Spezialinfotag zum Thema K - PowerPoint PPT Presentation

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Spezialinfotag zum Thema K

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Title: Spezialinfotag zum Thema K


1
Spezialinfotag zum Thema Kündigung und Entlassung
  • Rechtsabteilung Magª. Andrea Komar,
  • Magª. Helga Hons
  • Referent Dr. Peter Schnöller
  • 08.05.2014

2
Inhalt
  • Beendigungsarten, insbesondere Kündigung und
    Entlassung
  • Mitwirkung des Betriebsrates
  • Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    durch Kündigung und Entlassung
  • Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz

3
Arbeitsverhältnisse
  • Man unterscheidet ff. Arbeitsverhältnisse
  • Unbefristete
  • Befristete
  • Probemonat

4
Beendigungsarten, insbesondere Kündigung und
Entlassung
5
Man unterscheidet
  • Automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Tod des/der ANIn
  • Tod des/der AGIn
  • Unmöglichkeit der Arbeitsleistung
  • Rechtsgeschäftliche Beendigung des
    Arbeitsver-hältnisses
  • Einseitig
  • Zweiseitig

6
Rechtsgeschäftliche Beendigung
  • Einseitig
  • Kündigung durch den/die AGIn
  • Kündigung durch den/die ANIn
  • Entlassung
  • Vorzeitiger Austritt
  • Auflösung im Probemonat
  • Zweiseitig/Mehrseitig
  • Einvernehmliche Auflösung
  • Befristung

7
Einseitige Auflösungserklärungen
  • Allgemein gilt für alle einseitigen Auflösungser-
  • klärungen
  • Sie sind empfangsbedürftig.
  • Sie sind nicht annahmebedürftig.
  • Sie müssen bestimmt, ernstlich und verständlich
    abgegeben werden.
  • Sie können schriftlich, mündlich und konkludent
    abgegeben werden.
  • Sie können nicht einseitig widerrufen werden.

8
Kündigung durch AGIn
  • Geregelt in
  • 20 AngG bzw 1158 ff ABGB
  • Diversen anderen Gesetzen
  • Diversen Kollektivverträgen
  • Verträgen
  • Sonderregelungen im öffentlichen Dienst

9
Kündigung durch AGIn
  • Eine einseitige, empfangsbedürftige
    Willenserklärung
  • des/der AGIn.
  • Beendigung unbefristeter Arbeitsverhältnisse
  • Beendigung befristeter Arbeitsverhältnisse
    (strittig)
  • Änderungskündigung
  • Teilkündigung
  • Fristen und Termine sind einzuhalten

10
Kündigung durch AGIn
  • Was ist insbesondere zu beachten?
  • Freizeit während der Kündigungsfrist
  • Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist
  • Widerruflich
  • Unwiderruflich
  • Urlaubskonsum
  • Schadenersatzansprüche bei fristwidriger
    Kündigung
  • Anfechtungsmöglichkeiten

11
Kündigung durch ANIn
  • Geregelt in
  • 20 AngG
  • 1158 ff ABGB
  • Diversen anderen Gesetzen (zB Vertragsbedienste-te
    ngesetz, Journalistengesetz, Theaterarbeitsgesetz(
    Schauspielergesetz), etc.)
  • Verträgen

12
Kündigung durch ANIn
  • Eine einseitige, empfangsbedürftige
    Willenserklärung
  • des/der ANIn.
  • Beendigung unbefristeter Arbeitsverhältnisse
  • Beendigung befristeter Arbeitsverhältnisse
  • Fristen und Termine sind einzuhalten

13
Kündigung durch ANIn
  • Was ist insbesondere zu beachten?
  • Vertragsklauseln
  • Konventionalstrafen bei Verstoß gegen
    Vertrags-klauseln
  • Verlust der Abfertigung alt (Ausnahmen)
  • Arbeitsverpflichtung während der Kündigungsfrist

14
Kündigung allgemein
  • Fragen zu Kündigungsfrist und Kündigungstermin
  • Gilt die gesetzliche Kündigungsfrist?
  • Gibt es zur Kündigung besondere Regelungen im
    Kollektivvertrag?
  • Gibt es im Dienstvertrag Regelungen zu
    Kündigungsfrist oder Kündigungstermin?
  • Gibt es eine Verpflichtung zur schriftlichen
    Kündigung?
  • Wieviele Angestelltenjahre liegen vor?

