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Title: PowerPoint-Pr sentation Author: ingenieur Last modified by: Thomas Knauf Created Date: 9/12/2005 11:56:05 AM Document presentation format – PowerPoint PPT presentation

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Transcript and Presenter's Notes

Title: PowerPoint-Pr


1
Dipl. - Ing. Thomas Knauf
Der Segway Personal Transporter - Innovation
contra Versicherungsrecht -
2
Vorstellung des Segway
- Funktionsweise
- Technische Daten
- Sicherheit
Versicherungsrechtliche Probleme
- Versicherungspflicht
- Kontrahierungszwang / Annahmefiktion
- Rechtsauffassung der BaFin
3
Innovative Verkehrsmittel Vorstellung Segway
Funktionsprinzip des Segway
- selbstbalancierend
- Kein Gas, keine Bremse, Steuerung allein
durch Gewichtsverlagerung
- Entspricht dem aufrechten Gang, intuitiv,
binnen Minuten erlernbar
4
Innovative Verkehrsmittel Vorstellung Segway
Dipl. - Ing. Thomas Knauf
Technische Daten
- 0 bis 20 km/h
- Wendekreis 0 m
- Grundfläche 48 x 64 cm
- elektrischer Antrieb
100km 3kWh 0,50
- Reichweite 35 bis 40 km
- Verzögerung bis 10 m/s² (Durchnittlich 5m/s²)
5
Innovative Verkehrsmittel Vorstellung Segway
Dipl. - Ing. Thomas Knauf
Sicherheit
- voll redundanter Aufbau
- mehrfach getestet / begutachtet
- Zulassungen in vielen Ländern
6
Betriebserlaubnis
- Erteilung einer Betriebserlaubnis abhängig
von älteren Zulassungsvorschriften
- Ausrüstung mit einem Sitz ( 35a StVZO)
- Ausrüstung mit einer mechanischen Bremse (
41 StVZO)
7
Pflichtversicherungsgesetz
1 PflVG Umfang der Versicherungspflicht Der
Halter eines Kraftfahrzeuges ist verpflichtet
eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der
durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursachten
Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten,
wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder
Plätzen (1 StVG) verwendet wird.
6 PflVG Strafvorschrift Wer ein Fahrzeug auf
öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder
den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug
der nach 1 erforderliche Haftpflichtversicherungs
vertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
8
Fallbeispiel
Ein Segway-Halter benutzt sein Fahrzeug im
öffentlichen Straßenverkehr, besitzt aber keinen
Versicherungsschein über eine KFZ-Haftpflichtversi
cherung für das Fahrzeug.
Verstößt er damit schon gegen die
Versicherungspflicht gem. 1 PflVG und kann nach
6 PflVG bestraft werden?
9
Reaktion der Versicherungsunternehmen
Ohne Betriebserlaubnis keine Versicherung
Gemäß 18 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-O
rdnung benötigen zulassungsfreie Fahrzeuge eine
Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung. Sollte
Ihr Fahrzeug keine solche Bescheinigung haben,
können wir Ihnen für Ihren Segway keinen
Versicherungsschutz anbieten.
(Beispiel vom 12.5.2003)
10
Kontrahierungszwang
5(2) PflVG Annahmezwang Die im Inland zum
Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
befugten Versicherungsunternehmen sind
verpflichtet, den in 1 genannten Personen nach
den gesetzlichen Vorschriften Versicherung gegen
Haftpflicht zu gewähren.
Zweck Jeder KFZ-Halter soll den gesetzlich
vorgeschriebenen Versicherungsschutz erhalten
können. (Quelle Feyock 5 RDN 6)
11
Ausnahmen vom Kontrahierungszwang
5(4) PflVG Der Antrag darf nur abgelehnt
werden - bei sachlichen oder örtlichen
