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Luftfahrtpersonal

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... ATPL UND INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNGEN ATPL CPL PPL Nacht IR MCC 200ft – PowerPoint PPT presentation

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Title: Luftfahrtpersonal


1
Luftfahrtpersonal
  • JAR LuftVG JAR-FCL
  • Begriffe
  • Lizenzen
  • Ausbildungswege
  • Erhaltung der Berechtigungen
  • Ausbildungsbetriebe
  • Ausbildung
  • Prüfungswesen

Autor Frank-Peter Schmidt-Lademann Hierzu
beigetragen haben u.a. Detlev Graupner vom DAeC
und Michael Schäfer
Kommentare an frank-peter_schmidt-lademann_at_hp.com
http//www.schmidt-lademann.de Aktuelle Version
der vollständigen Präsentation
http//www.schmidt-lademann.de/fcl/jar.htm
2
Rechtliche Grundlagen

3
Betroffene Verordnungen
LuftVZO Zulassung von Luftfahrtpersonal,
Flugschulen, usw LuftPersV Ausbildung und
Lizenzierung von Luftfahrtpersonal Nationale
Lizenzen 1. DVO LuftPersV Durchführungsverordnun
g regelt vor allem die Übergangsvorschriften
sowie Richtlinien in zahlreichen
Anhängen JAR-FCL Deutsch Europäischen
Richtlinien zur Lizensierung von
Luftfahrtpersonal übersetzt ins Deutsche und
angepaßt an die Deutsche Gesetzgebung Änderung
trat am 1.5.2003 in kraft
4
JAR
JAR (Joint Aviation Requirements) sind von der
JAA definierte Anforderungen, die verbindlich
fuer den Europäischen Luftverkehr gelten. Mit dem
Beitritt der BRD zu den am 11.9.1990 auf Zypern
beschlossenen Vereinbarungen zu der
Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und
Durchführung gemeinsamer Vorschriften zum
sicheren Betrieb in der Luftfahrt ist die
Verpflichtung verbunden, die nach dieser
Vereinbarung beschlossenen JAR so bald wie
möglich in nationales Recht umzusetzen.
JAR-1 Definitions and Abbreviations JAR-11 JAA Regulatory And Related Procedures JAR-145 Approved Maintenance Organisations JAR-147 Approved Maintenance Training/Examinations JAR-21 Certification Procedures for Aircraft and Related Products and Parts JAR-22 Sailplanes and Powered Sailplanes JAR-23 Normal, Utility, Aerobatic, and Commuter Category Aeroplanes JAR-25 Large Aeroplanes JAR-26 Additional Airworthiness Requirements for Operations JAR-27 Small Rotorcraft JAR-29 Large Rotorcraft JAR-36 Aircraft Noise JAR-66 Certifying Staff Maintenance JAR-APU Auxiliary Power Units JAR-AWO All Weather Operations JAR-E Engines JAR-FCL 1 Flight Crew Licensing (Aeroplane) JAR-FCL 2 Flight Crew Licensing (Helicopter) JAR-FCL 3 Flight Crew Licensing (Medical) JAR-FCL 4 Flight Crew Licensing (Flight Engineers) JAR-MMEL/MEL Master Minimum Equipment List / Minimum Equipment List JAR-OPS 1 Commercial Air Transportation (Aeroplanes) JAR-OPS 3 Commercial Air Transportation (Helicopters) JAR-P Propellers JAR-STD 1A Aeroplane Flight Simulators JAR-STD 2A Aeroplane Flight Training Devices JAR-STD 3A Aeroplane Flight and Navigation Procedures Trainers JAR-STD 1H Helicopter Flight Simulators JAR-TSO Joint Technical Standard Orders JAR-VLA Very Light Aeroplanes
5
LuftVG - JAR
Beispiele der Verzahnung JAR und LuftVG
JAR-FCL 1-4 Deutsch
LuftPersV
3 Nachtflug
JAR-FCL 1
Schleppber. Kunstflug
JAR-FCL 1.017
5 PPL JAR-FCL 1
JAR-FCL 1.125 JAR-FCL 1.135
88 Lehrberechtigung
JAR-FCL 1,2,4
Explizite Verweise von den Luftverkehrsgesetzen
in die JAR und umgekehrt. Dadurch Wegfall vieler
Paragraphen z.B. 7-35 LuftPersV
(Verkehrsflugzeugführer, Hubschrauberführer und
Motorseglerführer)
LuftVZO
20 Erlaubnisse Flugzeugführer Hubschrauberführer
Flugingenieure usw
JAR-FCL 1,2,3,4
24a Tauglichkeits- Zeugnisse
JAR-FCL 3
6
LuftVG - JAR
LuftVG
LuftVZO
Auszug aus der LuftVZO 20
LuftPersV
JAR-FCL
  • (2) Die fachlichen Voraussetzungen und Prüfungen
    für den Erwerb
  • von Lizenzen, deren Umfang einschließlich
    Berechtigungen,
  • Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung
    sowie sonstige
  • Bedingungen für die Ausbildung der mit einer
    Lizenz oder
  • Berechtigung verbundenen Rechte richten sich nach
    der Verordnung
  • über Luftfahrtpersonal sowie
  • für Privatflugzeugführer, Berufsflugzeugführer
    und Verkehrsflugzeugführer nach der vom
    Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
    Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt
    gemachten Fassung der Bestimmungen über die
    Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL
    1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 8Oa vom
    29. April 2003),

7
Struktur der Regelwerke
LuftVG
LuftVZO
JAR-FCL Europäische Lizenzen
LuftPersV Nationale Lizenzen Mit Angleichungen
an das JAR-FCL Regelwerk
8
LuftPersV
1-5 Privatflugzeugführer (national) 6-35 weggefallen (früher CPL/ATPL/ Hubschrauberführer) 36-41 Segelflugzeugführer 42-45 Luftsportgeräteführer 46-49 Freiballonführer 50-53 Luftschifführer 54-61 weggefallen (Flugnavigatoren, Flugingenieure) 66-80 weggefallen (Muster-, Instrumenten-, Langstreckenberechtigung) 81-86 Kunstflug-, Schlepp-, Wolkenflugberechtigung usw 82,83 Weggefallen (CVFR-, Nachtflugberechtigung) 88-96 Lehrberechtigungen 104-116 sonstiges Luftfahrtpersonal 117-133 Gemeinsame Vorschriften (Alleinflüge, Nachweise, Prüfungen, zuständige Stellen, Sprechfunk)
9
JAR-FCL 1
JAR-FCL 1 deutsch LIZENZIERUNG VON PILOTEN
(Flugzeug) TEIL 1 BESTIMMUNGEN ABSCHNITT A
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ABSCHNITT B FLUGSCHÜLER
(Flugzeug) ABSCHNITT C PRIVATPILOTENLIZENZ
(Flugzeug) - PPL(A) ABSCHNITT D
BERUFSPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - CPL(A) ABSCHNITT
E INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNG (Flugzeug) -
IR(A) ABSCHNITT F KLASSEN- UND
MUSTERBERECHTIGUNGEN (Flugzeug) ABSCHNITT G
VERKEHRSPILOTENLIZENZ (Flugzeug) -
ATPL(A) ABSCHNITT H LEHRBERECHTIGUNGEN
(Flugzeug) ABSCHNITT I PRÜFER
(Flugzeug) ABSCHNITT J ERFORDERLICHE
THEORETISCHE KENNTNISSE UND VERFAHREN FÜR DIE
DURCHFÜHRUNG VON THEORETISCHEN PRÜFUNGEN FÜR CPL,
ATPL UND INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNGEN
10
JAR-FCL LizenzwesenAirplane
Klassen/Muster/SPA/MPA
  • Unterschieds-schulung
  • Vertrautmachung

