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WTO

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WTO Recht Streitschlichtungssystem * * 16. (1) AB Working Procedures: In the interests of fairness and orderly procedure in the conduct of an appeal, where a ... – PowerPoint PPT presentation

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Title: WTO


1
WTO Recht
  • Streitschlichtungssystem

2
Historische Entwicklung
3
Merkmale der Streitbeilegung in der WTO
  • Abkommen von Diplomaten ausgearbeitet (s. z. B.
    Art. 3.7, 3.10 DSU)
  • Ausschließliche Rechstsprechung (Art. 23.2 DSU)
  • Verbindliche Rechtsprechung (Art. 23.1, 6.1 DSU)
  • Keine Einseitigkeit (Art. 301 WT/DS152 /
    Abkommen über Handelsschranken)
  • Rasches Verfahren (Art. 3.3 DSU)
  • Zwei Ebenen der Rechtsprechung für
    Standardentscheidungen und Entscheidungen nach
    Art. 21.5 DSU (richtige Befolgung)
  • Umfassende Rechtsprechung

4
Merkmale der Streitbeilegung in der WTO - 2
  • Quasi-richterliches Verfahren(Art. 16, 17.4, 19
    DSU)
  • Vertraulicher Natur
  • Suche nach Zunichtemachung oder
    Schmälerung(Art. XXIII GATT, Art. 3.1)
  • Überwachte Durchführung (Art. 21, 22 DSU)
  • Die Regeln gehen den allgemeinen Regeln über
    Staatenverantwortlichkeit vor (lex specialis)
  • können aber durch diese Regeln ergänzt werden,
    wenn es keine besondere Regelung gibt
  • Ergänzende Regeln in anderen WTO-Abkommen (Art.
    1.2, Anhang 2 DSU)

5
Erfolgsstatistik
  • Zwischen 1995 und 2009 wurden
  • in 442 Klagen 328 Angelegenheiten vorgetragen
  • 265 Anträge auf Einberufung von Panels (nach
    vorherigen Konsultationen, s. Art. XXII GATT, 6.2
    DSU) gestellt
  • 152 Panel-Berichte angenommen
  • 94 Appellate Body-Berichte angenommen

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Rechtliche Grundlage eines Anspruchs (Art. XXIII
GATT)
  • entweder
  • Wurde ein Vorteil
  • Der direkt oder indirekt
  • Dem Antragsteller
  • Nach den Abkommen zusteht
  • Zunichte gemacht oder geschmälert
  • Durch eine Maßnahme
  • wenn WTO-Recht verletzt wurde immer prima facie
    Zunichtemachung oder Schmälerung (kann widerlegt
    werden, s. Art. 3.8 DSU)
  • Durch eine nicht rechtsverletzende Maßnahme
  • Oder durch Unterlassung (gemäß einer
    Verpflichtung zu handeln)
  • oder
  • das Erreichen eines Zieles der Abkommen wird
    behindert

7
Arten von Klagen
  • Art.XXIII GATT
  • Verletzungsklage
  • Nicht-Verletzungsklage
  • Klage auf Grund einer anderen Situation
  • S. auch DSU (Art. 26.1und .2)
  • 26.1 in Bezug auf Klage bei Nicht-Verletzung
  • 26.2 in Bezug auf Klage auf Grund einer anderen
    Situation

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Kodak Fuji- Fall Klage bei Nicht-Verletzung
  • Japan Maßnahmen von 1989, die die Verbraucher
    von Fotofilmen und papier beeinträchtigen
    (WT/DS44/R) (Kodak/Fuji)
  • Die USA klagen auf Zunichtemachung oder
    Schmälerung der japanischen Zugeständnisse, die
    nach Art. II GATT für den Import von
    Fotofilmprodukten durch Regierungsmaßnahmen
    gebunden sind (1960-1980)
  • Auf Grund von nicht bindenden Lenkungsmitteilunge
    n Notifikationen, Berichte, Empfehlungen,
    Richtlinien
  • Auf Grund des Kaufhausgesetzes Pflicht, den
    Staat und Kleinunternehmen zu informieren,
    Genehmigungspflicht, Wartefristen vor Eröffnung
  • Auf Grund von Werbemaßnahmen Durchsetzung von
    Wettbewerbsrecht, besondere Regeln des fairen
    Wettbewerbs
  • Klage Verletzung von Art. III.4 GATT und
    Nicht-Verletzung Zunichtemachung oder Schmälerung

9
Streitschlichtungsorgane
Schiedsrichter, Art. 22.6 DSU Einzeln, ad hoc,
meist Panelmitglieder
10
Panels - Einsetzung 1
  • Gruppen von 3-5 Experten(Art. 8.5 DSU)
  • Drei Panelmitglieder, sofern die Parteien nicht
    binnen 10 Tagen nach Einberufung des Panels
    übereinkommen, ein Panel aus 5 Mitgliedern
    einzusetzen (DSU Art. 8.5)
  • Qualifikation und Zugehörigkeit(Art. 8.1 DSU)
  • Können entweder Regierungsvertreter sein oder
    Personen außerhalb der Regierung (DSU Art. 8.1)
  • Sollten gut qualifiziert sein (vertraut mit
    WTO-Streitbeilegung) (DSU Art. 8.1)
  • Panelmitglieder, die Regierungsvertreter sind,
    sind angewiesen, nach ihren persönlichen
    Fähigkeiten zu arbeiten, und die Regierungen
    dürfen keine Weisungen geben oder versuchen, sie
    zu beeinflussen (DSU Art. 8.9)
  • Unabhängigkeit (Art. 8.2,3 DSU). Auch
    Regierungsvertreter (Art. 8.8,9 DSU). Mitglieder
    von Entwicklungsländern (Art. 8.10 DSU)
  • Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren,
    werden Bürger der beiden Parteien und von
    Dritten Parteien nicht berücksichtigt.(DSU
    Art. 8.3)
  • Ist eine Partei ein Entwicklungsland, kann sie
    verlangen, dass mindestens ein Panelmitgleid aus
    einem Entwicklungsland kommt (DSU Art. 8.10)