Beschränkungen im Geschäftsplan - nach
Anfechtung wegen Drohung oder arglistiger
Täuschung durch den VN - nach Verletzung
der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder
Nichtzahlung der Prämie - nach Kündigung wegen
Prämienverzuges oder nach Eintritt eines
Versicherungsfalles
Die Ablehnungsgründe sind im Gesetz abschließend
aufgezählt. Im Interesse der Rechtssicherheit und
dem Schutzzweck des Gesetzes entsprechend ist
eine erweiternde Auslegung des Gesetzes
unzulässig. (Quelle Feyock 5 RDN 63 67)
12
Kontrahierungszwang?
Wir bestätigen Ihnen auf diesem Wege nochmals,
dass wir für Ihren Roller keinen
Versicherungsschutz bieten können. Der Roller
verfügt über keine Betriebserlaubnis und somit
fehlt eine der wichtigsten Voraussetzungen gemäß
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
(Beispiel vom 22.9.2005)
13
Annahmefiktion
5(3) PflVG Annahmefiktion Der Antrag auf
Abschluß eines Haftpflichtversicherungsvertrages
gilt als angenommen, wenn der Versicherer ihn
nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen vom
Eingang des Antrags an schriftlich ablehnt.
(gekürzt)
Bei der Ablehnung des Antrages kommt es darauf
an, ob einer der in Abs. 4 genannten
Ablehnungsgründe tatsächlich gegeben ist. Ist die
Ablehnung nicht mit einem dieser Gründe versehen,
gilt die Annahmefiktion. (Quelle Feyock 5 RDN
52)
14
Antwort der BaFin (28.3.06)
Gemäß 1 PflVG besteht eine Versicherungspflicht
für Halter eines KFZ, wenn das Fahrzeug auf
öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird.
Die Verwendung auf öffentlichen Wegen oder
Plätzen setzt zwingend voraus, dass das Fahrzeug
überhaupt für die Verwendung im öffentlichen
Verkehr zugelassen ist. Jede andere Annahme wäre
widersinnig. Die Statuierung einer
Versicherungspflicht für verbotenes Handeln war
mit Sicherheit nicht Intention des Gesetzgebers.
Für Ihren Segway wurde bislang weder eine
Betriebserlaubnis noch eine EG-Typgenehmigung
erteilt. Da der Kontrahierungszwang aus 5 Abs. 2
PflVG jedoch nur für versicherungspflichtige
Personen nach 1 PflVG besteht, Sie aber nicht zu
diesem Personenkreis zählen, sind die
Voraussetzungen für den Kontrahierungszwang nicht
erfüllt.
15
(No Transcript)
16
Fallbeispiel
Ein Segway-Halter benutzt sein Fahrzeug im
öffentlichen Straßenverkehr, besitzt aber keinen
Versicherungsschein über eine KFZ-Haftpflichtversi
cherung für das Fahrzeug.
Verstößt er damit schon gegen die
Versicherungspflicht gem. 1 PflVG und kann nach
6 PflVG bestraft werden?
17
Dipl. - Ing. Thomas Knauf thomas.knauf_at_t-online.
de
Dipl. - Ing. Thomas Knauf
18
Gebrauch ? Betrieb
Versicherungspflicht bei Gebrauch bzw. Verwendung
(1 PflVG)Betriebserlaubnispflicht zum
In-Betrieb-Setzen (18 StVZO)
19
Sind Segways Kraftfahrzeuge ?
Definition Jedes nicht an Gleise gebundene
Landfahrzeug, das sich mit Hilfe eines Motors aus
eigener Kraft fortbewegt. Pro
Bundesverkehrsministerium, Polizei,
Staatsanwaltschaft Contra - Pedelecs gelten
nicht als KFZ - Charakteristika eines
Fußgängers - Fehlende typische KFZ-Eigenschaften
(Gas, Bremse, Sitz) - Einstufung im Ausland TÜV
(TÜV-Nord Hannover am 15.9.2005) Gutachten,
Expertisen oder Stellungnahmen zu
Rechtsstreitigkeiten werden von uns nicht
erstellt. Deshalb bitten wir um Ihr Verständnis,
dass wir keine Aussagen zu Ihrer Frage machen.
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