TMG
SEP
MEP
Muster A
Muster B
lll
FE
FI
IR
ATPL
CPL
PPL
CRE
Nacht
CRI
gt200ft lt200ft SE ME
TRE
TRI
IRE
MCC
IRI
SFE
SFI
FIE
Lizenzen
Lehrberech-tigungen
Prüfer
11
JAR-FCL Dokumentation
Bezeichnung
Inhalt
Aeroplane (A) Helicopter (H) Medical
Requirements
JAR-FCL 1 JAR-FCL 2 JAR-FCL 3
Die JAR FCL bestehen aus 2 Teilen/Sektionen.
Jeder enthält eine Nummer, welche mit einem
bestimmten Sachverhalt in der Sektion 1 und
Sektion 2 identisch ist.
Section 2 AMC und IEM AMC Acceptable Means of
Compliance IEM Interpretive and Explanatory
Material (Erscheinen bei uns in den DV)
Section 1 Requirements und dazugehörige
Appendices
12
Anhänge zur DV LuftPersV
Einige für den PPL Bereich relevanten Anhänge zur
DV LuftPersV
Anhang Inhalt
1A Die theoretischen Anforderungen für die Erteilung von Lizenzen gemäß JAR-FCL auf der Grundlage nationaler Lizenzen
1B Der Lehrplan für die theoretische und praktische Ausbildung zum Erwerb einer Privatpilotenlizenz - PPL(A)
1F Der Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb von Muster- und Klassenberechtigungen für ein- und mehrmotorige Flugzeuge
1H Der Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Flugausbildung (Flugzeug) - FI(A)
1 I Die Standardisierungsanforderungen für Prüfer
1M Die Aufstellung von Flugzeugklassen
1N Die Aufstellung von Flugzeugmustern
1O Die Formulare für Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen
13
Begriffe und Definitionen
ECAC European Civil Aviation Conference
JAA Joint Aviation Authority
JAR Joint Aviation Requirements
FCL Flight Crew Licensing
NAA National Aviation Authority
FTO Flight Training Organisation
RF Registered Facility (Registrierte Ausbildungseinrichtung)
TMG oder RMS Touring Motor Glider / Reisemotorsegler (eigenstartfähig,festes Triebwerk, nicht einklappbarer Prop)
SEP Single Engine Piston
Muster Luftfahzeuge desselben Grundmusters
Klasse Zusammenfassung mehrerer Muster, die keine eigene Musterberechtigung erfordern z.B. einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk, Reisemotorsegler, usw
PPL Private Pilot Licence Motorflug
SPL Sport Pilot Licence Ultralight/Fallschirme
GPL Glider Pilot Licence - Segelflugzeuge
FI Fligh Instructor
CRI Class Rating Instructor
E Examiner
CR Class Rating
MCC Multi Crew Coordination

14
JAR-FCL Abschnitt A
1.001 Begriffe Ausbildungszeit Beruflich tätiger Pilot Flugzeit Nacht Privatpilot Reisemotorsegler(TMG) Streckenabschnitt 1.005 Geltungsbereich 1.017 Anerkennungen /Berechtigungen für besondere Zwecke (nationale Berechtigungen) 1.025 Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen 1.026 Fortlaufende Flugerfahrung für Piloten, die nicht nach JAR-OPS tätig sind (90 Tage Regel) 1.030 Prüfungsangelegenheiten 1.035 Flugmedizinische Tauglichkeit 1.060 Beschränkungen für Lizenzinhaber nach Vollendung des 60. Lebensjahres 1.070 Hauptwohnsitz 1.075 Form und Inhalt von Pilotenlizenzen 1.080 Aufzeichnungen von Flugzeiten Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005 Umschreiberegeln Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075 Form und Inhalt von Lizenzen
15
Lizenzen
16
Lizenzen/Berechtigungen
Weitere Lizenzen ATPL(A),CPL(A),ATPL(H),CPL(H),PP
L(H),Luftschiff Weitere Berechtigungen
Mehrmotorig, Wasserflugzeug, IR,
ICAO Lizenz PPL(A) Nur Umschreibung
17
PPL(A)
  • Privat Piloten Lizenz Aeroplane gemäß JAR-FCL
  • Führung von in den ECAC Ländern zugelassenen
    Flugzeugen entsprechend den eingetragenen Typ und
    Klassenberechtigungen im in und Ausland
  • Klassenberechtigungen u.a. SEP, TMG,
    Wasserflugzeug, Mehrmot, usw
  • Erwerb auf SEP oder TMG oder aufbauend auf PPL(N)
  • Funknav-Ausbildung (CVFR) ist eingeschlossen
  • Zusätzliche Klassenberechtigungen durch
    Ergänzungsprüfungen
  • Nachtflug durch Zusatzausbildung
  • Lehrberechtigung FI(A) erstreckt sich auf alle
    eingetragenen Klassenberechtigungen (ausgenommen
    MEP)
  • Ab 17

Nationale Lizenz PPL(N)
Nat. Lizenz GPL
JAR-FCL Lizenz PPL(A)
Nat. Lizenz Freiballone
Nat. Lizenz SPL
18
PPL(N)
  • Nationale Privat Piloten Lizenz (LuftPersV 1-5)
  • Führung von in Deutschland zugelassenen
    Flugzeugen entsprechend den eingetragenen
    Klassenberechtigungen im Inland
  • Bei Erwerb beschränkt auf Flugzeuge bis 750kg
  • Weitere Klassenberechtigungen SEP bis 2000kg und
    RMS
  • Nachtflug durch Zusatzausbildung
  • Übergang zur JAR-FCL Lizenz durch 10-stündige
    Instrumentenflugausbildung und Prüfung
  • Lehrberechtigung erstreckt sich auf alle
    eingetragenen Klassenberechtigungen
  • Ab 17

Nationale Lizenz PPL(N)
Nat. Lizenz GPL
JAR-FCL Lizenz PPL(A)
Nat. Lizenz Freiballone
Nat. Lizenz SPL
19
GPL
  • Segelflug Lizenz (LuftPersV 38-41)
  • Führung von in Deutschland zugelassenen
    Segelflugzeugen und RMS entsprechend den
    eingetragenen Klassenberechtigungen und
    Startarten im In- und Ausland
  • Schließt Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk ein
    als eigene Startart. Segelflugzeuge mit
    Klapptriebwerk gelten als Segelflugzeuge nicht
    als RMS
  • Klassenberechtigungen RMS (nach Erwerb der
    Lizenz auf Segelflugzeugen)
  • Lehrberechtigung erstreckt sich auf alle
    eingetragenen Klassenberechtigungen
  • Segelflugzeuge inklusive Klapptriebwerkler ab 16,
    RMS ab 17

Nationale Lizenz PPL(N)
Nat. Lizenz GPL
JAR-FCL Lizenz PPL(A)
Nat. Lizenz Freiballone
Nat. Lizenz SPL
20
SPL
  • Luftsportgeräte Lizenz (LuftPersV 42-45)
  • Führung von in Deutschland zugelassenen
    Luftsportgeräten entsprechend der Eintragung in
    der Lizenz (aerodynamisch gesteuerte ULs,
    schwerkraft gesteuerte Uls, Hängegleiter,
    Gleitsegler, Sprungfallschirme)
  • Ausbildung und Zulassung wird durch Beauftragte
    durchgeführt (DAeC, DULV)
  • Ab 17

Nationale Lizenz PPL(N)
Nat. Lizenz GPL
JAR-FCL Lizenz PPL(A)
Nat. Lizenz Freiballone
Nat. Lizenz SPL
21
Freiballone
  • Freiballonführer Lizenz (LuftPersV 46-49)
  • Führung Freiballonen am Tage
  • Erweiterung auf Gasballone für Führer von
    Heißluftballonen
  • Erweiterung auf Heißluftballone für Führer von
    Gasballonen
  • Nachfahrterlaubnis
  • Andere Größenklassen und Heißluftschiffe

