht die Möglichkeit des Missbrauchs?
52Sequencing
- Müssen die Parteien abwarten, bevor sie die
Genehmigung zur Aussetzung von Zugeständnissen
beantragen? (Art. 22.3 DSU) - Bis ein Streit über die hinreichende Umsetzung
von Panel und Berufungsgremium entschieden wurde
(Art. 21.5 DSU) - Könnten beide Verfahren binnen den in Art. 22.6
DSU vorgesehenen Tagen abgeschlossen sein? - Oder laufen beide parallel?
- Welches Problem stellt sich, wenn die Aussetzung
aufgeschoben werden muss?
53SEQUENCING IN DER PRAXIS
- Im Bananas Fall wurde vom DSB die Parallelität
akzeptiert - Der Fall nach Art. 21.5 und nach 22.6 DSU wurde
von demselben Panel behandelt und gleichzeitig
entschieden (binnen der 90 Tage nach 21.5, aber
nach Ablauf der 30 Tage in 22.6) - die einseitigen Sanktionen der USA (nach 30
Tagen) wurden als rechtswidrig erklärt. - Daraufhin kamen die Parteien überein Beide
Verfahren sollen zum selben Zeitpunkt beginnen,
aber das Schlichtungsverfahren wird ausgesetzt,
bis die Entscheidung nach 21.5 endgültig ist.
54ENTSCHÄDIGUNG
- Entschädigung bedeutet stärkeren Marktzugang
für Produkte oder Dienstleistungen, die nichts
mit dem Streitfall zu tun haben. - Freiwillig beiderseitiges Einverständnis
erforderlich - Muss mit den WTO-Verpflichtungen vereinbar sein
(Art. 22.1, 3.5 DSU) - Handelsverlagerung möglich!
- als Übergangslösung gedacht soll kein Ersatz
für die Umsetzung sein (Art. 22.1 DSU) - S. den Fall Japan-alcoholic beverages
WT/DS8/DS10/DS11 (längere Zeit für die Umsetzung
für ein einziges Produkt Shochu für
Entschädigung)
55AUSSETZUNG
- Auf Antrag der obsiegenden Partei
- enspricht der Ebene von Zunichtemachung oder
Schmälerung (Art. 22.4 DSU) - Was bedeutet das? Ist das wirklich eine
abschreckende Sanktion? - S. Art. 4.10 FN 9 Übereinkommen über Subventionen
und Ausgleichsmaßnahmen - Binnen 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen
Zeitspanne - Schließt dieses Limit für die Entscheidung auch
Anträge danach aus? S. die 20-Tages-Frist in Art.
22.2 DSU! - Wenn die beklagte Partei nicht einverstanden ist
Schiedsverfahren durch das Ursprungspanel oder
einen vom Generaldirektor benannten
Schiedsrichter binnen 60 Tagen über die
allgemeine Zulässigkeit (Art. 22.6, 7 DSU) (s.
z.B. Art. 8.3 Übereinkommen über Schutzmaßnahmen)
und den Umfang der Aussetzung - Genehmigung vom DSB (Art. 22.7 DSU)
- wird gewährt, sofern keine Konsensentscheidung,
den Antrag zurückzuweisen - Zulässiger Umfang der Aussetzung ist derjenige,
welcher vom Kläger oder gegebenenfalls vom
Schiedsrichter vorgeschlagen wird.
56AUSSETZUNG
- Aussetzung ist eine Facette einer Antwort eines
Staates auf ungesetzliches Verhalten eines
anderen Staates. - Warum nicht Entschädigung, Vergeltung?
- Im Gegensatz zum allgemeinen Völkerrecht ist
Aussetzung in der WTO nur rechtmäßig, wenn sie
vom DSB genehmigt wurde (s. die voreiligen
Sanktionen der USA im Banana Fall WT/DS27) - Es gibt andere Fälle von Aussetzung, ohne dass
eine Genehmigung der WTO erforderlich wäre Art.
