Title: Part-M Neu Erleichterungen und
1Part-M Neu Erleichterungen und
Übergangsbestimmungen für die General Aviation
- VO (EG) 1056/2008 und ZLLV BGBl. 376/2008
- Information für Betreiber , Halter und
Verantwortliche von Luftfahrzeugen der
Allgemeinen Luftfahrt am österreichischen
Register - Nicht ausreichend als Information für Betriebe
und deren verantwortliches Personal (Subpart F,
CAMO, Part 145), die entsprechenden Teile der VO
(EG) 2042/2003 werden nicht behandelt.
2Anwendbarkeit der Präsentation
- Gültig nur für die Allgemeine Luftfahrt (General
Aviation) - Aircraft not involved in Commercial Air
Transport, - Luftfahrzeuge die nicht im Rahmen eines
gewerblichen Luftfahrtunternehmens betrieben
werden - Diese Präsentation setzt Grundkenntnisse der
EU-Bestimmungen VO (EG) 2042/2003, insbesonders
des Part-M (Annex I) sowie der Nationalen
Verordnung ZLLV 2005 idgF voraus, sie kann eine
vollständige Einschulung nicht ersetzen - Diese Präsentation dient nur der Information über
Änderungen in den Rechtsvorschriften und
stellt die Auslegung der Austro Control GmbH dar.
Rechtsverbindliche Vorgaben ergeben sich
ausschließlich aus folgenden europäischen
Verordnungen VO (EG) 1056/2008, VO (EG)
2042/2003 und aus der Änderung der ZLLV 2005
mit der nationalen Verordnung, BGBl II
Nr. 376/2008.
3Trennung EASA und National
- Basic Regulation Annex II Nationale
Luftfahrzeuge - Nationale Vorschriften gelten nur wo es keine EU
Vorschriften gibt
EASA Flugzeuge Segelflugzeuge Hubschrauber Grossf
lugzeuge Ballone Luftschiffe UAV LSA (Neu)
National Modelle Hänge und Paragleiter Ultraleich
t (unter 572 kg) Gyrocopter Amateurbau Historische
Luftfahrzeuge Ex Military Replica Fallschirme
ausser TSO
4Inhalt der Präsentation
- Teil I
- Änderungen der Verordnung ((EG) 2042/2003 durch
1056/2008) - Änderung der ZLLV2005 (BGBl. 424/2005 durch
376/2008)
Teil II Änderungen des Part-M (Annex I zur VO
(EG) 2042/2003) und AMC ED Decition 2008/013/R
eff 19.12.2008
Teil III Praktische Anwendung in der
Übergangsfrist Umstellung auf Part-M konform,
Import und Export FAQ Zusatzinformationen
5Teil I, Änderung der Verordnung(EG) 2042/2003
durch 1056/2008Übersicht
- Allgemeines, Grund der Änderung
- Definition
- Nachprüfung Airworthiness Review Übergangsfrist
- Freigabebescheinigung/Release Form One
- Part-66 Übergangsfrist
- Part-M Fristerstreckung
6Teil I, Änderung der VerordnungAllgemeines,
Grund der Änderung
- Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Part-M in
der General Aviation - Anpassung des Part-M durch die EU-Kommission
- Aussetzung des Part-M für die GA einzelner Länder
- Commission Agenda für Future of General
Aviation, vom 11.Jan.2008 - Weitere 1 oder 2 Jahre Übergangsfrist
7Teil I, Änderung der VerordnungDefinition
- Erweiterung der bestehenden Definitionen um
folgende Begriffe - ELA 1 aircraft (Gruppe verschiedener
Luftfahrzeuge) - European Light Aircraft /Europäisches
Leichtflugzeug - Flugzeug, Segelflugzeug, Motorsegler mit MTOM
weniger als 1000kg - Ballon (Volumenlimit), 2 Personen Luftschiff
- LSA aircraft (Zulassungsgruppe wie VLA)
- MTOM max 600kg, Vso (landing config) max 45 kts,
2 pers, single engine, non turbine, non
pressurized - Nicht zu verwechseln mit Ultraleicht (UL) oder
Microlight (ML) aus dem Annex II der VO (EG)
216/2008 oder Very Light Airplane der CS-VLA. VLA
fällt automatisch in die ELA1 Gruppe. Nähere
Definitionen (ELA 2 wird folgen)
8Teil I, Änderung der VerordnungNachprüfung
Airworthiness Review ÜbergangsfristArticle 3
Para 4
- Nationale Nabe/ARC sind innerhalb der Frist bis
28.9.2009 gültig - Verlängerung durch Competent Authority nach
nationalem Recht möglich (inkl. alle übertragenen
Organisationen) - Umgesetzt mit ZLLV 61 Nationale NP (Nabe) bis
28.9.2009 mit Ablauf 1 Jahr möglich
Nachprüfungen (NP) ab 28.9.2009 nur mehr durch
Part-M (ARC) - Daraus ergibt sich ein letztes Ablaufdatum
27.9.2010 3Monate - Beim Import in die EU oder einem Registerwechsel
innerhalb der EU ist nur mehr ein ARC nach Part-M
(bzw. Part-21 für Neuflugzeuge) möglich
9Teil I, Änderung der VerordnungNachprüfung
Airworthiness Review ÜbergangsfristWer ist
zuständige Behörde / Compentent Authority?