Nationale Lizenz PPL(N)
Nat. Lizenz GPL
JAR-FCL Lizenz PPL(A)
Nat. Lizenz Freiballone
Nat. Lizenz SPL
22
Internationale Anerkennung
Rein Nationale Lizenzen (z.B. PPL gem. LuftPersV
1) Flüge nur im Inland auf in Deutschland
zugelassenen Luftfahrzeugen Lizenzen ausgestellt
nach Richtlinien der ICAO Flüge in die der ICAO
angeschlossenen Ländern mit Flugzeugen des
ausstellenden Staates (z.B. GPL) Lizenzen
ausgestellt nach den Richtlinien der
JAR-FCL Flügen in den Europäischen
Mitgliedsstaaten der ECAC mit in diesen Ländern
zugelassenen Luftfahrzeugen Diese Lizenzen
entsprechen immer auch den Richtlinien der ICAO
und erlauben daher auch Flüge in andere Staaten
mit in den ECAC Ländern zugelassenen
Luftfahrzeugen Der entsprechende Status ist auf
dem Deckblatt der Lizenz eingetragen
23
Führung von nicht in Deutschland registrierten
Flugzeugen
Ein Flugzeug darf nur mit der Zustimmung des
Landes geführt werden, in dem es zugelassen ist.
Hier gibt es verschiedene Abkommen etwa die der
ECAC Länder im Rahmen der JAR-FCL Lizenz. Für
das Führen von N (USA) zugelassenen Flugzeugen
hat die FAA der USA unter anderem in FAR Part 61
Sec. 61.3 (nachzulesen unter www.faa.gov) unter
"pilot certification" geregelt "However, when
the aircraft is operated within a foreign
country, a current pilot license issued by the
country in which the aircraft is operated may
be used."
24
JAR Lizenz
Vorderseite
Rückseite
25
Lizenz Formulare
National
Kein Paßbild 1/8 DIN A4
26
Lizenzierung nach JAR-FCL
Medizinische Tauglichkeitsprüfung Medical Lizenzen Berechtigungen Ratings
Medical Class I Für Lizenzen der beruflichen fliegerischen Tätigkeit Medical Class II Für Lizenzen der privaten fliegerischen Tätigkeit Medical muß mitgeführt werden PPL CPL ATPL Die Rechte der jeweiligen Lizenz dürfen nur ausgeübt werden, wenn das dazugehörige Medical gültig ist Class Ratings Zusammengefasste Berechtigungen Type Ratings Einzelberechtigungen
Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug nur führen, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind. Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug nur führen, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind. Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug nur führen, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind.
27
Ausbildungswege
28
Wege zur Lizenz


Nat. Lizenz SPL
Nat. Lizenz GPL
Ausbildung auf SEP
10h
Ausbildung auf TMG
CR UL 3Achs
30h
Segelflug
25h
35/30h
10h


7h
20h
Nat. Lizenz PPL(N)
CR TMG
5h (VLA)
750kg
Theor. Prakt. Prüfung
5h
5h
CR 2000kg
CR TMG
Prakt. Prüfung
5h
JAR-FCL Lizenz PPL(A)
10h
10h
35h
35h
CR SEP
CR TMG
45h
45h
29
Erhalt der Berechtigung
30
Verlängerung / Gültigkeit
Medical Lizenz Berechtigungen Ratings
Medical Class II Gültigkeit Altersabhängig (1 bis 5 Jahre) Medical muß mitgeführt werden PPL(A)/PPL(N)/SPL Lizenz 5 Jahre Gültig GPL Unbegrenzt gültig Die Rechte Lizenz dürfen nur ausgeübt werden, wenn das dazugehörige Medical gültig ist Class Ratings JAR-FCL und PPL nach LuftPersV 135 Abs 2 Jahre, Ablaufdatum steht in der Lizenz National Gültig wenn bei Flugantritt Gültigkeitsbedingungen erfüllt sind. Kein festes Ablaufdatum.
Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug nur führen, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind. Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug nur führen, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind. Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug nur führen, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind.
Mitzuführende Papiere Lizenz Flugbuch (zum Nachweis der Berechtigung) Medical Lichtbildausweis Lizenz Flugbuch (zum Nachweis der Berechtigung) Medical Lichtbildausweis
31
Medical Class 224a-d LuftVZO, JAR-FCL
1.035/1.040, JAR-FCL 3
Das Medical muß bei allen fliegerischen
Tätigkeiten mitgeführt werden
Für die Betätigung als Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Segelflugzeugführer, Freiballonführer Führer von Zulassungspflichtigen motorgetriebenen Luftsportgeräten Gültigkeit bis 30. Lj 60 Monate bis 50. Lj 24 Monate ab 50. Lj 12 Monate
Nachuntersuchung Vorlage des letzten Tauglichkeitszeugnisses Erfolgt die Nachuntersuchung innerhalb 45 Tagen vor Ende der Gültigkeit, schliesst sich der neue Gültigkeitszeitraum an den ablaufenden an. (LuftVZO 24d abs 3) Bei Verfall lt 1 Jahr Normale Untersuchung 1-5 Jahre vorgeschriebene Untersuchung gt5 Jahre Erstuntersuchung
Übergangsregelung Bei bis zum 31.12.2004
ausgestellten Tauglichkeitszeugnissen für
Piloten, die kein PPL gemäß JAR-FCL besitzen,
beträgt die Gültigkeit 2 Jahre. (LuftVZO 110 abs
3). Dies gilt auch für unter 30 Jährige!
32
1.040 Eingeschränkte flugmedizinische
Tauglichkeit( JAR FCL 3 medizinische
Tauglichkeitsprüfung )
  • AMC Aeromedical Center
  • AME Aeromedical Examiner
  • AMS Aeromedical Section

Allgemeines
Unverzüglich Flugmedizinische Weisung
  • Ohne Einschränkung
  • des AME, Gültigkeit
  • nach Pilotenalter
  • und Medical Class
  • nach Krankenhausaufenthalt länger als 12 Stunden
  • nach chirurgischen Eingriffen oder invasiver
  • Maßnahme
  • - regelmäßige Einnahme von Medikamenten
  • bei Notwendigkeit, eine Sehhilfe zu tragen

Periodische Verlängerung
Bei Verlängerung innerhalb von 45 Tagen vor
dessen Ablauf zählt die Gültigkeitsdauer für die
neue Zeitdauer vom Verfallsdatum an.
Schriftliche Information AMSTauglichkeitszeugnis
ruht zunächst
außerordentliches Medical
  • nach erheblicher Verletzungen
  • oder Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit von
  • mehr als 21 Tage
  • - Schwangerschaft