11
Panels Einsetzung 2
  • Empfehlungsliste (Art. 8.4 DSU, nicht
    ausschließlich),
  • Vorschläge (Art. 8.6 DSU)
  • Das WTO-Sekretariat schlägt den Parteien
    Panelmitglieder vor (DSU Art. 8.6)
  • Die Parteien sind angewiesen, sich nicht gegen
    vorgeschlagene Panelmitglieder zu stellen, außer
    aus zwingenden Gründen (DSU Art. 8.6)
  • Nominierung (Art. 8.7 DSU) wenn keine
    Übereinstimmung zwischen den Panelmitlgiedern
    zustand kommt gt keine Verzögerung möglich
  • Wenn binnen 20 Tagen nach Einsetzung eines Panels
    keine Einigkeit über die Panelmitglieder besteht,
    kann jede der Parteien verlangen, dass der
    Generaldirektor die Panelmitglieder auswählt der
    Generaldirektor wird dem binnen 10 Tagen
    nachkommen (DSU Art. 8.7)
  • Bezahlt von der WTO

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Panels - Funktion
  • Unterstützung des DSB (Dispute Settlement Board)
  • bei der objektiven Einschätzung einer vor diesem
    anhängigen Angelegenheit (Art. 11 DSU)
  • einschließlich einer objektiven Einschätzung der
    Fakten des Falles
  • und der Anwendbarkeit von und Konformität mit den
    in Frage kommenden bestehenden Abkommen
  • bei der Abgabe von Empfehlungen (Art. 16,19 DSU)
    durch Abgabe eines Berichts
  • der vom DSB angenommen werden muss
  • Jedes Panel wird vom WTO-Sekretariat unterstützt
    (Art. 27.1). Die Abteilung für juristische
    Angelegenheiten (legal affairs division) ist
    immer beteiligt, wird aber gewöhnlich ergänzt,
    entweder von der Ordnungsabteilung (rules
    division) oder anderen operativen Abteilungen
    des Sekreatriats. Diese bilden ein
    interdisziplinäres Team von Wirtschaftsexperten
    und Juristen..

13
Appellate Body (AB) - Einsetzung
  • Ständiges Organ aus 7 Personen (Art. 17.1 DSU)
  • Personen von anerkannter Autorität
  • Nachgewiesene Befähigung in Recht,
    internationalem Handel und auf den Gebieten, die
    die WTO-Abkommen abdecken (Art. 17.3 DSU)
  • Unabhängig von den Regierungen
  • Von den WTO-Mitgliedern nominiert und dann von
    einem Auswahlkomittee dem Allgemeinen Rat
    empfohlen
  • Mitgliedschaft im AB soll die WTO-Mitglieder
    umfassend repräsentieren (geographische Vielfalt,
    Art. 17.3 DSU)
  • versetzte 4-Jahres-Fristen, nur eine
    Wiederernennung möglich (Art. 17.2 DSU)
  • Der Vorsitz des AB wird jährlich gewählt und kann
    nur einmal wiedergewählt werden. Im Prinzip wird
    es nach dem Rotationsverfahren eingesetzt. Der AB
    hat ein eigenes Sekretariat, das ihn in Rechts-
    und Verwaltungsfragen unterstützt.

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Appellate Body - Funktion
  • Jede Anrufung wird von einer Kammer (division)
    von 3 Personen bearbeitet (Art. 17.1 DSU)
  • diese werden zufällig und im Rotationsverfahren
    ausgesucht und entscheidet über den Vorsitzenden
    der division
  • Berufung bei Rechtsfragen und Fragen
    juristischer Interpretation im Panelbericht (Art.
    17.6 DSU)
  • Vor der Entscheidung Meinungsaustausch mit den
    anderen AB-Mitgliedern
  • Entscheidungen werden entweder im Konsens oder,
    wenn ncht anders möglich, mehrheitlich getroffen.
  • Abweichende Meinungen können dem Bericht
    beigefügt werden, werden aber anonym gehalten
    (Art. 17.11).
  • Entscheidungen sind eigentlich Berichte (Art.
    17.14 DSU), die Empfehlungen an den DSB
    darstellen (Art. 19 DSU), und sind nicht per se
    verbindlich.
  • Der AB hat seine eigenen Verfahrensregeln.

15
Dispute Settlement Body (DSB)
  • Alle WTO-Mitglieder (Plenarorgan)
  • verwaltet die Verfahrensregeln des DSU
  • Überwacht die Umsetzung (Art. 21 DSU)
  • Konsens-Entscheidungen
  • Ausnahme umgekehrter Konsens gilt für
    Entscheidungen
  • zur Einsetzung eines Streitschlichtungs-Panels
    (Art. 6 DSU)
  • Über die Annahme eines Panel- oder Appellate
    Body-Berichts (Art. 16, 17, 19 DSU)
  • zur Genehmigung der Aussetzung von Konzessionen
    oder anderen Verpflichtungen (Art. 22 DSU)

16
DSB-Entscheidungen Umgekehrter/Negativer Konsens
  • Art. 2.4 DSU Konsens ist die Regel, auch in
    DSU-Verfahren
  • Die unterlegene Partei könnte eine Annahme
    blockieren
  • Aber in der Entscheidungsfindung lautet die Regel
    anders
  • Negativer/ umgekehrter Konsens
  • Art. 6.1, 16.4. 17.14, 22.6 DSU
  • d.h. ein Konsens, das sonst automatische -
    Inkrafttreten einer Empfehlung zu stoppen
  • die obsiegende Partei wird aber in der Regel dem
    widersprechen