15
Entlassung
  • Geregelt in
  • 25 und 27 AngG
  • 1162 ff ABGB
  • Diversen anderen Gesetzen (zB 82 GewerbeO)
  • Kollektivverträgen

16
Entlassung
  • Eine einseitige, empfangsbedürftige
    Willenserklärung
  • des/der AGIn.
  • Beendet das Arbeitsverhältnis sofort
  • Bedarf eines wichtigen Grundes (Entlassungsgründe
    spätere Folie)
  • Die Weiterbeschäftigung muss dem/der AGIn
    unzumutbar sein
  • Muss unverzüglich ausgesprochen werden
  • Eine ungerechtfertigte Entlassung beendet das
    Arbeitsverhältnis zwar auch, führt aber zu
    Schaden-ersatzansprüchen des/der ANIn

17
Entlassung
  • Was ist insbesondere zu beachten?
  • Vertragsklauseln bei gerechtfertigter Entlassung
  • Verlust der Abfertigung alt bei
    gerechtfertigter Entlassung
  • Schadenersatzansprüche oder Anfechtungs-möglichkei
    t des/der ANIn bei ungerechtfertigter Entlassung
    (Frist)
  • Schadenersatzansprüche des/der AGIn bei
    ge-rechtfertigter Entlassung (Frist)

18
Vorzeitiger Austritt
  • Geregelt in
  • 25 und 26 AngG
  • 1162 ff ABGB
  • Diversen anderen Gesetzen
  • Kollektivverträgen

19
Vorzeitiger Austritt
  • Eine einseitige, empfangsbedürftige
    Willenserklärung
  • des/der ANIn.
  • Beendet das Arbeitsverhältnis sofort
  • Bedarf eines wichtigen Grundes
  • Die Weiterbeschäftigung muss dem/der ANIn
    unzumutbar sein
  • Muss unverzüglich ausgesprochen werden
  • Ein ungerechtfertigter Austritt beendet das
    Arbeitsverhältnis zwar auch, führt aber zu
    Schaden-ersatzansprüchen des/der AGIn

20
Vorzeitiger Austritt
  • Was ist insbesondere zu beachten?
  • Vertragsklauseln bei ungerechtfertigtem Austritt
  • Verlust der Abfertigung alt bei
    ungerechtfertigtem Austritt
  • Schadenersatzansprüche des/der ANIn bei
    gerecht-fertigtem Austritt (Frist)
  • Schadenersatzansprüche des/der AGIn bei
    unge-rechtfertigtem Austritt (Frist)

21
Auflösung im Probemonat
  • 19 Abs 2 AngG
  • Höchstdauer 1 Monat
  • Vereinbarung (oder im Kollektivvertrag
    vorgesehen)
  • Jederzeitige Lösbarkeit
  • ACHTUNG Gleichbehandlungsrecht
  • 1158 Abs 2 ABGB
  • Ein auf Probe vereinbartes Arbeitsverhältnis ist
    während des ersten Monats jederzeit auflösbar

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Zweiseitige Auflösungserklärungen
  • Es bedarf übereinstimmender Willenserklärungen
    bei-
  • der Vertragspartner.
  • Befristetes Arbeitsverhältnis
  • Einvernehmliche Auflösung
  • Jederzeit möglich
  • ACHTUNG bei Generalklausel
  • ACHTUNG bei Vertragsklauseln

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Kündigungsgründe
  • Bei der Kündigung müssen keine Gründe angegeben
    werden, weder von AG, noch von Beschäftigter/m
  • Ausnahme Kündigung aus wichtigem Grund
    (Gesundheitsgefährdung, ev. Vertragsverletzung,K
    onkurrenzklausel)