Nach Krankheit, Unfall, Krankenhaus- aufenthalt, l
änger als 21 Tage
33
Medical Certificate
Vorderseite
Rückseite
34
Gültigkeit GPL
Lizenz (LuftPersV 41(1)) Unbegrenzt gültig.
Die Rechte der eingetragenen Klassenberechtigung dürfen ausgeübt werden wenn bei gültigem Tauglichkeitszeugnis sowie Innerhalb der letzten 24 Monate Segelflug (LuftPersV 41(2)) 25 Starts, darin enthalten 5 Starts je Startart. Fehlende Starts sind mit Fluglehrer oder Flugauftrag nachzuholen TMG (LuftPersV 41(3)) Überprüfungsflug mit amtl. Prüfer auf SEP oder TMG oder 12 Flugstunden auf SEP,TMG oder UL darin enthalten 12 Starts und Landungen 6 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer 1 Trainingsflug mit Fluglehrer von mind. 1 Stunde auf TMG
Erneuerung Bedingungen nach 41 siehe oben müssen unter Aufsicht eine Fluglehrers erfüllt werden. Auch nach längerer Ruhezeit keine theoretische Prüfung mehr gefordert
35
Gültigkeit PPL-N
Lizenz (LuftPersV 4(1)) 5 Jahre gültig. Neuausstellung auf Antrag, wenn gültiges Medical und eine gültige Klassenberechtigung besteht
Die Rechte der eingetragenen Klassenberechtigung dürfen ausgeübt werden wenn (LuftPersV 4(2)) Gilt nicht für Lizenzen nach 135(2) bei gültigem Tauglichkeitszeugnis sowie Innerhalb der letzten 24 Monate Überprüfungsflug mit amtl. Prüfer auf SEP oder TMG oder 12 Flugstunden auf SEP,TMG oder UL darin enthalten 12 Starts und Landungen 6 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer 1 Trainingsflug mit Fluglehrer von mind. 1 Stunde je Klassenberechtigung
Erneuerung Bedingungen nach 4 siehe oben müssen unter Aufsicht eine Fluglehrers erfüllt werden. Auch nach längerer Ruhezeit keine theoretische Prüfung mehr gefordert
36
Gültigkeit PPL gemäß JAR-FCLund PPL nach
LuftPersV 135 abs 2
Lizenz (JAR-FCL 1.025 / 1. DVO zur LuftPersV 3 Abs 2) Wird für 5 Jahre ausgestellt. Rechte dürfen nur ausgeübt werden wenn gültiges Tauglichkeitszeugnis besteht Neuausstellung auf Antrag, wenn gültiges Medical und eine gültige Klassenberechtigung besteht
Verlängerung der Klassenberechtigung TMG und/oder SEP (JAR-FCL 1.245 (c)(1)) Gültigkeitsdauer 24 Monate Verlängerung innerhalb der Gültigkeit Überprüfungsflug mit amtl. Prüfer auf SEP oder TMG innerhalb 3 Monaten vor Ablauf der Gültigkeitoder Innerhalb 12 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit 12 Flugstunden auf SEP oder TMG darin enthalten 12 Starts und Landungen 6 Stunden als verantwortlicher steuernder Pilot 1 Trainingsflug mit FI von mind. 1 Stunde auf TMG oder SEP (entfällt falls eine praktische Prüfung in diesem Zeitraum abgelegt wurde)
Erneuerung (JAR-FCL 1.245 (f)(2)) Nach Ablauf der Gültigkeit einer Klassenberechtigung ist erneut eine praktische Prüfung abzulegen Es ist zur Zeit nicht festgelegt, wann auch eine theoretische Prüfung erforderlich wird
37
Flugberechtigung LuftPersV/JAR-FCL
Gültigkeit der Klassenberechtigung nach JAR-FCL
Ablauf der Gültigkeit z.B 20.5.03
Ablauf der Gültigkeit z.B 20.5.05
Ablauf der Gültigkeit z.B 20.5.07
Ablauf der Gültigkeit z.B 20.5.09
1.Jahr
2.Jahr
1.Jahr
2.Jahr
1.Jahr
2.Jahr
12h,12St Übungsflug
12h,12St Übungsflug
12h,12St Übungsflug
Verlängerung der Berechtigung vor Ablauf der
Gültigkeit
Gültigkeit der Klassenberechtigung bei den
nationalen Lizenzen
Tag der Ausübung der Berechtigung
24 Monats Fenster 12h,12St,Übungsflug
38
PPL(A) Lizenz mit Berechtigungen
CR SEP, CR TMG, FI
Befristete Lizenz (5Jahre)
Original Lizenz
Ablaufdatum für Berechtigungen (2 bzw 3 Jahre)
Ausgestellt nach ICAO und JAR-FCL
39
GPL Lizenz mit Berechtigungen
Unbefristete Lizenz
Original Lizenz
Selbststart erlaubt Flüge mit Klapptriebwerken
Kein Ablaufdatum für Berechtigungen ausgenommen
Lehrberechtigung
Ausgestellt nach ICAO aber keine JAR Lizenz
40
Weitere Gültigkeitsbedingungen
Passagierflüge bei Tag 3 Starts und Landungen als varantwortlicher (steuernder (nur JAR-FCL)) Pilot in den letzten 90 Tagen auf derselben Klasse bzw Muster bzw Art des Luftsportgerätes LuftPersV 122 Abs 1, JAR-FCL 1.026(a) Bei Luftsportgeräten muß Passagierberechtigung oder Lehrberechtigung eingetragen sein LuftPersV 84a
Passagierflüge bei Nacht Von den 3 Starts s.o. zwei bei Nacht LuftPersV 122 Abs 2 (JAR-FCL 1.026(b) verlangt nur einen Start)
Kunstflug mit Passagier Mindestens 50 Kunstflüge im Alleinflug davon 3 in den letzten 90 Tagen LuftPersV 122 Abs 4
Schleppflüge 5 Schleppflüge der jeweiligen Art in den letzten 12 Monaten LuftPersV 84 Abs 5
Fschlepp Start an Schwerpunktkupplung 5 Fschlepp Starts in den letzten 6 Monaten 3.DVO LuftBO 4b
41
Übungsflug mit Fluglehrerzur Verlängerung der
Klassenberechtigungen
  • Der Übungsflug soll sich an dem jeweiligen PPL(A)
    Prüfungsprotokoll orientieren.
  • Die Bestätigung des Übungsfluges erfolgt wenn die
    gezeigten Leistungen ausreichen. Falls nicht,
    Übungen weiter fortsetzen und gegebenenfalls
    Luftfahrbehörde benachrichtigen.
  • Eintragungen in der Lizenz über den Fortbestand
    der Fähigkeiten für die Klassenberechtigung für
    einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk
    oder für Reisemotorsegler in der Lizenz dürfen
    nach Prüfung des Vorliegens der in JAR-FCL 1.245
    (c) Buchstabe ii, Buchstabe A und B festgelegten
    Voraussetzungen von dem Fluglehrer vorgenommen
    werden, der den Übungsflug gemäß JAR-FCL 1.245
    (c) Buchstabe ii, Buchstabe C mit dem Bewerber
    durchgeführt hat. 1. DV 8 abs 2 zur LuftPersV
    Gilt für JAR-FCL Lizenzen und Lizenzen nach 135
    abs 2 LuftPersV.
  • Übungsflüge für Lizenzen nach LuftPersV werden
    nur im Flugbuch bestätigt
  • Bestätigungen im Flugbuch erfolgen mit Art der
    Bestätigung, Name, Datum, Lizenznummer und
    Unterschrift des Fluglehrers, der den Übungsflug,
    Einweisung u.ä. durchführt.

42
Flugzeiten
Flugzeit nach JAR-FCL (JAR-FCL 1.001) Blockzeit
bezeichnet die Zeit zwischen dem erstmaligen
Abrollen eines Luftfahrzeuges aus seiner
Parkposition zum Zwecke des Startens bis zum
Stillstand an der zugewiesenen Parkposition und
bis alle Triebwerke abgestellt sind. (Block
Time) Flugzeit bei Nationalen Berechtigungen
(1.DVO 2 Abs. 3) Flugzeit bezeichnet die Zeit
zwischen dem erstmaligen Abrollen eines
Luftfahrzeugs aus seiner Parkposition zum Zweck
des Startens bis zum Stillstand an der
zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke
abgestellt sind.
  • Anrechenbare Flugzeiten
  • JAR-FCL 1.080 (c)
  • Flugzeiten als verantwortlicher Pilot
  • Flugzeiten als Sicherheitspilot (JAR-FCL 1.035
    (e) )
  • Flugzeiten als Copilot können nur für Flüge
    angerechnet werden, bei denen eine
    Mindestbesatzung von 2 Piloten vorgeschrieben
    ist.
  • Flugzeiten zur Erlangung einer Lizenz wenn vom
    Lehrberechtigten als SPIC-Zeit gegengezeichnet
    gelten als Flugzeit als verantwortlicher Pilot
  • Flugzeiten als Lehrberechtigter gelten als
    Flugzeit als verantwortlicher Pilot
  • Flugzeiten als Prüfer sofern in einem Pilotensitz
    geflogen wird gelten als Flugzeit als
    verantwortlicher Pilot
  • LuftPersV 124
  • Flugzeit als Lehrer bzw Prüfer und Schüler bzw
    Bewerber bei Flügen mit Lehrer und Prüfungsflügen
    und als Luftfahrzeugführer bei den
    vorgeschriebenen Übungsflügen