- Die Kompetent Authority/zuständige Behörde ergibt
sich aus Part-M M.1 und folgend aus dem
Luftfahrtgesetz 24a - Part-M M1.1
- For the purpose of Part-M, the Competent
Authority shall be for the oversight of the
continuing airworthiness of individual aircraft
and the the issue of airworthiness review
certificate the authority designated by the
Member State of Registry - LFG 24a
10Teil I, Änderung der VerordnungNachprüfung
Airworthiness Review ÜbergangsfristGraphische
Darstellung
11Teil I, Änderung der VerordnungFreigabebescheinig
ung/Release Form One Grandfather rightsArticle
4 punkt 4
- Freigabebescheinigung/Release für Luftfahrzeuge
oder Prüfscheine/Form One für Bauteile die vor in
Kraft treten des Part-M ( 28.9.2009) nach
nationalem Recht ausgestellt wurden gelten als
Part-M konform. -
- Bemerkung
- Damit können bereits geprüfte Ersatzteile, die
auf Lager liegen ohne weitere Prüfung verwendet
werden, sofern bereits ein entsprechender
nationaler Prüfschein ausgestellt wurde. Liegt
kein Prüfschein vor ist jedenfalls eine Prüfung
und ein Prüfschein nach Part-M erforderlich
12Teil I, Änderung der VerordnungPart-66
ÜbergangsfristArticle 5 (1), Article 7(b)(ii)(9)
- Zusätzliche Ausnahmen für die Part-66 (EASA
Wartschein) Pflicht für - Unvorhersehbare Fälle AOG
- Spezielle Vorflugkontrollen
- Pilot Owner maintenance
- Generelle Aufschiebung der Part-66 Verpflichtung
bis spätestens 28.9.2010 für die Allgemeine
Luftfahrt GA, (Flächenflugzeuge bis 5700kg MTOM
und single engine Helikopter ) - Achtung Die derzeit in Änderung befindlichen
Part-66 Regelungen (Annex III zu 2042/2003)
beinhalten neue Lizenzen (B3, ELA) für die
Allgemeine Luftfahrt (voraussichtliches
Inkrafttreten mit Ende der Übergangsfrist). - Bisherige Nationale Regelungen der ZLLV sind
daher voraussichtlich mit 28.9.2010 ersetzt, das
trifft vor allem Bereiche, wo es derzeit keine
nationalen Lizenzen gibt, wie Segelflug und
Ballone
13Teil I, Änderung der VerordnungPart-M
Fristerstreckung
- Das Inkrafttreten des Part-M für die Allgemeine
Luftfahrt (GA) wurde auf 28.9.2009 verschoben
Article 7(b) - Seitens des BMVIT wurde in Anwendung der Part-M
Neu (VO (EG) 1056/2008) eine Opt out Erklärung an
die EU Kommission abgegeben. Die Aufschiebung des
Part-M hat daher Rechtskraft in Österreich. Die
ZLLV 2005 wurde in den erforderlichen Punkten mit
der ZLLV Novelle 2008 angepasst.