24
Entlassungsgründe
  • 27 AngG
  • Abs. 1Untreue im DienstZuwendung unberechtigter
    VorteileVertrauensunwürdigkeit
  • Abs. 2 Unfähigkeit die versprochenen Dienste zu
    leisten
  • Abs. 3 Konkurrenztätigkeit
  • Abs. 4 beharrliche Dienstverweigerung,
    Verleitung zum Ungehorsam

25
Entlassungsgründe
  • Abs. 5Freiheitsstrafe oder erhebliche Zeit
    Hinderung an der Verrichtung der Dienste
    (Ausnahme Krankheit/Unglücksfall)
  • Abs. 6Tätlichkeiten, Verletzungen der
    Sittlichkeit, erhebliche Ehrverletzungen gegen
    Dienstgeber, Stellvertreter, Angehörige
    Dienstgeber, Mitbedienstete

26
Rechtzeitigkeit der Entlassung
  • Entlassung muss UNVERZÜGLICH ausgesprochen werden
  • Allerdings kurze Möglichkeit zur Beratung mit
    Rechtsvertretung
  • Bei unklarem Sachverhalt Suspendierung- wahrt
    Entlassungsrecht
  • -verhindert ev. Unberechtigte Entlassung

27
Sachverhaltserhebung
  • Was ist vorgefallen
  • Wann ist es vorgefallen
  • Wer hat davon gewusst (Einflussbereich des
    Dienstgebers)
  • Gab es bereits vorher Ermahnungen, Hinweise
  • Welche Zeugen gibt es
  • Welche Beweise gibt es
  • Was könnte sonst noch auftauchen
  • Ist die Weiterbeschäftigung noch zumutbar

28
Mitwirkung des Betriebsrates
29
Der Betriebsrat
  • kann im Zuge der Beendigung eines
    Arbeitsverhältnis-
  • ses von dem/der ANIn stets beigezogen werden.
  • Gesetzliche Regelungen finden sich in
  • 104 a ArbVG Mitwirkung bei einvernehmlicher
    Auflösung
  • 105 ff ArbVG Verständigung von
    Kündigungsab-sicht bzw Entlassung
  • 105 ff ArbVG Mitwirkung bei der Anfechtung
    von Kündigungen/Entlassungen
  • 45 a AMFG

30
Mitwirkung
  • Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen ( 104 a
    ArbVG)
  • Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen (
    105 107 ArbVG)

31
Einvernehmliche Lösungen
  • Geregelt in 104 a ArbVG Qualifiziertes
    Beratungsrecht.
  • Verlangt der/die ANIn vor einvernehmlicher Lösung
    gegen-
  • über dem/der BetriebsinhaberIn nachweislich, sich
    mit dem
  • Betriebsrat zu beraten, so kann innerhalb von 2
    Arbeits-
  • tagen nach diesem Verlangen keine rechtswirksame
    Lösung
  • vereinbart werden (Sperrfrist).
  • Die Rechtsunwirksamkeit muss binnen 1 Woche ab
    Ablauf
  • der 2-tägigen Frist schriftlich geltend gemacht
    werden.
  • (Gerichtliche Geltendmachung binnen 3 Monaten.)

32
Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen
  • Geregelt in den 105-107 ArbVG
    Anfechtungsrecht.
  • 105 ArbVG Anfechtung von Kündigungen
  • 106 ArbVG Anfechtung von Entlassungen
  • 107 ArbVG Anfechtung durch den/die
    ArbeitnehmerIn
  • Die Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen
    ist ein
  • Mitwirkungsrecht des Betriebsrates und kein Recht
    des/der
  • Einzelnen!