43
Führung des FlugbuchsJAR-FCL 1.080, LuftPersV
120
  • Das Flugbuch ist immer mitzuführen
  • Jeder Flug ist zu protokollieren
  • Datum
  • Start-/Landezeit als Blockzeit
  • Start-/Landeort
  • Flugzeit
  • Kennzeichen und Muster
  • Startart (Segelflug)
  • Fliegerische Tätigkeit (verantwortlicher Pilot,
    Ausbildung mit Lehrberechtigtem, Zeit als
    Ausbilder, Zeit als Prüfer, Copilot)
  • Flüge in einem Abstand von weniger als 30 Minuten
    am selben Flugplatz können zu einem Eintrag
    zusammegefaßt werden JAR-FCL 1.080 (c)(1)(vi)
  • Bestätigung von Übungsflügen mit Fluglehrer zur
    Verlängerung der Berechtigung von Nationalen
    Scheinen wird im Flugbuch vom Fluglehrer bestätigt

44
Ausbildungsbetriebe
45
AusbildungsbetriebeLuftVZO 30ff, JAR-FCL 1.055
und Anhänge, Begründung zu LuftVZO 30
Antragsformular für die Registrierung von
Ausbildungseinrichtungen
Ausbildungsbetriebe (FTO) Gewerbsmäßige
Ausbildung Ausbildung von Berufspiloten Ausbildung
shandbuch Registrierte Ausbildungseinrichtung
(RF) Ausbildung von Privatpiloten Nicht
Gewerbsmäßigw Ausbildung Vereinsausbildung Globala
usbildungsgenehmigung Basiert auf 34 LuftVZO
34 LuftVZO Erleichterungen  Für die Ausbildung
von Privatflugzeugführern und Privathubschrauberfü
hrern ohne Instrumentenflugberechtigung sowie von
Segelflugzeugführern, Freiballonführern und
Luftsportgeräteführern gilt die Erlaubnis nach
30 Abs. 1 als erteilt, wenn die
Ausbildungseinrichtung oder ein Verband
zusammengeschlossener Ausbildungseinrichtungen
von der zuständigen Stelle registriert wurde.
33 Abs. 2,3 und 5 gilt entsprechend.
46
Ausbildung und Erlangung der Lizenzen
47
Übersicht der Lizenzen
Mit denen wir uns in dieser Übersicht befassen
UL-Flugzeugführer (SPL) Lehrberechtigung Segelflug
zeugführer (GPL) Klassenberechtigung
TMG Lehrberechtigung Erlaubnis für
Privatflugzeugführer bis 750kg
PPL(N) Klassenberechtigung TMG Klassenberechtigung
bis 2000kg Lehrberechtigung Erlaubnis für
Privatflugzeugführer nach ICAO Richtlinien nur
für Umschreibungen nach 135 abs 2 LuftPersV,
erlaubt Auslandsflüge Privatpilotenlizenz nach
JAR-FCL 1 PPL(A) Klassenberechtigung
SEP Klassenberechtigung TMG Lehrberechtigung
Nationale Lizenzen gemäß LuftPersV
48
Privatflugzeuführer PPL (National)
  • Voraussetzungen (1 Abs.1-5)
  • Mindestalter Ausbildung 16, Erwerb 17
  • theoretische Ausbildung (7 Fächer)
  • Flugausbildung mind. 35 Flugstunden davon 10 Std
    im Alleinflug Auf verschiedenen Mustern bis
    max.750 kg. Bis zu 15 Stunden können auf
    Reisemotorseglern absolviert werden
  • Bei Ausbildung inerhalb von 4 Monaten 30
    Flugstunden davon 10 Alleine
  • darin u.a.enthalten An/Abflüge zu kontrollierten
    Flugplätzen, 270 km Überlandflug mit 2 Landungen
    auf anderen Plätzen.
  • Erleichterung (1a Abs.1-3)
  • Segelflugzeug-/Hubschrauberführer 20 h Flugzeit,
    voller Ausbildungsumfang.
  • RMS Klassenberechtigung 5 Flugstunden, 10 Starts
    mit und 10 Starts ohne Lehrer.
  • Dreiachs Uls 7 Flugstunden, 10 Starts mit und 10
    Starts ohne Lehrer, An/Abflüge zu kontrollierten
    Flugplätzen
  • Prüfung nach 2 erforderlich
  • Prüfung (2)
  • theoretische und praktische Prüfung spätestens
    vor Ende der maximalen Ausbildungsdauer (4 Jahre)
  • Umfang der Erlaubnis ( 3 Abs.1-2)
  • Lizenz mit Klassenberechtigung einmotorige
    kolbengetriebene Landflugzeuge bis 750 kg
  • Klassenberechtigung RMS falls Voraussetzungen
    vorliegen (RMS Berechtigung oder 40 Flugstunden)
  • Nur Flüge innerhalb Deutschlands
  • Glültigkeit/ Verlängerung (4)
  • Gültig 60 Monate sofern folgender Nachweis
    erbracht wird, daß inerhalb der letzten 24 Monate
    erbracht
  • mind. 12 Flugstunden, davon 6 Std als verantw.
    Flugzeugführer mit 12 Starts/Ldg.
    (Flugzeug,RMS,UL)
  • mind. 1 Flugstunde mit Fluglehrer je Klassenber.
  • Alternativ zu 1 und 2 Überprüfungsflug mit Prüfer
  • der Nachweis für 1 oder 2 erfolgt im Flugbuch
  • gültiges Flugtauglichkeitszeugnis
  • Klassenberechtigungen (3a und 3b)
  • RMS 5 Flugstunden, darin enthalten 10 Starts/Ldg
    und 5 Ldg. mit agestelltem Triebwerk mit Lehrer,
    10 Starts/Ldg. davon 5 Ldg mit agestelltem
    Triebwerk alleine, praktische Prüfung.
  • Einmot-Kolben-Land bis 2000 kg 5 Flugstunden,
    darin enthalten 10 Starts/Ldg mit Lehrer, 10
    Starts/Ldg. alleine, praktische Prüfung.
  • PPL nach Jar-FCL1 (5)
  • Klassenberechtigung Enmot-Kolben-Land 2000Kg oder
    RMS
  • Theoretische Ausbildung Instrumentenkunde und
    Funknavigation
  • 10 Flugstunden Fliegen nach Instrumenten (5
    Stunden können durch Simulator ersetzt werden)
  • Theoretische und praktische Prüfung

49
Segelflugzeugführer PPL-C
  • Voraussetzungen (36)
  • Mindestalter Ausbildung 14, Erwerb 16
  • theoretische Ausbildung (7 Fächer)
  • Flugausbildung mind. 25 Flugstunden davon 15 Std
    im Alleinflug
  • darin enthalten je 60 Starts und Landungen, davon
    20 Alleinstarts/Ldg.
  • 3 Ldg. mit oder ohne Fluglehrer auf mind. einem
    weiteren Flugplatz
  • mind. eine Außenlandeübung mit Fluglehrer
  • Durchführung eines 50 km Streckenfluges im
    Alleinflug nach bestandener theoretischen Prüfung
  • eine praktische Einweisung zur Beherrschung des
    Segelflugzeuges in besonderen Flugzuständen
  • Erleichterung (37 Abs.2)
  • Der 50km Streckenflug im Alleinflug kann ersetzt
    werden durch einen Überlandflug mit Fluglehrer
    über 100km
  • motorisierte Segelflugzeuge
  • Berechtigung zum Führen über 40 Pkt 4, 10
    Eigenstarts mit Lehrer u. 10 allein.
  • Ausbildungsdauer
  • max. 4 Jahre
  • Prüfung
  • theoretische und praktische Prüfung
  • Glültigkeit/ Verlängerung (41)
  • Unbefristet gültig sofern folgender Nachweis
    erbracht wird innerhalb der letzten 24 Monate
  • mind. 25 Starts
  • davon mind. 5 Starts in einer Startart
  • gültiges Flugtauglichkeitszeugnis (24a LuftVZO)
  • der Nachweis erfolgt im Flugbuch
  • Erleichterungen ( 37 Abs.1) für Inhaber PPL A
    (alle Klassen), H und UL 3achs
  • mind. 10 Flugstunden. Hubschrauberführer mind.
    15 Flugstunden.
  • darin enthalten.20 Alleinstarts/ Ldg.
  • 3 Ldg. aus ungewohnter Position mit Fluglehrer
  • 1 Außenlandeübung
  • eine prakt. Einweisung zur Beherrschung des
    Segelflugzeuges in besonderen Flugzuständen.
  • mind. eine Startart nach 40
  • Prüfung nach 38 erforderlich