14Teil II, Änderungen des Part-M Annex I zur VO
(EG) 2042/2003Übersicht
- Subpart B Verantwortlichkeiten
- Owner /CAMO responsibility MA201(e)
- Erfordernisse abhängig von der Verwendung/Einsatz
MA201(i) - Subpart C Continuing Airworthiness(Lufttüchtigke
it) - Instandhaltungsprogramm (maint programm) MA302
- Records MA305
- Subpart D Maintenance Standards keine
wesentlichen Änderungen - Subpart E Components
- Temporäre Entfernung von Komponenten MA502(b)
- ELA 1 Komponentenwartung MA502(d)
- Unserviceable Parts MA504(b)
15Teil II, Änderungen des Part-M Annex I zur VO
(EG) 2042/2003Übersicht
- Subpart F Maintenance Organisation
- Subpart G CAMO
- Änderungen sind für den Halter/Verantwortlichen
nicht relevant und werden im Rahmen dieser
Präsentation nicht näher erläutert - Subpart H CRS Release to Service
- Release für Complex maintenance tasks an ELA1
MA801(c) - Owner Authorization in unforeseen situation
MA801(d) - Airworthiness und Operating Limitations MA801(f)
- Pilot Owner Genehmigung MA803 Appendix 8, AMC
- Subpart I ARC Airworthiness Review
Certificate - Wer darf Nachprüfungen durchführen MA901
16Teil II, Änderungen des Part-M Subpart B
Verantwortlichkeiten
- Owner /CAMO responsibility MA201(e)
- Übertragung der Verantwortlichkeit an CAMO 2
Möglichkeiten - Volle Übertragung der Lufttüchtigkeitsverantwortun
g an eine CAMO - Eingeschränkte Übertragung (Limited Contract) zur
Genehmigung eines Instandhaltungsprogrammes - Mit der Übertragung an eine CAMO (Continuing
Airworthiness Management Organisation) hat der
Halter die Möglichkeit sich von seiner
Verantwortung für die Aufrechterhaltung der
Lufttüchtigkeit frei zu schreiben. - Eine Verpflichtung zur Übertragung besteht nur
für Commercial Operations nach MA201(i), dann
ist die Instandhaltung in einem Wartungsbetrieb
(F oder 145) und eine CAMO erforderlich
(überwachte Umgebung)
17Teil II, Änderungen des Part-M Subpart B
Verantwortlichkeiten
- Erfordernisse in Abhängigkeit von der
Verwendung/Einsatzes MA201(i) für CAMO und
Wartungsbetrieb (F oder 145) - Änderung des Begriffes Commercial nach der
Basic Regulation - ALT ..hold a certificate for its operational
activities - NEU ..hold a certificate for commercial
operations other than commercial air transport - Achtung !
- Es gibt noch keine EU vorgeschriebenen
Zertifikate für Commercial Operations, es
gelten weiterhin die nationalen Regelungen. - Für nicht kommerzielle Ausbildung ist daher kein
Wartungsbetrieb mehr erforderlich, ist eine
wesentliche Änderung zur ZLLV 2005, gültig nur
für Luftfahrzeuge die bereits dem Part-M
entsprechen (Umstellung durchgeführt Part-M
airworthiness review und Anwendung des Part-M) - Kritische Bereiche sind Arbeitsflüge (Schlepp,
Absetzten, Sprühflüge) - Verantwortlichkeit zur Einhaltung liegt beim
Halter nach MA201 - Die Definition ist zukünftig auch wesentlich
hinsichtlich der erforderlichen Pilotenscheine
siehe NPA 2008-17 http//www.easa.europa.eu/ws_pro
d/r/r_npa.php
18Teil II, Änderungen des Part-M Subpart B
VerantwortlichkeitenDefinition
Text Deutsch VO (EG) 216/2008 Zeugnis (Art 3
(g)) einen Genehmigungsschein, einen
Erlaubnisschein oder eine andere Urkunde, die als
Ergebnis der Zulassung ausgestellt
wird. Gewerbliche Tätigkeit Art 3 (i) den
Betrieb eines Luftfahrzeuges gegen Entgelt oder
sonstige Geldwerte Gegenleistungen, der der
Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder der, wenn
er nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung steht,
im Rahmen eines Vertrages zwischen einem
Betreiber und einem Kunden erbracht wird, wobei
der Kunde keine Kontrolle über den Betreiber
ausübt.
- Text Englisch EC 216/2008
- Certificate -Art 3 (g)
- shall mean any approval, licence or other
document issued as the result of certification - Commercial Operations Art 3 (i)
- shall mean any operation of an aircraft, in
return for remuneration or other valuable
consideration, which is available to the public
or, when not made available to the public, which
is performed under a contract between an operator
and a customer, where the latter has no control
over the operator.