33
Anfechtung von Kündigungen
  • Folgendes Verfahren ist einzuhalten
  • Der/die BetriebsinhaberIn muss vor jeder
    Kündigung den Betriebsrat von der
    Kündigungsabsicht verständigen. Die Verständigung
    muss folgende Kriterien erfüllen
  • Zuständiger Betriebsrat
  • Form
  • Verständigung durch BetriebsinhaberIn
  • Inhalt
  • Zeitlicher Zusammenhang zwischen Verständigung
    und Kündigung.

34
Anfechtung von Kündigungen
  • Der Betriebsrat hat 1 Woche Zeit, hiezu Stellung
    zu nehmen. Er hat 3 Möglichkeiten
  • Widerspruch
  • Zustimmung
  • Keine Stellungnahme
  • Auf Verlangen hat der/die BetriebsinhaberIn
    innerhalb dieser Frist mit dem Betriebsrat zu
    beraten.
  • Eine Kündigung, die ohne Verständigung des
    Betriebsrates
  • oder innerhalb der Stellungnahmefrist vor
    Stellungnahme des
  • Betriebsrates ausgesprochen wird, ist
    rechtsunwirksam.

35
Anfechtung von Kündigungen
  • Stellungnahmefrist des BR
  • 1 Woche
  • Verständigung Fristablauf
    Kündigung erlaubt ab
  • MO MO nW
    DI nW
  • DI DI nW
    MI nW
  • MI MI nW
    DO nW
  • DO DO nW
    FR nW
  • FR FR nW
    SA nW

36
Anfechtung von Kündigungen
  • Die Stellungnahme des Betriebsrates
  • muss durch einen Beschluss des Kollegialorgans
    gedeckt sein ( 68 ArbVG) Beschluss muss
    schriftlich festgehalten sein
  • muss dem/der BetriebsinhaberIn innerhalb der
    Frist von 1 Woche zukommen
  • unterliegt keinen Formvorschriften (aber
    Beweissicherung!)
  • abzugeben hat sie der/die BR-Vorsitzende.

37
Die Stellungnahme des Betriebsrates
  • Zustimmung zur Kündigung 2/3 Mehrheit der
    abgegebenen Stimmen gem. 68 Abs. 2 ArbVG (bei 2
    BR Mitgliedern müssen beide übereinstimmen)
  • Zeit verstreichen lassen und WiderspruchEinfache
    Mehrheit der abgegebenen Stimmen

38
Beschluss des Betriebsrates
  • Der Betriebsrat hat in der Sitzung vom ..
    beschlossen,
  • der beabsichtigten Kündigung des/r
    Dienstnehmer/in zu widersprechenFür den Fall,
    dass der/die DienstnehmerIn vom Betriebsrat die
    Anfechtung der Kündigung verlangt, wurde
    beschlossen, - dem Verlangen stattzugeben und
    die Kündigung anzufechten- dem Verlangen nicht
    stattzugeben
  • die Zeit verstreichen zu lassen
  • der beabsichtigten Kündigung zuzustimmen (aus
    folgenden Gründen )
  • Achtung Verpflichtung zur Protokollierung von
    Beschlüssen des BR

39
Anfechtung von Kündigungen
  • Der Ausspruch der Kündigung darf erfolgen
  • Innerhalb der Stellungnahmefrist des
    Betriebsrates, sobald dieser eine Stellungnahme
    abgegeben hat.
  • Ansonsten erst nach Ablauf der Stellungnahmefrist.
  • Die Kündigung muss dem/der Gekündigten zugehen.
  • Der Betriebsrat ist von erfolgter Kündigung zu
    verständigen.

40
Anfechtung von Kündigungen
  • Nur eine rechtswirksame Kündigung kann
    angefochten
  • werden!
  • Ist eine Kündigung rechtsunwirksam, kann der/die
  • gekündigte ArbeitnehmerIn beim zuständigen
    Arbeits- und
  • Sozialgericht Feststellungsklage auf den
    aufrechten
  • Bestand des Arbeitsverhältnisses einbringen.
  • Außerdem steht ihm/ihr eine Leistungsklage auf
    laufendes
  • Entgelt frei.

