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2. Rechtsquellen

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2. Rechtsquellen Au ensteuerrecht: Gesamtheit aller inl ndischen Steuernormen, welche die in-l ndische Besteuerung von Steuer-ausl ndern und die Besteuerung der ... – PowerPoint PPT presentation

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Title: 2. Rechtsquellen


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2. Rechtsquellen
  • Außensteuerrecht
  • Gesamtheit aller inländischen Steuernormen,
    welche die in-ländische Besteuerung von
    Steuer-ausländern und die Besteuerung der im
    Ausland realisierten steuerlichen Sachverhalte
    von Steuerinländern regeln
  • Allgemeines Außensteuerrecht In die
    Einzelsteuergesetzen integrierte Bestimmungen
    (z.B. 49 EStG)
  • Besonderes Außensteuerrecht Gesetze die sich
    speziell mit grenzüberschreitenden Sachverhalten
    beschäftigen (z.B. AStG)
  • Doppelbesteuerungsabkommen
  • Völkerrechtlicher Vertrag mit einem anderem
    Staat, der verhindern soll, daß beide
    Vertragsstaaten Steueransprüche aufgrund
    desselben Sachverhaltes geltend machen
  • Supranationales Steuerrecht
  • Steuerharmonisierung in der EU (EU-Richtlinien)

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2. Grundprinzipien der Besteuerung
  • Die Besteuerung von Einkommen (und Vermögen)
    erfolgt in Deutschland durch zwei Kombinationen

Wohnsitzbesteuerung Universalitätsprinzip
Unbeschränkte Steuerpflicht des Welteinkommens
Territorialitätsprinzip Quellenbesteuerung
Beschränkte Steuerpflicht der inländischen
Einkünfte
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2.1 Persönliche Anknüpfungspunkte
1. Natürliche Personen
  • Wohnsitz ( 8 AO) Eine Wohnung unter
    Um-ständen innehaben, die darauf schließen
    lassen, daß sie beibehalten und benutzt wird
  • Wohnung zum dauernden Wohnen geeignete
    Umschließung
  • Tatsächliche Verfügungsmacht
  • Wird ständig oder regelmäßig genutzt, wobei dies
    auch bei größeren zeitlichen Abständen noch der
    Fall sein kann
  • Gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO Aufenthalt
    unter Umständen, die erkennen lassen, daß dort
    nicht nur vorübergehend verweilt werden soll. (
    9 S. 1 AO)
  • Stets und von Beginn an ein zeitlich
    zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs
    Monaten ( 9 S. 2 AO)
  • Nie ohne Übernachtung
  • Bei Grenzgängern (d.h. nur wirtschaftliche
    Existenz-grundlage im Inland) nicht gegeben

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2.1 Persönliche Anknüpfungspunkte
2. Juristische Personen
  • Geschäftsleitung ( 10 AO)
  • Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung
  • Ort, an dem die für die Geschäftsleitung nötigen
    Maßnahmen entschieden werden
  • Laufende Leitung (nicht Unternehmenspolitik)
  • Kaufmännische Leitung
  • Feste Geschäftseinrichtung nicht erforderlich
  • Nur ein Ort möglich!
  • Sitz ( 11 AO
  • Kapitalgesellschaften, Personenvereinigungen und
    Vermögensmassen haben einen, im
    Gesellschafts-vertrag/ der Satzung festge-legten
    Sitz
  • gt ein zivilrechtlich ggf. zulässiger Doppelsitz
    ist steuerlich unbeachtlich!

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2.2 Einkommensteuerpflicht
  • Grundfall Wohnsitz/Gewöhnlicher Aufenthalt im
    Inland gt unbeschränkte ESt-Pflicht ( 1 I EStG)
    Welteinkommen
  • Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger auf
    Antrag ( 1 III EStG) für alle Stpfl. möglich
    (anders 1 a EStG!)
  • Mindestens 90 der jährlichen Einkünfte
    unterliegen der Besteuerung in Deutschland oder
  • nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte
    6.136,- p.a.
  • Und hierüber liegt eine Bescheinigung der ausl.
    Steuerbehörde vor
  • Weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im
    Inland, aber inländische Einkünfte ( 49 EStG)
    gt beschränkte ESt-Pflicht ( 1 IV EStG) inl.
    Einkünfte
  • gtBeachte Bei Wechsel zwischen beschränkter und
    unbe-schränkter ESt-Pflicht innerhalb eines
    Jahres 2 VII S. 3 EStG Einbeziehen der
    während beschränkter Steuerpflicht erzielten
    Einkünfte in die VA zur unbeschränkten
    Steuerpflicht