50
Klassenberechtig. Reisemotorsegler 40a
  • Voraussetzungen
  • Erlaubnis für Segelflugzeugführer
    (ausschließliche Ausbildung nur auf
    Reisemotorsegler ohne PPL C nicht vorgesehen 40a
    abs.(2) 1.)
  • Mindestalter Ausbildung 16, Erwerb 17
  • ergänzende theoret. Ausbildung
  • Flugausbildung mind. 10 Flugstunden
  • darin enthalten je 20 Alleinstarts/ Ldg.
  • An- und Abflüge zu kontrollierten Flugplätzen
  • 1 Navigationsdreieckflug von mehr als 270 km mit
    Fluglehrer und Zwischenldg. auf 2 vom Startplatz
    verschiedenen Flugplätzen.
  • ein zweiter Navigations-streckenflug von mehr als
    270 km im Alleinflug.
  • eine praktische Einweisung zur Beherrschung des
    Reisemotorseglers in besonderen Flugzuständen.
  • Ausbildungsdauer
  • keine Festlegung
  • Prüfung
  • theoretische und praktische Prüfung
  • Glültigkeit/ Verlängerung (41)
  • Unbefristet gültig sofern folgender Nachweis
    erbracht wird innerhalb der letzten 24 Monate
  • mind. 12 Flugstunden, davon 6 Std als verantw.
    Flugzeugführer mit 12 Starts/Ldg.
    (Flugzeug,RMS,UL)
  • mind. 1 Flugstunde mit Fluglehrer (RMS)
  • gültiges Flugtauglichkeitszeugnis
  • Bei Nichterfüllung können diese Voraussetzung
    durch eine Befähigungsprüfung durch einen
    anerkannten Prüfer auf Flugzeug oder RMS ersetzt
    werden.
  • der Nachweis erfolg im Flugbuch

51
Ultraleicht SPL (42 LuftPersV)
  • Voraussetzungen (42 Abs.1-4)
  • theoretische Ausbildung (Modul I, 7 Fächer)
  • Flugausbildung mind. 30 Flugstunden davon 5 Std
    im Alleinflug.
  • Zwei 200 km Überlandflüge mit Lehrer mit
    Zwischenlandungen.
  • Erleichterung
  • Segelflugzeug-/Hubschrauberführer 10 Stunden
    Flugzeit davon 5 alleine, prakt. Prüfung beim
    Ausbildungsleiter
  • Schwerkraft Uls 25 Stunden Flugzeit davon 5
    alleine
  • PPL oder TMG Klassenberechtigung nur eine
    Einweisung an einer UL-Flugschule.
  • Passagierberechtigung wird für PPL und GPL
    Inhaber ohne weitere Voraussetzungen erteilt
    (84a abs 2)
  • Prüfung (43)
  • theoretische und praktische Prüfung
  • Umfang der Erlaubnis ( 44 Abs.2)
  • Führen von aerodynamisch gesteuerten Uls bei Tage
  • Ausübung des Sprechfunks ausserhalb der Lufträume
    B,C,D
  • Glültigkeit/ Verlängerung (45 Abs.1-3)
  • Gültig 60 Monate sofern folgender Nachweis
    erbracht wird, daß inerhalb der letzten 24 Monate
    erbracht
  • mind. 12 Flugstunden, davon 6 Std als verantw.
    Flugzeugführer mit 12 Starts/Ldg.
    (Flugzeug,TMG,UL)
  • mind. 1 Flugstunde mit Fluglehrer
  • Alternativ Überprüfungsflug mit Prüfer auf
    Flugzeug,TMG oder UL
  • der Nachweis erfolg im Flugbuch
  • Lehrberechtigung (95a)
  • Voraussetzungen
  • 150 Flugstunden auf Flugzeug,TMG oder UL
  • Ausbildungslehrgang
  • theoretische und praktische Prüfung
  • Ausbildungstätigkeit
  • Erleichterungen für Inhaber anderer Lehrber.
  • Gültigkeit/ Verlängerung (96 Abs.4)
  • 3 Jahre
  • bei Erfüllung von 2 der 3 nachfolgenden Kriterien
    vor Ablauf der Gültigkeit.
  • 10 Flugstunden oder 60 Flüge als Fluglehrer oder
    Prüfer
  • Teilnahme an einem amtl. ol. amtl. anerk.
    Fortbildungslehrgang f. Fluglehrer
  • erfolgreiches Ablegen einer Befähigungsprüfung

52
Ausbildungsumfang nationaler PPL Theoretische
Ausbildung Modul 1(1 abs 2 LuftPersV)
  1. Luftrecht,Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschri
    ften, einschließlich Rechtsvorschriften des
    beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung
    des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach
    Sichtflugregeln,
  2. Navigation,
  3. Meteorologie,
  4. Aerodynamik,
  5. Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik,
  6. Verhalten in besonderen Fällen,
  7. Menschliches Leistungsvermögen.

Es gibt einen Fragenkatalog für alle
Theoriebereiche für nationale und JAR-FCL PPL
Lizenzen
53
JAR/ FCL PPL Classrating Einmot-Kolben-Land
oder TMG
  • Voraussetzungen
  • 1. Alleinflug 16 Jahre (Jar-FCL 1.090)
  • Flugzeit min. 45 h davon ersetzbar 5 h Simulator
    (Jar-FCL 1.120)
  • Ausbildung (Jar-FCL 1.125)
  • min. 25h mit Fluglehrer
  • min. 10h Alleinflüge unter Aufsicht davon 5h
    Streckenflug, einer von min. 270 km Entfernung
    dabei Ldg. auf 2 fremden Flugplätzen
  • Radionavigation
  • Instrumentenflugeinweisung
  • Erlaubnis 17. Lebensjahr (Jar-FCL 1.100)
  • Erleichterungen (Jar-FCL 1.120)
  • Anerkennung von 10 der Flugzeit als
    Segelflugzeugführer jedoch max. 10h. Keine
    Anerkennung der nationalen theoretischen
    Ausbildung Segelflug.
  • Bemerkung
  • Übergang von RMS/TMG zum SEP oder umgekehrt als
    Classrating (Praktische Prüfung JAR-FCL 1.262 und
    Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a))
  • Lizenz wird für 5 Jahre ausgestellt(Jar-FCL 1.025)
  • Verlängerung (JAR-FCL 1.245)
  • Flugberechtigung gilt 2 Jahre ab erhalt bzw ab
    letztem Ablauf. Im Zeitraum der letzten 12 Monate
    vor Ablauf sind zu erbringen.
  • 12h Flugzeit auf SEP oder TMG davon
  • 6 h als verantw. Flugzeugführer
  • 12 Starts und Landungen
  • 1 Flug mit Fluglehrer
  • oder bei Nichterfüllung bis 3 Monate vor Ablauf
    der Gültigkeit Überprüfungsflug mit amtl. anerk.
    Sachverständigen
  • Nach Ablauf der Gültigkeit ist die praktische
    Prüfung zur Klassenberechtigung zu wiederholen
    (JAR-FCL 1.245(f)(2))
  • Umschreibung (LuftPersV 135(4))
  • Der PPL-B wird bei Erfüllung der Forderung
    umgeschrieben in JAR-PPL CVFR Berechtigung
    schriftliche Erklärung über Kenntnis JAR/ FCL -1
    muß vorliegen. Bei Nichterfüllung erfolgt eine
    Umschreibung in PPL-C mit Klassenberechtigung.
  • Nachtflugqualifikation
  • zusätzlich 5 Flugstunden bei Nacht davon 3 mit
    Fluglehrer, 1 h davon Streckenflug, sowie 5
    Alleinstarts und Ldg