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Umfang der Rechtsprechung
  • Art. 3.2 DSU
  • Das System dient dazu,
  • die Rechte und Pflichten der Mitglieder aus den
    bestehenden Abkommen zu wahren
  • und die bestehenden Bestimmungen dieser Abkommen
    zu präzisieren, indem man sie gemäß den
    gewohnheitsrechtlichen Regeln des Völkerrechts
    interpretiert

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Grenzen der Rechtsprechung
  • Art. 3.2 DSU
  • Empfehlungen und Regeln des DSB können die
    Rechte und Pflichten aus den bestehenden Abkommen
    weder erweitern noch mindern.
  • S. auch Art. 19.2 DSU im Hinblick auf den AB
  • Keine Ermunterung zu Rechtsprechungs-Aktivismus
  • Extensive teleologische Interpretation?

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Hauptparteien
  • Klagender Mitgliedstaat
  • Klagebefugnis
  • wenn er geltend macht, dass seine Vorteile
    zunichte gemacht oder geschmälert wurden (Art.
    XXIII GATT, Art. 3.3 DSU)Man beachte die breite
    Interpretation im Bananas Fall in Bezug auf die
    USA (WT/DS27)
  • Bei mehreren Klägern (Art. 9 DSU)
  • Einzelpanel oder
  • Verschiedene Panels mit denselben Mitgliedern
  • Auf Antrag getrennte Berichte(Art. 9.2)
  • Beklagter Mitgliedstaat
  • Wie im Antrag benannt
  • Bei mehreren Beklagten
  • Verschiedene Panels mit denselben Mitgliedern
    (Praxis)
  • Immer getrennte Berichte

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Dritte Parteien
  • Art. 10 DSU
  • Jedes Mitglied, das ein substantielles Interesse
    an einer einem Panel vorgetragenen Angelegenheit
    hat
  • bei Vortragen der Betroffenheit beim DSB
  • anders als in der Konsultationsphase (Art. 4. 11
    DSU) keine Zurückweisung durch die Parteien
    möglich
  • Gelegenheit zur Anhörung durch das Panel und zu
    schriftlichen Eingaben an das Panel
  • Dritte Parteien müssen die Vorlagen der
    Streitparteien beim ersten Treffen des Panels
    erhalten.
  • Vorlagen dritter Parteien müssen ebenfalls den
    Streitparteien vorgelegt werden und im
    Panelbericht aufgeführt werden.
  • Alternative eigenes abweichendes Verfahren
    (10.4) vor dem ursprünglichen Panel (wenn
    möglich)
  • Dritte Parteien im Panelverfahren können passive
    Parteien im AB-Verfahren werden (Argentina -
    Safeguard Measures on Imports of Footwear)
    (WT/DS121/AB/R)

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Pflichten der Parteien
  • Die Verfahrensparteien müssen die Erfordernisse
    des DSU in gutem Glauben erfüllen.
  • Der Appellate Body machte in US FSC
    (WT/DS108/AB/RW) deutlich, dass
  • die Verfahrensregeln des WTO-Streitbeilegunsverfa
    hrens nicht die Entwicklung von
    Abschwächungstechniken fördern sollen, sondern
    einfach die faire, zügige und effektive Lösung
    von Handelssteitigkeiten.

22
Beteiligung von privaten Dritten
  • Die Parteien sind frei, die Mitglieder ihrer
    Delegationen zu wählen diese können mit
    einschließen
  • Private Rechtsanwälte (Bananas WT/DS27/AB/R, Abs.
    4-12)
  • Vertreter von Nicht-Regierungsorganisationen
  • Die Parteien können auch Stellungnahmen von
    Nicht-Regierungsorganisationen und Privatpersonen
    ihren Eingaben an die Panels und den AB beifügen
    (Shrimp WT/DS58/AB/R, Abs. 99-110)

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Amicus curiae briefs
  • Individuen oder (Regierungs- oder
    Nicht-Regierungs-) Organisationen
  • die ihre Meinung zu Fragen darlegen, die sich aus
    dem Fall ergeben
  • Durch amicus briefs (mit oder ohne Aufforderung)
    oder durch Zeugnis
  • Befugnis der Panels?
  • Art. 13.1 DSU Jedes Panel hat das Recht, von
    jeder Einzeperson oder jedem Gremium, die es für
    geeignet hält, Informationen oder fachlichen Rat
    einzuholen.
  • S. Shrimp Fall WT/DS58/AB/R, Abs. 99-110
  • Befugnis des AB?
  • Nahm im Asbestos Fall (WT/DS135/9) eine
    Erklärung nach 16.1 Verfahrensregeln des AB an,
    die zur Einholung und Berücksichtigung von
    Gutachten aufforderte (Shrimp Case WT/DS58/AB/R,
    Abs. 99-110)
  • Heftig angefochten vom Allgemeinen Rat (WT/GC/38,
    04/12/00) unter Hinweis auf Art. V2 WTO-Abkommen

24
Arten von Steitschlichtungsverfahren
  • Standardverfahren(P / AB)
  • Zunichtemachung oder Schmälerung? (Art. 3.8 DSU,
    XXIII GATT)
  • Verletzung (Art. 3.8)
  • Nicht-Verletzung (Art. 26.1)
  • Andere Situation (Art. 26.2)
  • Verfahren nach Art. 21. 3 (c) Streitschlichtungsab
    kommen (Schiedsrichter)
  • Angemessener Zeitraum (RPT, reasonable period of
    time)
  • Verfahren nach Art. 21.5 Streitschlichtungsabkomme
    n (P / AB)
  • Richtige Ausführung?
  • Verfahren nach Art. 22. 6 DSU Streitschlichtungsve
    rfahren (ursprüngliches Panel oder
    Schiedsgericht)
  • Grenzen der Gegenmaßnahmen