41
Anfechtung von Kündigungen
  • Die Anfechtung einer Kündigung nach 105 ArbVG
    kann aus
  • folgenden Gründen erfolgen
  • Verpöntes Motiv
  • Beitritt/Mitgliedschaft zu Gewerkschaften
  • Tätigkeit in Gewerkschaften
  • Einberufung einer Betriebsversammlung
  • Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes, einer
    Wahlkommission oder als Wahlzeuge
  • Bewerbung um Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder
    wegen früherer Tätigkeit im Betriebsrat

42
Anfechtung von Kündigungen
  • Verpöntes Motiv
  • Tätigkeit als Mitglied der Schlichtungsstelle
  • Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson,
    Sicherheits-fachkraft oder ArbeitsmedizinerIn
    oder als Fach- oder Hilfspersonal der letzteren
    beiden
  • Bevorstehende Einberufung zu Präsenz-/Ausbildungs-
    / Zivildienst
  • wegen der offenbar nicht unberechtigten
    Geltend-machung von dem/der ArbeitgeberIn in
    Frage gestellter Ansprüche
  • Tätigkeit als SprecherIn gemäß 177 Abs 1 ArbVG
    (Besonderes Verhandlungsgremium europäische
    Betriebsverfassung)

43
Anfechtung von Kündigungen
  • Verpöntes Motiv
  • Beruft sich der/die ANIn auf ein verpöntes Motiv,
    so muss
  • er/sie dieses glaubhaft machen.
  • Die Anfechtungsklage ist abzuweisen, wenn bei
  • Abwägung aller Umstände eine höhere
    Wahrscheinlich-
  • keit dafür spricht, dass ein anderes, von dem/der
  • AGIn glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung
  • ausschlaggebend war.
  • Achtung Änderungskündigung ist kein Motiv der
    lit. i

44
Anfechtung von Kündigungen
  • Sozialwidrigkeit
  • Für eine Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit ist
    er-
  • forderlich, dass
  • die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist,
  • der/die betroffene ANIn bereits 6 Monate im
    Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb
    angehört, beschäftigt ist und
  • der Betriebsrat der Kündigung nicht zugestimmt
    hat (Sperrrecht).

45
Anfechtung von Kündigungen
  • Sozialwidrigkeit
  • Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn
  • wesentliche Interessen des/der ANIn
    beeinträchtigt sind,
  • es sei denn der/die BetriebsinhaberIn erbringt
    den Nachweis,
  • dass die Kündigung begründet ist
  • durch Umstände in der Person des/der ANIn, die
    die betrieblichen Interessen nachteilig berühren
    oder
  • durch betriebliche Erfordernisse, die einer
    Weiter-beschäftigung entgegenstehen.

46
Anfechtung von Kündigungen
  • Sozialwidrigkeit
  • Umstände, die ihre Ursache in einer langjährigen
    Be-
  • schäftigung als NachtschwerarbeiterIn haben,
    dürfen
  • nur berücksichtigt werden, wenn der/die ANIn
    nicht ohne
  • erheblichen Schaden für den Betrieb
    weiterbeschäftigt
  • werden kann.
  • Hat der Betriebsrat der Kündigung widersprochen,
    ist bei
  • entsprechendem Prozessvorbringen ein
    Sozialvergleich
  • anzustellen.
  • Besondere Rücksichtnahme auf ältere ANInnen.

47
Anfechtung von Kündigungen
  • Die Anfechtungsfristen sind kurz
  • Der/die BetriebsinhaberIn hat den Betriebsrat vom
    Aus-spruch der Kündigung zu verständigen.
  • Hat der Betriebsrat widersprochen, kann er auf
    Verlangen des/der ANIn binnen 1 Woche ab
    Verständigung anfechten. Die Frist beginnt also
    mit der Verständigung des Betriebsrates zu
    laufen! Kommt der Betriebsrat dem Verlangen
    des/der ANIn nicht nach, kann der/die ANIn binnen
    zwei Wochen selbst anfechten (subsidiäres
    Anfechtungsrecht).