54
Ausbildungsumfang PPL(A) nach JAR-FCL
1Theoretische Ausbildung (Anhang 1 zu JAR-FCL
1.125)
  • Luftrecht,
  • allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse (A),
  • Flugleistung und Flugplanung,
  • menschliches Leistungsvermögen,
  • Meteorologie,
  • Navigation,
  • betriebliche Verfahren,
  • Aerodynamik
  • Sprechfunkverkehr.
  • Wird wie bei nationalen Lizenzen in 7 Fächern
    zusammengefaßt

55
Klassen-/MusterberechtigungJAR-FCL 1.215, 1.220
und 1.235
Klassenberechtigung Erlaubt das Führen von
Flugzeugen der entsprechenden Klasse z.B.
einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk
(SEP). Die genaue Aufstellung der Flugzeugklassen
ist im Anhang 1 M der 1.DV LuftPersV zu
finden. Musterberechtigung Erlaubt das Führen von
Flugzeugen des entsprechenden Musters. Die
Aufstellung der Flugzeuge für die eine
Musterberechtigung erforderlich ist, ist im
Anhang 1 N der 1.DV LuftPersV zu finden. Klassen-
und Musterberechtigungen erfordern ein praktische
Prüfung
Innerhalb der Klassen bzw Muster sind für Wechsel
zwischen Baureihen oder verschiedenen
Ausführungen Differenzschulungen (z.B. Umschulung
auf Verstellpropeller) oder Vertrautmachung (z.B.
andere Instrumentierung) vorgeschrieben. Dies ist
ebenfalls in den oben genannten Anhängen
festgelegt. Wurde auf einem Typ, der eine
Differenzschulung erfordert, 2 Jahre nicht
geflogen, ist die Differenzschulung zu
wiederholen (gilt nicht für Muster der Klasse
SEP).
Diferenzschulung Ausbildung durch Fluglehrer oder
Einweisungsberechtigten. Muß im Flugbuch
abgezeichnet werden Vertrautmachung Erfordert den
Erwerb zusätzlicher Kenntnisse. Kann am Boden
erfolgen.
56
Flugzeuge der Klasse SEP/TMG
Anhang 1M zur 1.DV LuftPersV
Lizenzeintrag/Klasse Flugzeug
SEP(land) Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk
SEP(land) Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Verstellpropeller (VP)
SEP(land) Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Einziehfahrwerk (RU)
SEP(land) Einmotorige Landflugzeuge mit turboladerKompressorgetriebenem Kolbentriebwerk (K)
SEP(land) Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Druckkabine (P)
SEP(land) Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Heckrad (TW)
TMG Alle Motorsegler mit einem fest eingebauten Triebwerk und einem nicht einklappbaren Propeller
Zwischen den Gruppen innerhalb einer Klasse ist
eine Differenzschulung erforderlich
Weitere Klassen/Lizenzeinträge sind SEP(sea),
MEP(land), MEP(sea) und verschiedene Klassen von
Propellerturbinenantrieb z.B. Pilatus
SET. Bemerkenswert Es gibt keine
Gewichtsbegrenzung
57
Beispiel Differenzschulung/Vertrautmachung






58
Ausbildung KlassenberechtigungSEP/TMG (JAR-FCL 1
Abschnitt F)
  • Ausbildung
  • Ausbildungseinrichtung FTO, TRTO JAR-FCL 1.261
    CR SEP/TMG kann außerhalb eines
    Ausbildungs- betriebs erworben werden
    JAR-FCL 1.261(c)(3)
  • Ausbilder FI, CRI
  • Theoretische und praktische Ausbildung nach
    Syllabus Siehe dazu 1.DV LuftPersV Anhang 1F
    (Theorie) und 1O (Praxis)
  • Prüfung
  • Durch FE/CRE (theoretische Prüfung als Teil der
    praktischen Prüfung)
  • Eintrag des CR in Ausweis durch NAA
  • Gültigkeit
  • SE(A) 24 Monate (Verlängerung innerhalb der
    Gültigkeitsperiode)

59
Außenlandeübung
  • Gehört zu einer der wichtigsten Übungen im Rahmen
    der Ausbildung
  • Vorwiegend auf Motorsegler durchzuführen
    (Richtlinie BMVBW)
  • Wenn Mose nicht verfügbar beim Nachbarverein
    anfragen
  • Außenlandeübung kann im Rahmen der
    Überlandflugeinweisung erfolgen
  • Für geplante Aussenlandeübungen mit reinem
    Segelflugzeug müßte eine für den jeweiligen
    Verein praktikable, risikominimierte sowie
    rechtlich und versicherungstechnisch abgesicherte
    Lösung gefunden werden.

Aus der Methodik der Segelflugausbildung Nach
Reduzierung der Triebwerksleistung übernimmt der
Flugschüler die Steuerung und wählt dann unter
Zeitdruck ein geeignetes Landefeld aus. Besondere
Beachtung sollte dabei der Länge der
Flugwegeinteilung (z.B. ausreichend langer
Queranflug), dem exakten Einhalten der
empfohlenen Landeanfluggeschwindigkeit, des
Höhenwinkels zum Landepunkt, des Windeinflusses,
der Kontrolle der Entfernung zum Aufsetzpunkt
und der Höhe über Grund geschenkt werden.
Nachdem der voraussichtliche Aufsetzpunkt im
kurzen Endanflug eindeutig bestimmt werden kann,
hat der Fluglehrer in ausreichender Höhe das
Durchstartmanöver einleiten. Die
Außenlandeübungen sollten so lange wiederholt
werden, bis der Flugschüler die erforderliche
Sicherheit erreicht hat.
Unterschreiten der Mindesthöhe muß im Bordbuch
eingtragen werden
60
SprechfunkausbildungSiehe auch 133 LuftPersV
Die Sprechfunkausbildung ist Bestandteil der
Ausbildung siehe JAR-FCL 1.125 Anhang 1B und
LuftPersV 1 u. 36 und Bestandteil der Prüfung
JAR FCL 1.130 und 1.135 2 u. 38 sowie
Richtlinien. Entsprechend der Forderung der
Verordnung über Flugfunkzeugnisse ist allerdings
noch eine Prüfung erforderlich, entweder
innerhalb der theoretischen Luftfahrerscheinprüfun
g oder extern. Für den Erwerb der JAR-FCL Lizenz
genügt das BZF 2. Ausgenommen hiervon sind laut
Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV) 1
Abs 2 Segelflugzeugführer, Ballonfahrer und
Lufsportgeräteführer, die dann jedoch die
Lufträume B, C und D nicht nutzen dürfen. Das
Ablegen der Funksprechprüfung wird grundsätzlich
dringend empfohlen.
61
Alleinflüge mit schriftlichem Auftrag117 abs 2
LuftPersV
  • Voraussetzungen für Flüge außerhalb der
    Sichtweite des Fluglehrers
  • Theoretische Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis
    bestanden
  • Einweisung in besondere Flugzustände und
    Verhalten in Notfällen
  • Mindestens 2 Überlandflugeinweisungen
  • Schriftlicher Flugauftrag