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Alternative Verfahren
  • Schiedsgerichtsbarkeit nach Art. 25 DSU
  • Sie sollte rasch arbeiten und nach ihrem eigenen,
    von den Parteien vereinbarten Verfahrensrecht
    ablaufen
  • Sie kann nach den Regeln (mutatis mutandis) von
    Art. 21 und 22 DSU durchgesetzt werden.
  • Art. 5 DSU (diplomatische Verfahren)
  • Gute Dienste
  • Vergleich
  • Vermittlung

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Verfahrensschema
4.7 DSU
12.9 DSU
17.5. DSU
16.4 DSU
17.14 DSU
27
Zeitliche Begrenzung aus Gründen der Effizienz
erforderlich
  • Art. 3.3 DSU Die sofortige Klärung von
    Situationen, in denen ein Mitglied der Auffassung
    ist, dass Vorteile, die sich für das Mitglied
    mittelbar oder unmittelbar auf Grund der unter
    die Vereinbarung fallenden Übereinkommen ergeben,
    durch Maßnahmen eines anderen Mitglieds
    geschmälert werden, trägt wesentlich zum
    wirksamen Funktionieren der WTO und zur Erhaltung
    eines asugewogenen Verhältnisses zwischen den
    Rechten und Pflichten der Mitglieder bei.

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PANELVERFAHREN Phasen (ART. 12 - 16 DSU)
  • Erste schriftliche Vorlage (First Written
    Submission) des Klägers (normalerweise 3-6 Wochen
    nach Zusammensetzung des Panels)
  • Erste schriftliche Vorlage (First Written
    Submission) des Beklagten (normalerweise 2-3
    Wochen danach)
  • Erste Sitzung des Panels mit den Parteien
    (normalerweise 1-2 Wochen danach)
  • Zweite Sitzung des Panels mit den Parteien
    (normalerweise 1-2 Wochen nach den schriftlichen
    Erwiderungen)
  • Deskriptiver Teil des Panel-Berichts
    (Streitgeschichte und Wiedergabe der Argumente
    der Parteien)
  • Zwischenbericht (Entwurf des Gesmatberichts
    einschließlich der juristischen Ergebnisse und
    Schlussfolgerungen)
  • Abschlussbericht

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Antrag
  • Schriftlicher Antrag Art. 6.2 DSU)
  • Darstellung der Sachlage (die einzelnen
    strittigen Maßnahmen)
  • Kurze Zusammenfassung der Rechtsgrundlage
  • Und Zunichtemachung oder Schmälerung
  • Nicht ausführlich, sondern so, dass es zur
    Verdeutlichung des Problems ausreicht
  • was bereits Gegenstand von Konsultationen war
  • vorgeschlagener Wortlaut, falls ein besonderes
    Mandat gewünscht wird

Ob Standard- oder Sonderverfahren, das Mandat ist
entscheidend für das Fachgebiet des zu
entscheidenden Falles (7???)
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Angegriffene Maßnahme
  • Um welche Maßnahme handelt es sich, welche kann
    angegriffen werden?
  • Handlungen des Exekutivorgans
  • Zwingende Rechtsvorschrift
  • Gesetze mit Entscheidungsspielraum
  • Abs. 301 der Entscheidung (DS152) abschreckende
    Wirkung ausreichend?

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EINSETZUNG DES PANELS
  • Nur nach vorausgegangenen Konsultationen
  • Informationsaustausch (manchmal kontraproduktiv)
  • auf Antrag des beschwerdeführenden WTO-Mitglieds
  • spätestens auf der zweiten Sitzung des Dispute
    Settlement Board (DSB) nach Antragstellung
  • kann der Kläger eine Sitzung binnen zwei Wochen
    nach Antragstellung verlangen
  • Die beklagte Partei kann die Einsetzung eines
    Panels auf der ersten DSB-Sitzung, die den Antrag
    auf der Tagesordnung hat, stoppen
  • sofern kein negativer Konsens besteht (d.h.
    abzulehnen)

32
Mandat
  • Entweder auf Vorschlag des Antragstellers
  • wenn die beklagte Partei binnen 20 Tagen nach
    Einsetzung ihr Einverständis erklärt
  • Sonst
  • Oder es wird erteilt vom Vorsitzenden nach
    Ermächtigung des DSB nach Konsultation mit den
    Streitparteien
  • DSU Was nicht im Mandat enthalten ist, kommt
    nicht vor das Panel gt Art. 7.2 (????)
  • Grenzen Art. 3.2 DSU

Sie prüfen im Licht der einschlägigen
Bestimmungen in (Bezeichnung/ des/ der unter die
Vereinbarung fallenden Übereinkommen/s, auf
das/die sich die Streitparteien beziehen), die
von (Name der Partei) in Dokument ... Dem DSB
unterbreitete Angelegenheit und treffen
Feststellungen, die den DSB bei seinen in
diesem/diesen Übereinkommen vorgesehenen
Empfehlungen oder Entscheidungen unterstützen.
33
ARBEITSVERFAHREN DES PANELS
  • Die Arbeitsverfahren für Panels sind in Anhang 3
    DSU aufgeführt.
  • Das Panel hat einen gewissen Entscheidungsspielrau
    m, um mit bestimmten Situationen in dem Fall
    umzugehen, aber es muss im Rahmen des
    vorgeschriebenen Verfahrens bleiben (EC-Hormones
    WT/DS26/DS48) und darf nicht ausdrückliche
    Bestimmungen des DSU außer Acht lassen oder
    abändern (India-Patents US WT/DS50) .Anhang 3
    enthält auch einen Vorschlag für einen Zeitplan.
  • Ferner entscheidet das Panel nach einer ersten
    Sitzung zu organisatorischen Fragen auch über
    detallierte ad hoc-Arbeitsverfahren.