19EASA - Part M Neu und Basic RegulationCommercial
Operations
- Gewerbliche Tätigkeit, dann CAMO
Wartungsbetrieb erforderlich !!
Scheinerforderniss EU-FCL NPA
20Teil II, Änderungen des Part-M Subpart C
Continuing Airworthiness - Lufttüchtigkeit
- Instandhaltungsprogramm (maint programm) MA302
- Genehmigung des Instandhaltungsprogrammes
- Genehmigung durch CAMO außerhalb des
Registerstaates nur mit Agreement zwischen den
kompetenten Behörden - Sonst durch Registerstaat (Competent Authority
oder CAMO) - Basis des Instandhaltungsprogrammes
- Regelungen der Competent Authority (Register)
- TC, STC, Repair, TSO or Part 21 Change Holder
(Minor) - Änderungen an sicherheitsrelevanten
Inspektionen/Intervallen (airworthiness
limitations) nur über direct approval (Competent
Authority) - Periodische Überprüfung (Periodic Review) ist nun
vorgeschrieben (Halterverantwortung) MA302(g) - Änderungen sind Genehmigungspflichtig
- Bedingungen (Conditions), Erfahrung, Vorgaben
(TC) sind einzuarbeiten
21Teil II, Änderungen des Part-M Subpart C
Continuing Airworthiness - Lufttüchtigkeit
- Records (Lebenslaufakt) MA305(g)
- Operators Technical Log nur für Commercial Air
Transport oder Commercial Operations MA201(i)
wenn gefordert durch die Competent Authority. - Für alle anderen Aircraft Log, Engine Log,
Propeller Log und LogCards für Life Limited Parts
(Komponenten mit Laufzeitbegrenzung)
22Teil II, Änderungen des Part-M Subpart E
Components
- Temporäre Entfernung von Componenten MA502(b)
AMC - Ein und Ausbau von Componenten im Rahmen der
Luftfahrzeug Instandhaltung, ist zulässig, darf
jedoch keine zusätzliche Wartung erfordern. EASA
Form 1 ist dann nicht erforderlich. (ist Wartung
am Luftfahrzeug) - ELA 1 Komponentenwartung MA502(d)
- An ELA 1 ist durch Part-66 Certifying Staff auch
eine Wartung von Komponenten möglich.
Überholungen von Motoren und Propellern bei
Motorseglern (CS-22), Leichtflugzeugen (CS-VLA)
und Leicht Sport Flugzeugen (LSA) ist auch
zulässig. - Ein EASA Form 1 kann dafür nicht ausgestellt
werden, es gilt nur als Instandhaltung an diesem
Luftfahrzeug. Eine Verwendung an anderen
Luftfahrzeugen ist daher nicht zulässig. - Unserviceable Parts dürfen auch an Halter (Owner)
übergeben werden MA504(b)
23Teil II, Änderungen des Part-M Subpart H CRS
Release to Service
- Release für Complex maintenance tasks an ELA 1
MA801(c) - Release für complex maintenance tasks nach
Appendix 7 bei ELA1 auch durch Part-66 Personal
möglich. Kein Wartungsbetrieb mehr erforderlich - Owner Authorization in unforeseen situation
MA801(d) - Halter (Owner) kann bei AOG wo niemand ist, einen
Release durch qualifiziertes Personal mit 3
Jahren Erfahrung zulassen. - Max 7 Tage gültig dann review durch berechtigte
Stelle - Info der CAMO oder Behörde wenn verantwortlich in
7 Tagen - Airworthiness und Operating Limitations MA801(f)
- Wenn sich aus der Instandhaltung Limitations für
den Betrieb ergeben so werden diese am CRS
angegeben (Incomplete maintenance, z.B. VFR only)
24Teil II, Änderungen des Part-M Subpart H CRS
Release to Service
- Pilot Owner Genehmigung MA803
- Definition des Joint Owners Pilot Owner
Maintenance im Verein ein Joint Pilot Owner
ist wenn - Gültiger Pilotenschein (auch Nationaler und
Medical) - am Eintragungsschein genannt oder
- Mitglied (member)
- dieses Vereins oder gleichwertiger Organisation
(non profit recreational legal entity) - Stimmberechtigt (direct involved in decision
making process) - Ernannt (designated by that legal entity), können
auch mehrere Personen sein, Liste oder Verfahren
im genehmigten Wartungsprogramm - Dann ist eine Pilot Owner maintenance in einem
Verein unter den neuen Bedingungen des Annex 8
möglich.