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2.2 Einkommensteuerpflicht
Sonderfälle I - EU-Staatsangehörige - 1 a EStG
  • Erweiterung spezieller Rechtsfolgen
    unbeschränkter Steuerpflicht auf Ehegatten und
    Kinder
  • Voraussetzungen
  • Staatsbürger der EU
  • Unbeschränkte oder auf Antrag unbeschränkte
    ESt-Pflicht
  • Rechtsfolgen
  • Anwendung Splitting-Tarif, wenn
  • Ein Ehegatte unbeschr. steuerpflichtig nach 1 I
    EStG und für beide Ehegatten die Voraussetzungen
    des 1 III EStG vorliegen (bei Verdopplung der
    Betragsgrenze)
  • Ein Ehegatte auf Antrag unbeschr. steuerpflichtig
    ist und für den anderen Ehegatten die
    Voraussetzungen des 1 III EStG vorliegen
  • Realsplitting (Abzug Unterhalsleistungen als
    Sonderausgaben) möglich, wenn der gesch./getrennt
    lebende Ehegatte innerhalb der EU wohnt


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2.2 Einkommensteuerpflicht
Sonderfälle II Deutsche Staatsangehörige nach
Wegzug - 2 AStG
  • Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht nach
    Wegzug für 10 Jahre
  • Voraussetzungen
  • Innerhalb der letzten 10 Jahre vor Wegzug mind. 5
    Jahre unbeschr. Stpfl.
  • Ansässigkeit im Niedrigsteuerland
  • Wesentliche Wirtschaftliche Interessen im Inland
  • Inländische Einkünfte gt 16.500 oder gt 30 aller
    Einkünfte oder
  • Mitunternehmer (Kommanditist bei gt 25) oder
    -17-EStG-Beteiligter
  • Inländisches Vermögen gt 155.000 oder gt 30
    aller Einkünfte
  • Rechtsfolgen
  • 10 Jahre Veranlagung zur erweitert beschränkten
    Steuerpflicht
  • Besteuerung aller Einkünfte abzüglich
    ausländischer i.S.d. 49 EStG
  • Progressionswirkung sämtlicher Einkünfte des
    Steuerpflichtigen
  • Kapitalertragsteuer kann angerechnet werden (
    50 V EStG)