34
AUFGABE DES PANELS
  • Art. 11 DSU ... nimmt das Panel eine objektive
    Beurteilung der vor ihm liegenden Angelegenheit
    vor
  • Einschließlich einer objektiven Beurteilung des
    Sachverhalts
  • Und der Anwendbarkeit sowie der Vereinbarkeit mit
    den einschlägigen unter die Vereinbarung
    fallenden Übereinkommen
  • Und trifft andere Feststellungen, die dem DSB
    helfen, die in den unter die Vereinbarung
    fallenden Übereinkommen vorgesehenen Empfehlungen
    abzugeben oder Entscheidungen zu treffen.

35
OBJEKTIVE BEURTEILUNG DER ANGELEGENHEIT
  • Ein Panel verletzt seine Pflicht zur objektiven
    Beurteilung der vor ihm liegenden Angelegenheit
  • wenn es eine Angelegenheit beurteilt, die ihm
    nicht vorgelegen hat (ne ultra petita) zu viel
  • wenn es in seinem Mandat nicht alle von den
    Parteien genannten Fakten und Rechtsquellen
    berücksichtigt zu wenig
  • wenn es seinen Ermessensspielraum (vom AB
    festgelegt!) bei der Rechtsprechung überschreitet
    oder
  • wenn es Beweismittel absichtlich falsch
    interpretiert oder willentlich verzerrt

36
Überprüfungsstandard
  • Wie weit kommt man den Mitgliedstaaten entgegen?
  • de novo review oder völliges Entgegenkommen
  • AB weder/noch gt objektive Beurteilung des
    Sachverhalts (Art. 11 DSU)
  • Welchen Schluss kann man aus Art. 17.6
    Antidumping-Abkommen ziehen?
  • In anderen Teilen des WTO-Rechts gibt es keine
    vergleichbare Regel!
  • Gängige Praxis
  • Entgegenkommen in Fällen des öffentlichen
    Gesundheitswesens (Hormone, Asbest)
  • In allen Fällen, in denen eine Partei eine
    Ausnahme geltend macht? Oder nur besondere
    Ausnahmen (außerhalb von Handelsangelegenheiten)?
  • Genauere Prüfung bei Fällen von Handelsschutz
    (Dumping, Subventionen etc., s. den Fall Frozen
    Lamb WT/DS177/DS178)
  • kritische, gründliche Prüfung der Erklärung
    der Mitgliedstaaten

37
PANELBERICHT
  • Beschreibender Teil (Art. 15.1 DSU)
  • Zwischenbericht (Art. 15.2 DSU)
  • Abschlussbericht (Art. 19 DSU, Empfehlungen)

38
EMPFEHLUNGEN EINES PANELS
  • Feststellung der Vereinbarkeitkeine Empfehlung
  • Feststellung einer Unvereinbarkeit- Empfehlung,
    dass das betreffende Mitglied die Maßnahme mit
    dem Übereinkommen in Einklang bringen soll
    (Art. 19.1 DSU)
  • Keine bestimmte Maßnahme erforderlich
  • Aber in seltenen Fällen die Empfehlung, die
    Maßnahme mit dem Übereinkommen in Einklang zu
    bringen (Art 19.1 DSU)
  • Entweder durch Zulassen von Alternativen
  • Oder durch Empfehlung, eine Maßnahme aufzuheben

39
BERUFUNGSVERFAHREN
  • Einleitung des Berufungsverfahrens (nur durch die
    Hauptparteien, Art. 17.4 DSU, keine weitere
    Stellungnahme erforderlich)
  • Schriftliche Eingabe des Klägers
  • Schriftliche Eingabe des Berufungsbeklagten
  • Schriftliche Eingabe Dritter (die weiter
    beteiligt sein können)
  • Mündliche Anhörung vor einem Ausschuss des
    Berufungsgremiums
  • Entscheidung des Berufungsgrmiums

40
ENTSCHEIDUNG DES BERUFUNGSGREMIUMS
  • Auf Antrag (Art. 17.4 DSU), kann das
    Berufungsgremium
  • die rechtlichen Feststellungen und die
    Schlussfolgerungen des Panels bestätigen,
    abändern oder aufheben (Art. 17.13 DSU), die im
    Berufungsantrag und evtl. im Gegenberufungsantrag
    aufgeführt wurden.
  • Der Streitfall darf nicht zur weiteren Prüfung an
    das Panel zurückverwiesen werden.

41
ANNAHME VON BERICHTEN DURCH DEN DSB
  • Panel- (Art. 16 DSU) oder Berufungsgremiumsberich
    t (Art. 17.14 DSU)
  • Angenommen (wird verbindliches internationales
    Recht)
  • Falls endgültig (keine Berufung oder Entscheidung
    des Berufungsgremiums)
  • Durch umgekehrten Konsens (binnen 30 Tagen)
  • D.h. Konsens, den Bericht nicht anzunehmen

42
VERBINDLICHKEIT
  • Im Fall zwischen den Parteien
  • keine stare decisis -Lehre
  • Klausel zum Leitenlassen Art. XVI
    WTOA????????????
  • Verbindliche Interpretation (Art. VIII WTOA)????
  • aber
  • Bezugnahme auf frühere Entscheidungen (von Panels
    und Berufungsgremium)
  • Entscheidungen des Berufungsgremiums werden von
    den Panels respektiert
  • Ergebnis eine gewisse Stabilität und
    Vorhersagbarkeit rechtlicher Entscheidungen
  • S den Zeroing-Fall WT/DS344/AB/R U.S.
    Stainless Steel (Mexico)