62
Bemerkenswerte Details
63
Feine UnterschiedeWidersprüche?
  • Bei Nat. Scheinen Übungsflug in jeder Klasse, bei
    JAR-FCL Schein nur in einer Klasse
  • Bei JAR-FCL Verlängerung der Klassenberechtigung
    (fixer 24 monatiger Zeitraum), bei Nat. Scheinen
    müssen in den 24 Monaten vor dem Flug
    Voraussetzungen erfüllt sein (gleitende 24
    Monatiger Zeitraum).
  • Bei Verlängerung der nat. Lehrberechtigung
    Fortbildung in den letzten 12 Monaten, bei
    JAR-FCL Lehrberechtigung in den letzten 3 Jahren
  • Zur Erlangung der RMS Klassenberechtigung zum GPL
    Dreiecksflug über 270 km sonst immer nur
    Streckenflug mit 2 Landungen
  • Theoretische Prüfung ist 24 Monate gültig aber
    die Zeit bis zur praktischen Prüfung ist auf 12
    Monate beschränkt
  • Bei der SEP Klassenberechtigung zum PPL(N) gibt
    es eine Beschränkung auf 2000kg, die es für die
    gleiche Flugzeuggruppe nach JAR-FCL nicht gibt.
  • Für Passagierflüge bei Nacht werden in der
    LuftPersV 122 2 Starts in JAR-FCL 1.026 1 Start
    in den vergangenen 90 Tagen gefordert.
  • Bei Voraussetzung zur Verlängerung sowie bei der
    Passagierberechtigung wird bei JAR-FCL die
    zusätzliche Bedingung steuernder Pilot
    verwendet.

64
Prüfungswesen
  • Regelungen
  • Anerkennung von Prüfern
  • Standardisierung
  • Prüfungdurchführung
  • Prüfungsarten

Kommentare an frank-peter_schmidt-lademann_at_hp.com
http//www.schmidt-lademann.de/ Aktuelle Version
der Präsentation http//www.schmidt-lademann.de/f
cl/jar.htm
65
Prüfungspläne/-protokolle
Lizenzen und Berechtigungen gemäß
LuftPersV Protokolle und Prüfungspläne sind wie
bisher den Richtlinien des BMVBW für Ausbildung
und Prüfung des Luftfahrtpersonals zu
entnehmen Lizenzen und Berechtigungen gemäß
JAR-FCL Protokolle und Prüfungspläne sind dem
Anhang 1O der 1.DV LuftPersV zu entnehmen. Hierin
sind enthalten
Deckblatt für Daten zum Bewerber Bewertung der Prüfung Daten zum Prüfungsflug Dreifache Ausfertigung für Zuständige Stelle mit Protokoll Prüfer Bewerber Anlagen PPL PPL-Lizenzprüfung CPL CPL-Lizenzprüfung TR Muster Prüfung/Befähigungsprüfung CR Klassenber. Prüfung /Befähigungsprüfung FI Fluglehrer Prüfung /Befähigungsprüfung IFR Instrumentr. Prüfung /Befähigungsprüfung
66
Voraussetzungen für die Teilnahme an einer
praktischen PrüfungJAR-FCL 1.030(e) bzw 128 Abs
9 LuftPersV
  • Die theoretische Ausbildung muß abgeschlossen
    sein
  • Die theoretische Prüfung muß bestanden sein
    (Ausnahmen möglich)
  • Der Bewerber muß vom Ausbildungsbetrieb/Fluglehrer
    für die prakt. Prüfung vorgeschlagen werden
    (JAR-FCL) bzw die Prüfungsreife bestätigt
    bekommen (LuftPersV)

67
Praktische PPL(A) PrüfungJAR-FCL 1.135 und
Anhänge
  • Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife ist
    von der Behörde festzulegen
  • Prüfung ist innerhalb von 6 Monaten nach Abschluß
    der Ausbildung abzulegen. Bei Überschreitung ist
    eine weitere Ausbildung nach Maßgabe der Behörde
    durchzuführen
  • Die Prüfung erfolgt gemäß Protokoll im Anhang 1I
    1.DV LuftPersV (Anlage PPL). Im Fall SPA entfällt
    Abschnitt 6.
  • Prüfungszeit mind. 90 Minuten. Davon der
    Navigationsteil mind. 60 Minuten und kann als
    gesonderte Prüfung durchgeführt werden.
  • Das Flugzeug muß die Bestimmungen für
    Ausbildungsflüge erfüllen (Anh. 1 JAR-FCL 1.125)
  • Toleranzen
  • Höhe /- 150 ft
  • Kurs /- 10
  • Geschwindigkeit bei Start/Landung 15/-5 kt sonst
    /-15kt
  • Wird die Prüfung aus gerechtfertigten Gründen
    abgebrochen, brauchen nur die nicht
    durchgeführten Abschnitte nachgeholt werden.

68
Prüfungsarten2 Abs 5 und 6 1.DV LuftPersV und
JAR-FCL 1.001
(5) Eine praktische Prüfung ist der Nachweis der
fliegerischen Befähigung für den Erwerb einer
Lizenz oder Berechtigung gegenüber einem Prüfer,
einschließlich der mündlichen Kenntnisprüfung,
sofern vorgeschrieben oder von dem Prüfer für
erforderlich gehalten. (6) Eine
Befähigungsüberprüfung ist der Nachweis der
fliegerischen Befähigung für die Verlängerung
oder Erneuerung einer Berechtigung oder
Anerkennung gegenüber einem Prüfer,
einschließlich der mündlichen Kenntnisprüfung,
sofern vorgeschrieben oder von dem Prüfer für
erforderlich gehalten.
69
Praktische Prüfungen
70
Theorieprüfungen (BW)
71
Eintrag einer Verlängerung
Prüfer können Verlängerungen von
Klassenberechtigungen und Lehrberechtigungen in
die Lizenz eintragen, sofern sie am
Verlängerungsverfahren beteiligt sind. Das
Orginal des Prüfungsformulars ist der
ausstellenden Behörde zu übermitteln Anhang 1 zu
JAR-FCL 1.075 und JAR-FCL 1.425(d) sowie 8 1.DV
LuftPersV Fluglehrer, die den Übungsflug nach
JAR-FCL 1.245 durchführen können nach Prüfung des
Vorliegens der Verlängerungsbedingungen gemäß
JAR-FCL 1.245 Verlängerungen von SEP/TMG
Klassenberechtigungen in die Lizenz eintragen 8
1.DV LuftPersV Andernfalls erfolgen
Verlängerungseinträge durch die zuständige Stelle
72
Beispiel eines Verlängerungseintrags
Vorderseite
Rückseite
Müller
SEP(land)
20.5.2007
7631001923
Müller
TMG
7631001923
6.5.2005
20.5.2007
73
Prüfungen (128)
  • Praktische Prüfungen dürfen erst nach bestandener
    theoretischer Prüfung und Bestätigung der
    Prüfungsreife abgenommen werden
  • Die Prüfungsteile einer theoretischen Prüfung
    müssen inerhalb von 12 Monaten abgelegt werden
  • Eine bestandene theoretische Prüfung wird wird
    für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Datum
    des Bestehens der Prüfung für den Erwerb einer
    Lizenz akzeptiert.
  • Zwischen dem Zeitpunkt der abgeschlossenen
    theoretischen Prüfung und dem Zeitpunkt des
    erstmaligen Antritts zur praktischen Prüfung
    dürfen nicht mehr als 12 Monate liegen.
  • Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht
    beschränkt, die Fortführung der Ausbildung kann
    jedoch wegen Nichteignung untersagt werden (24
    abs 4 LuftVZO)

74
Internet Links
  • Luftfahrt Bundes Amt (JAR-FCL Texte, Anhänge zur
    DV)
  • http//www.lba.de/ -gt Fachthemen -gt
    Luftfahrtpersonal
  • Bundes Anzeiger
  • http//www.bundesanzeiger.de/index.php
  • Bundesgesetzblatt Nr. 7 vom 19. Februar 2003
  • JAA JAR Texte (englisches orginal)
  • http//www.jaa.nl/jar/jar.html
  • DAeC Informationen zur neuen LuftPersV
  • http//www.daec.de/recht/faq/index.htm
  • Aktuelle Version dieser Präsentation
  • http//fsvwaechtersberg.de/fpsl/download/personal.
    htm
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