25Teil II, Änderungen des Part-M Subpart H CRS
Release to Service
- Limited Pilot Owner Maintenance Appendix 8
- Die detaillierte Liste der Tasks ist vom
Appendix 8 in das AMC Material gerutscht. - Es gibt dafür in der Rule Basic Principles die
einzuhalten sind - Kompetenz und Verantwortung
- Piloten/Halter Verantwortung (Piloten
Verläßlichkeit) - Kompetent (satisfy himself that he is competent)
- Mit Arbeiten vertraut (familiarize with
practices) - Die Wartungen (Tasks) müssen im genehmigten
Instandhaltungsprogramm definiert werden - Achtung !
- Es darf keine Freigabe (Release) ausgestellt
werden wenn das nicht verantwortet und
eingehalten werden kann! - Pilot Owner Maintenance ist auch im Rahmen einer
CAMO möglich
26Teil II, Änderungen des Part-M Subpart H CRS
Release to Service
- Limited Pilot Owner Maintenance Appendix 8
- Nur Simple visuelle oder funktionelle Prüfungen
- Folgendes darf nicht durchgeführt werden
- Safety Critical Task
- Aus/Einbau von Hauptkomponenten
- Durchführung AD/LTA (ausgenommen im AD erlaubt)
- Wo spezielles Werkzeug oder Ausrüstung
erforderlich ist - Ausserplanmäßige Wartung (Harte Landung,
Reparatur) - IFR Systeme
- Complex Appendix 7 Arbeiten
- Vorflugarbeiten lt. Flughandbuch ist keine
Wartung (Zusammenbau eines Segelflugzeuges) - Detailliertes AMC Material für Segelflugzeuge und
Motorsegler, Flugzeuge und Helikopter mit
umfangreichen Beispielen
27Teil II, Änderungen des Part-M Subpart I ARC
Airworthiness reviewARC Ausstellung
- Airworthiness Review (Nachprüfung) MA901
- ARC Ausstellung (gesamtes Dokument wird Neu
Ausgestellt) - Nach physischer Prüfung durch beliebige
berechtigte CAMO (mit ARC Berechtigung)
MA901(e) (nicht gewerblich unter 2730 kg) - Nach physischer Prüfung kann auch durch die
zuständige Behörde (Competent Authority)
MA901(i) (unter 2730kg) - Bei potentieller Sicherheitsbeeinträchtigung muss
die zuständige Behörde die Prüfung durchführen
und ARC ausstellen MA901(h) - Bei ELA 1 nicht in commercial operations
MA201(i), physische Prüfung und Empfehlung durch
Part-66 Personal mit 3 Jahre Erfahrung hat und
von der Behörde formell genehmigt wurde, durch
die zuständige Behörde (Competent Authority).
Jedes 3. Jahr jedoch durch CAMO oder Behörde
MA901(g)
28Teil II, Änderungen des Part-M Subpart I ARC
Airworthiness reviewARC Verlängerung
- Airworthiness Review (Nachprüfung) MA901
- ARC Verlängerung (ARC bleibt bestehen)
- 2x Verlängerung durch CAMO die das ARC
ausgestellt hat, wenn durch diese per Vertrag das
Luftfahrzeug gemanagt wurde (überwachte
Umgebung). Jedes 3. Jahr Physische Prüfung
MA901(e)(2) - 2x Verlängerung durch andere CAMO, wenn durch
diese per Vertrag das Luftfahrzeug gemanagt wurde
(überwachte Umgebung). Jedes 3. Jahr Physische
Prüfung MA901(f) - Achtung !
- Für die zuständigen Behörden gelten die
Anforderungen des Abschnittes B um einen
Airworthiness Review durchführen zu können
(Gleichwertigkeit zu einer CAMO ist
sicherzustellen).
29Teil III, Praktische Anwendung in der
Übergangsfrist, FAQ
- Teil III
- Praktische Anwendung in der Übergangsfrist
(Matrix) - Umstellung eine Luftfahrzeuges das sich bereits
am OE-Register befindet auf Part-M konform (LTH
53) - Aufnahme eines Luftfahrzeuges in das OE-Register
(inklusive Import in die EU) Österreichische
Verkehrszulassung - Segelflug Übergang zur Part 66 Lizenz
- FAQ
- Orphan Aircraft, ohne Type Certificate Holder
- http//www.easa.europa.eu/ws_prod/c/c_sas_main.php