43
FRÜHERE PANEL- UND BERUFUNGSGREMIUMSENTSCHEIDUNGEN
  • Art. 31(3)(b) WVK jede spätere Übung bei der
    Anwendung des Vertrags, aus der die
    Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine
    Auslegung hervorgeht
  • Sind frühere Panel-Entscheidungen (nach dem alten
    GATT) solche Übung?
  • Japan Alcohol Panel ja (Japan Alcoholic
    Beverages (WT/DS8,10,11R)
  • Berufungsgremium in demselben Fall nein
  • Wir glauben nicht, dass die VERTRAGSPARTEIEN,
    als sie beschlossen, einen Panel-Bericht
    anzunehmen, die Absicht hatten, aus ihrer
    Entscheidung eine endgültige Interpretation der
    entsprechenden Bestimmungen des GATT 1974 zu
    machen. Wir glauben auch nicht, dass dies in GATT
    1994 in Erwägung gezogen wurde.
  • Sie sind nicht verbindlich, außer um diesen
    bestimmten Streit zwischen den Parteien dieses
    Streits zu lösen
  • ... Wir stimmen aber zu, dass ein Panel trotzdem
    nützliche Hilfe bei der Berücksichtigung eines
    nicht angenommenen Panel-Berichts findet, den es
    für relevant hält.
  • Diese Schlussfolgerung gilt auch für angenommene
    Berichte des Berufungsausschusses.
    (WT/DS58/AB/RW US Shrimp Art. 21.5)

44
ERGEBNIS EINES VERLORENEN FALLES
  • Den Empfehlungen folgen?
  • Art. 19.1 DSU
  • Spezielle Empfehlungen (z.B. Außerkraftsetzung
    eines Statuts)
  • Alternative Entschädigung ?
  • S. Art. 21.1, 21.3, 21.6 DSU
  • Aber auch Art. 3.7 und 22.1 DSU
  • Pflicht zur Beachtung und Durchführung
  • Entschädigung nur zeitlcih begrenzt
  • (Art. 22 DSU) Risiko bei Nicht-Beachtung
    Vergeltung durch Ausetzung von Zugeständnissen
    (Art. 22 DSU)
  • Obergrenze Spektrum von Zunichtemachung oder
    Schmälerung (Art. 22.4 DSU)
  • Kein Schadensersatz vor Ablauf der angemessenen
    Frist zur Erfüllung (Art. 21.3 DSU)

45
UMSETZUNG
  • Verpflichtung zur Umsetzung
  • - Unmittelbare Beachtung wird als wesentlich
    für die Glaubwürdigkeit des Systems angesehen
    (Art. 21.1 DSU )
  • (Art. 21.3 DSU )Unmittelbare Beachtung wird
    erwartet, wo dies machbar ist (Art. 21.3 DSU )
  • Wenn unmittelbare Beachtung nicht machbar ist,
    muss das Mitglied die Entscheidung binnen eines
    angemessenen Zeitraums umsetzen (Art. 21.3 DSU )
  • Normalerweise binnen 12 15 Monaten
  • Sachstandsbericht erforderlich (21.6)
  • Bei Nicht-Beachtung
  • Vergeltung erlaubt (Aussetzung von Pflichten,
    Art. 22 DSU)
  • Aber nur als letztes Mittel (Art. 3.7 DSU)
  • Sonderregeln für von Entwicklungsstaaten
    vorgebrachte Fälle, s. Art. 21.7 and 21.8 DSU

46
UMSETZUNGSREGELN - 1
  • Umgehende Beachtung wird als wesentlich für die
    Glaubwürdigkeit des Systems angesehen (Art. 21.1
    DSU)
  • Unmitttelbare Beachtung wird erwartet, sofern
    dies machbar ist. (21.3)
  • Wenn unmittelbare Beachtung nicht machbar ist,
    muss das Mitglied den Beschluss binnen einer
    angemessenen Zeit umsetzen (Art. 21.3 DSU)
  • Der DSB überwacht die Umsetzung angenommener
    Empfehlungen oder Beschlüsse. Die Frage nach der
    Umsetzung der Empfehlungen oder Beschlüsse kann
    im DSB von jedem Mitglied zu jeder Zeit nach
    deren Annahme gestellt werden. Sofern der DSB
    nicht anders entscheidet, wird die Frage der
    Umsetzung der Empfehlungen oder Entscheidungen
    sechs Monate nach der Benennung des angemessenen
    Zeitraums nach Abs. 3 auf die Tagesordnung der
    DSB-Sitzung und bleibt auf der Tagesordnung des
    DSB, bis die Frage gelöst ist (Art. 21.6 DSU)

47
UMSETZUNGSREGELN - 2
  • Eine Entschädigung und die Aussetzung von
    Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten sind
    vorübergehende Maßnahmen, die zur Verfügung
    stehen, wenn die Empfehlungen und Entscheidungen
    nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums
    umgesetzt werden. (Art. 22.1 DSU)
  • Auf Schadensersatzleistungen soll nur dann
    zurückgegriffen werden, wenn die sofortige
    Rücknahme der Maßnahme praktisch nicht möglich
    ist, und als vorübergehende Maßnahme bis zur
    Rücknahme der Maßnahme, die mit einem unter die
    Vereinbarung fallenden Übereinkommen unvereinbar
    ist (Art. 3.7 DSU)
  • Eine für die Streitparteien beiderseits
    akzeptable und mit den unter die Vereinbarung
    fallenden Übereinkommen übereinstimmende Lösung
    ist eindeutig vorzuziehen. (Art. 3.7 DSU)
  • Eine Entschädigung erfolgt freiwillig und muss,
    falls sie gewährt wird, mit den unter die
    Vereinbarung fallenden Übereinkommen vereinbar
    sein. (Art. 22.1 DSU)
  • S. allgemein Art. 3.2 DSU Rechtsgrundsatz-Argum
    ent
  • S. das historische Argument GATT Praxis und
    Art. XVI.1 WTO-Abkommen