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2.2. Einkommensteuerpflicht Übersicht
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
nein
ja
Unbeschränkte Steuerpflicht ( 1 I 1 EStG)
Deutscher, der mind. 5 Jahre unbeschränkt
steuer-pflichtig war, in ein Niedrigsteuerland
gezogen ist und wesentliche wirtschaftliche
Interessen im Inland hat?
ja
nein
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht für 10 Jahre
nach Wegzug( 2 AStG)
Werden mind. 90 der Ein-künfte im Inland bzw.
nicht mehr als 6.136 im Ausland erzielt?
ja
nein
Auf Antrag Unbeschränkte Stpfl. ( 1 III EStG,
Fiktive Stpfl.)
Beschränkte Steuerpflicht ( 1 IV EStG)
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2.2. Sonderregeln für EU-Angehörige Übersicht
Unbeschränkte Steuerpflicht nach 1 III EStG?
nein
ja
Staatsangehörige eines Staates der EU/EWIR?
Unbeschränkte Steuerpflicht nach 1 I EStG und
Erfüllen der Vorausset-zungen des 1 III EStG?
ja
1 a Nr. 1 EStG Realsplitting, wenn der
Empfänger seinen Wohnsitz in einem EU/EWIR Staat
hat 1 a Nr. 2 EStG Zusammenveranlagung, wenn
beide Ehegatten mind. 90 im Inland
steuerpflichtige Einkünfte oder nicht mehr als
12.272 ausländische Einkünfte haben und der
Ehegatte seinen Wohnsitz in einem EU/EWIR-Staat
hat. 1 a Nr. 3 EStG Abzug des HH-FB auch wenn
das Kind nicht im Inland gemeldet ist
ja
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2.3 Körperschaftsteuerpflicht
Sitz oder Geschäftsleitung im Inland?
ja
nein
Unbeschränkte Körper-schaftsteuerpflicht ( 1 I
1 KStG)
Beschränkte Steuerpflicht ( 2 KStG) mit den
inländischen Einkünften
Welteinkommen unterliegt der Körperschaftsteuer
Ermittlung des Umfangs der Einkünfte ( 8 KStG)
nach 49 EStG
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Fälle
  • David wohnt mit seiner Familie in Barcelona, er
    betreibt dort einen Modegroßhandel. Zur
    Vorbereitung einer Zweigniederlassung in
    Düsseldorf hält er sich im Jahr 02 für zwei
    Wochen in Deutschland auf.
  • Ist David einkommensteuerpflichtig?
  • 2. Ana aus Malaga ist am 3.10.01 nach
    Deutschland eingereist, um hier ein Semester
    spanisches Steuerrecht zu unterrichten, am
    10.4.02 ist sie wieder nach Spanien
    zurückgekehrt. In Deutschland war sie Gast des
    Professors für Steuerrecht in dessen Privathaus,
    während der Weihnachtsferien vom 23.12.01 bis zum
    7.1.02 war sie bei ihrer Familie zu Hause. Sie
    erzielt aus ihrer Tätigkeit Einkünfte in Höhe von
    10.000,-.
  • Unterliegt Ana der deutschen Einkommensteuer?

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Fälle
  • Viktor aus Polen hat in Deutschland ein
    Arbeitsverhältnis mit einer Baufirma für zwei
    Jahre begründet. Er ist in Deutschland in
    Gästehäusern untergebracht. Nach 4 Monaten
    erleidet er einen Arbeitsunfall und kehrt nach
    Polen zurück. Unterliegt Viktor der deutschen
    Einkommensteuer?
  • a. Rechtsanwalt Wim wohnt in Belgien, betreibt
    seine Praxis jedoch in Deutschland. Die Einkünfte
    in Deutschland belaufen sich auf 90.000,-.
    Daneben erzielt Wim in Belgien Einkünfte aus
    Vermietung und Verpachtung von 8.000,-.
  • b. Wie wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn
    er aus seiner Tätigkeit als Anwalt Einkünfte in
    Höhe von 40.000,-, aus der Vermietung Einkünfte
    in Höhe von 5.000 erzielen würde?

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Fälle
  • Die Real-Estate-GmbH mit Sitz und
    Geschäftsleitung in einem Nicht-DBA-Land hat in
    Deutschland ein Konto, auf dem folgende Einkünfte
    eingehen
  • Mieteinnahmen aus einem in Holland belegenen
    Grundstück
  • Mieteinnahmen aus einem Wohn- und
    Geschäftsgebäude in Hamburg
  • Dividenden aus der Beteiligung an der Immo und
    Treu GmbH mit Sitz in Hannover
  • Ist die Real-Estate-GmbH in Deutschland
    körperschaftsteuerpflichtig?

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2.4 Ausländische Verluste
  • 2 a I, II EStG sehen einen begrenzten
    Verlustausgleich für negative aus-ländische
    Einkünfte (nur im Nicht-DBA-Fall bzw. DBA mit
    Anrechungsmethode) vor
  • grundsätzlich Verrechnung nur mit Einkünften
    derselben Art aus demselben Staat in den
    folgenden VZ (Vortrag unbegrenzt)
  • Ausnahme Betriebsstättenverluste und Verluste
    aus Beteiligungen (sowohl nach 17 EStG als
    auch als TW-Abschreibung), die die
    Aktivitätsklausel ( 2 a II EStG) erfüllen -
    Herstellung/Lieferung von Waren, außer Waffen -
    Gewinnung von Bodenschätzen - Bewirken
    gewerblicher Leistungen
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