VI, XIX und XXVIII GATT. Warum werden diese
anders behandelt als der Fall in Art. 22 DSU?
57MÖGLICHKEITEN DER AUSSETZUNG
- Vergeltung derselbe Sektor (Art. 22.3 DSU, z.B.
Waren oder finanzielle Dienstleistungen) - Cross-Retaliation (Art. 22.3 DSU) andere
Sektoren, andere unter die Vereinbarung fallende
Übereinkommen (Waren, Telekommunikation,
öffentliches Auftragswesen). Z.B. Bananas/TRIPS
(vgl. Guatemala vs. EC)
58AUFRECHNUNG VON SCHÄDEN?
- Das Streitschlichtungssystem kennt keine
Rückwirkung keinen Schadensersatz für
vergangene Schäden (s. Art. 19.1 DSU????) - In der Praxis des GATT bestand Übereinstimmung,
dass die allgemeinen Regeln der
Staatenverantwortlichkeit im Völkerrecht nicht
anzuwenden sind auf die allgemeine Pflicht zur
Wiedergutmachung oder Entschädidung für erlittene
Schäden ( insofern ein self contained regime
(eigenständiges System)) - Was sind die Konsequenzen aus der Kombination
kein Schadensersatz für die Vergangenheit nur
in der Höhe von Zunichtemachung oder
Schmälerung? - Ökonomische Analyse?
59SYSTEMISCHE FRAGEN
- Ist Aussetzung als Vergeltung wirtschaftlich
akzeptabel bzw. sinnvoll? - Ist Aussetzung in den Grenzen von Art. 22.4 DSU
eine effiziente Vergeltung? - Ist sie hilfreich für das Rechtssystem?
- Sind folgende Alternativen besser
- Geldbußen oder Entschädigungszahlungen
- Aussetzung der Rechte aus der Mitgliedschaft
- Aussetzung des Zugangs zu Streitschlichtungsverfah
ren? - Wie sieht es aus mit den Kapazitätsproblemen der
Entwicklungsländer? - Legitimität der Befugnisse des DSB (Demokratie,
Souveränität)? - s. Streitschlichtungsübersicht
60KOOREKTUR VON ENTSCHEIDUNGEN DURCH
MITGLIEDSTAATEN?
- Nach einer Entscheidung der Streitschlichtungsorga
ne, die als überzogen angesehen wird, will eine
große Mehrheit der Mitgliedstaaten diese kippen.
Ist das möglich? - Falls nicht, gibt es eine Möglichkeit, eine
ähnliche Entscheidung in der Zukunft zu
verhindern? - Wie steht es um eine verbindliche Interpretation?
61BESONDERE PROBLEME DER ENTWICKLUNGSLÄNDER
- Macht
- Taking on a more developed state ???
- Gewicht einer möglichen Vergeltung
- Kapazität
- Personal
- Geld/Finanzen
- Hilfe notwendig
- Sekretariat
- Private Institutionen
62ENTWICKLUNGSLÄNDER
- Art. 3.12 DSU
- Wenn der Kläger ein Entwicklungsstaat ist und der
Beklagte Staat ein Industriestaat - kann er Bestimmungen der Entscheidung der
VERTRAGSPARTEIEN vom 5. April 1966 geltend machen - Dies ist bisher nicht vorgekommen. Der Nutzen ist
fraglich. - Besondere Berücksichtigung der Entwicklungsbedürfn
isse - Besonderer Zeitplan, der raschere Entscheidungen
vorsieht - Eine Reihe weiterer Sonderregeln für die
Teilnahme von Entwicklungsländern als Partei im
Streitschlichtungsverfahren - Wenn an einem Streitfall ein Entwicklungsland
beteiligt ist, muss das Panel in seinem Bericht
immer aufführen, dass es eine Bestimmung des
WTO-Rechts für besondere oder differentielle
Behandlung berücksichtigt hat.