48
UMSETZUNGSPROZESS
49
SCHRITTE DER UMSETZUNGSPHASE
  • Sitzung des DSB innerhalb 30 Tagen nach Annahme
    des Berichts einzuberufen
  • Die betreffende Partei unterrichtet über ihre
    Absicht (Art. 21.3 DSU)
  • unmittelbare Umsetzung oder in einem
    angemessenen Zeitraum
  • Angemessener Zeitraum für die Umsetzung (Art.
    21.3 DSU)
  • wird von dem Mitgliedstaat vorgeschlagen und vom
    Berufungsgremium genehmigt
  • Positiver Konsens!
  • ein von den Streitparteien innerhalb 45 Tagen
    nach Annahme der Empfehlungen und Entscheidungen
    gemeinsam vereinbarter Zeitraum
  • durch verbindendlichen Schiedsspruch innerhalb
    von 90 Tagen nach Annahme der Empfehlungen und
    Entscheidungen festgelegter Zeitraum (15 Monate,
    kürzer oder länger)
  • Einzelchiedsrichter
  • Gewöhnlich aus dem Ursprungspanel
  • Regulärer Zeitraum (Art. 21.4 DSU) Ab Einsetzung
    eines Panels bis zur Festsetzung eines
    angemessenen Zeitraums 15 Monate
  • Überwachung durch DSB (Art. 21.6 DSU)
  • Die Umsetzung der Empfehlung wird vom DSB
    überwacht. Die Angelegenheit bleibt auf der
    Tagesordnung aller Sitzungen, bis die Frage
    geklärt ist.
  • Am Ende des angemessenen Zeitraums entweder
    Umsetzung, temporäre Entschädigung oder
    Aussetzung als Vergeltung

50
UMSTRITTENE VERFAHREN IN DER UMSETZUNGSPHASE
Art. 21.3 DSU Angemessene Zeit für
Umsetzung Schiedsrichter, 1 oder mehrere
Art. 21.5 DSU vollständige Umsetzung Panel /
Berufungsgremium
Art. 22.6,7 DSU Umfang der Aussetzung Panel
oder Schiedsrichter
Sequencing-Problem im Verhältnis zu
Genehmigung, 22.6
51
UMSETZUNG AUSREICHEND ?
  • Bei einer Meinungsverschiedenheit über die Frage,
    ob die Empfehlung genau umgesetzt wurde
  • kann jede Partei beim DSB eine Panelentscheidung
    darüber verlangen (nach Möglichkeit beim
    ursprünglichen Panel), s. Art. 21.5 DSU
  • Die Entscheidung ergeht binnen 90 Tagen, nachdem
    die Angelegenheit an das Panel verwiesen wurde.
    Berufung beim Berufungsgremium ist möglich!
  • Aber der obsiegende Antragsteller kann auch
    binnen 30 Tagen nach Ablauf des angemessenen
    Zeitraums eine Genehmigung beantragen,
    Zugeständnisse auszusetzen (Art. 22.6 DSU).
  • Dies ist das Sequencing-Problem, das bisher nur
    in der Praxis gelöst wurde, nicht theoretisch.
  • Besteht die Möglichkeit des Missbrauchs?

52
Sequencing
  • Müssen die Parteien abwarten, bevor sie die
    Genehmigung zur Aussetzung von Zugeständnissen
    beantragen? (Art. 22.3 DSU)
  • Bis ein Streit über die hinreichende Umsetzung
    von Panel und Berufungsgremium entschieden wurde
    (Art. 21.5 DSU)
  • Könnten beide Verfahren binnen den in Art. 22.6
    DSU vorgesehenen Tagen abgeschlossen sein?
  • Oder laufen beide parallel?
  • Welches Problem stellt sich, wenn die Aussetzung
    aufgeschoben werden muss?

53
SEQUENCING IN DER PRAXIS
  • Im Bananas Fall wurde vom DSB die Parallelität
    akzeptiert
  • Der Fall nach Art. 21.5 und nach 22.6 DSU wurde
    von demselben Panel behandelt und gleichzeitig
    entschieden (binnen der 90 Tage nach 21.5, aber
    nach Ablauf der 30 Tage in 22.6)
  • die einseitigen Sanktionen der USA (nach 30
    Tagen) wurden als rechtswidrig erklärt.
  • Daraufhin kamen die Parteien überein Beide
    Verfahren sollen zum selben Zeitpunkt beginnen,
    aber das Schlichtungsverfahren wird ausgesetzt,
    bis die Entscheidung nach 21.5 endgültig ist.

54
ENTSCHÄDIGUNG
  • Entschädigung bedeutet stärkeren Marktzugang
    für Produkte oder Dienstleistungen, die nichts
    mit dem Streitfall zu tun haben.
  • Freiwillig beiderseitiges Einverständnis
    erforderlich
  • Muss mit den WTO-Verpflichtungen vereinbar sein
    (Art. 22.1, 3.5 DSU)
  • Handelsverlagerung möglich!
  • als Übergangslösung gedacht soll kein Ersatz
    für die Umsetzung sein (Art. 22.1 DSU)
  • S. den Fall Japan-alcoholic beverages
    WT/DS8/DS10/DS11 (längere Zeit für die Umsetzung
    für ein einziges Produkt Shochu für
    Entschädigung)

55
AUSSETZUNG
  • Auf Antrag der obsiegenden Partei
  • enspricht der Ebene von Zunichtemachung oder
    Schmälerung (Art. 22.4 DSU)
  • Was bedeutet das? Ist das wirklich eine
    abschreckende Sanktion?
  • S. Art. 4.10 FN 9 Übereinkommen über Subventionen
    und Ausgleichsmaßnahmen
  • Binnen 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen
    Zeitspanne
  • Schließt dieses Limit für die Entscheidung auch
    Anträge danach aus? S. die 20-Tages-Frist in Art.
    22.2 DSU!
  • Wenn die beklagte Partei nicht einverstanden ist
    Schiedsverfahren durch das Ursprungspanel oder
    einen vom Generaldirektor benannten
    Schiedsrichter binnen 60 Tagen über die
    allgemeine Zulässigkeit (Art. 22.6, 7 DSU) (s.
    z.B. Art. 8.3 Übereinkommen über Schutzmaßnahmen)
    und den Umfang der Aussetzung
  • Genehmigung vom DSB (Art. 22.7 DSU)
  • wird gewährt, sofern keine Konsensentscheidung,
    den Antrag zurückzuweisen
  • Zulässiger Umfang der Aussetzung ist derjenige,
    welcher vom Kläger oder gegebenenfalls vom
    Schiedsrichter vorgeschlagen wird.

56
AUSSETZUNG
  • Aussetzung ist eine Facette einer Antwort eines
    Staates auf ungesetzliches Verhalten eines
    anderen Staates.
  • Warum nicht Entschädigung, Vergeltung?
  • Im Gegensatz zum allgemeinen Völkerrecht ist
    Aussetzung in der WTO nur rechtmäßig, wenn sie
    vom DSB genehmigt wurde (s. die voreiligen
    Sanktionen der USA im Banana Fall WT/DS27)
  • Es gibt andere Fälle von Aussetzung, ohne dass
    eine Genehmigung der WTO erforderlich wäre Art.
    VI, XIX und XXVIII GATT. Warum werden diese
    anders behandelt als der Fall in Art. 22 DSU?

57
MÖGLICHKEITEN DER AUSSETZUNG
  • Vergeltung derselbe Sektor (Art. 22.3 DSU, z.B.
    Waren oder finanzielle Dienstleistungen)
  • Cross-Retaliation (Art. 22.3 DSU) andere
    Sektoren, andere unter die Vereinbarung fallende
    Übereinkommen (Waren, Telekommunikation,
    öffentliches Auftragswesen). Z.B. Bananas/TRIPS
    (vgl. Guatemala vs. EC)

58
AUFRECHNUNG VON SCHÄDEN?
  • Das Streitschlichtungssystem kennt keine
    Rückwirkung keinen Schadensersatz für
    vergangene Schäden (s. Art. 19.1 DSU????)
  • In der Praxis des GATT bestand Übereinstimmung,
    dass die allgemeinen Regeln der
    Staatenverantwortlichkeit im Völkerrecht nicht
    anzuwenden sind auf die allgemeine Pflicht zur
    Wiedergutmachung oder Entschädidung für erlittene
    Schäden ( insofern ein self contained regime
    (eigenständiges System))
  • Was sind die Konsequenzen aus der Kombination
    kein Schadensersatz für die Vergangenheit nur
    in der Höhe von Zunichtemachung oder
    Schmälerung?
  • Ökonomische Analyse?

59
SYSTEMISCHE FRAGEN
  • Ist Aussetzung als Vergeltung wirtschaftlich
    akzeptabel bzw. sinnvoll?
  • Ist Aussetzung in den Grenzen von Art. 22.4 DSU
    eine effiziente Vergeltung?
  • Ist sie hilfreich für das Rechtssystem?
  • Sind folgende Alternativen besser
  • Geldbußen oder Entschädigungszahlungen
  • Aussetzung der Rechte aus der Mitgliedschaft
  • Aussetzung des Zugangs zu Streitschlichtungsverfah
    ren?
  • Wie sieht es aus mit den Kapazitätsproblemen der
    Entwicklungsländer?
  • Legitimität der Befugnisse des DSB (Demokratie,
    Souveränität)?
  • s. Streitschlichtungsübersicht

60
KOOREKTUR VON ENTSCHEIDUNGEN DURCH
MITGLIEDSTAATEN?
  • Nach einer Entscheidung der Streitschlichtungsorga
    ne, die als überzogen angesehen wird, will eine
    große Mehrheit der Mitgliedstaaten diese kippen.
    Ist das möglich?
  • Falls nicht, gibt es eine Möglichkeit, eine
    ähnliche Entscheidung in der Zukunft zu
    verhindern?
  • Wie steht es um eine verbindliche Interpretation?

61
BESONDERE PROBLEME DER ENTWICKLUNGSLÄNDER
  • Macht
  • Taking on a more developed state ???
  • Gewicht einer möglichen Vergeltung
  • Kapazität
  • Personal
  • Geld/Finanzen
  • Hilfe notwendig
  • Sekretariat
  • Private Institutionen

62
ENTWICKLUNGSLÄNDER
  • Art. 3.12 DSU
  • Wenn der Kläger ein Entwicklungsstaat ist und der
    Beklagte Staat ein Industriestaat
  • kann er Bestimmungen der Entscheidung der
    VERTRAGSPARTEIEN vom 5. April 1966 geltend machen
  • Dies ist bisher nicht vorgekommen. Der Nutzen ist
    fraglich.
  • Besondere Berücksichtigung der Entwicklungsbedürfn
    isse
  • Besonderer Zeitplan, der raschere Entscheidungen
    vorsieht
  • Eine Reihe weiterer Sonderregeln für die
    Teilnahme von Entwicklungsländern als Partei im
    Streitschlichtungsverfahren
  • Wenn an einem Streitfall ein Entwicklungsland
    beteiligt ist, muss das Panel in seinem Bericht
    immer aufführen, dass es eine Bestimmung des
    WTO-Rechts für besondere oder differentielle
    Behandlung berücksichtigt hat.
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