48
Anfechtung von Kündigungen
  • Die Anfechtungsfristen sind kurz
  • Hat der Betriebsrat keine Stellungnahme
    abgegeben, kann der/die ANIn binnen 2 Wochen ab
    Zugang der Kündigung anfechten. Die Frist beginnt
    hier also mit Zugang der Kündigung an den/die
    Gekündigte/n zu laufen!
  • Hat der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt,
    kann der/die ANIn binnen 2 Wochen ab Zugang der
    Kündigung anfechten, sofern ein verpöntes
    Kündigungsmotiv vorliegt. Keine
    Anfechtungsmöglichkeit wegen Sozialwidrigkeit!

49
Anfechtung von Kündigungen
  • Auch wenn der Betriebsrat die Kündigung
    angefochten hat,
  • kann er die Klage ohne Zustimmung des/der
    Gekündigten
  • jederzeit zurücknehmen.
  • Der/die Gekündigte muss hievon vom Gericht
    verständigt
  • werden und hat die Möglichkeit, binnen 14 Tagen
    ab
  • Verständigung in den Rechtsstreit einzutreten,
    also
  • selbst das Anfechtungsverfahren fortzuführen.

50
Anfechtung von Kündigungen
  • Die Anfechtung ist durch Klage beim örtlich
    zuständigen
  • Arbeits- und Sozialgericht einzubringen.
  • Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem
    Sitz des
  • Betriebes, nicht des Unternehmens.
  • Es besteht kein Wahlrecht!
  • Die Klage ist auf Rechtsgestaltung gerichtet (uz.
    auf rück-
  • wirkende Rechtsunwirksamerklärung)!
  • Kein gegenseitiger Kostenersatz in 1. und 2.
    Instanz.
  • Beklagte/r ist der/die ArbeitgeberIn.

51
Anfechtung von Entlassungen
  • Der/die BetriebsinhaberIn hat den Betriebsrat von
    jeder Entlassung unverzüglich zu verständigen
    (anders als bei der Kündigungsanfechtung gibt es
    hier also kein Vorver-fahren).
  • Innerhalb von 3 Arbeitstagen ab erfolgter
    Verständigung hat der/die BetriebsinhaberIn mit
    dem Betriebsrat auf dessen Verlangen hin zu
    beraten.
  • Innerhalb dieser 3-Tage-Frist kann der
    Betriebsrat eine Stellungnahme abgeben
    (Widerspruch, Zustimmung oder keine
    Stellungnahme).

52
Anfechtung von Entlassungen
  • Die Entlassung kann angefochten werden, wenn
  • ein Anfechtungsgrund iSd 105 Abs 3 ArbVG
    (verpöntes Motiv und/oder Sozialwidrigkeit)
    vorliegt und
  • der/die ArbeitnehmerIn keinen Entlassungsgrund
    gesetzt hat.
  • Das Sperrrecht des Betriebsrates im Falle der
    Sozial-
  • widrigkeit gilt auch für Entlassungsanfechtungen
    (keine
  • Anfechtung, wenn der Entlassung zugestimmt
    wurde).

53
Anfechtung von Entlassungen
  • Die Verfahrensvorschriften, die für die
    Kündigungs-
  • anfechtung gelten, gelten sinngemäß auch für die
    Ent-
  • lassungsanfechtung.
  • Bei der Entlassungsanfechtung sollte zunächst
    geklärt werden,
  • ob ein Entlassungsgrund vorliegt oder nicht.
  • Erst wenn das Vorliegen eines Entlassungsgrundes
    verneint
  • wird, wären die sonstigen Anfechtungsvoraussetzung
    en (insb
  • Sozialwidrigkeit) zu prüfen.
  • Dem Gericht steht es jedoch frei, zunächst die
    Sozialwidrigkeit
  • zu prüfen (insb dann, wenn sie fraglich
    erscheint).

54
107 ArbVG
  • 107 ArbVG regelt, dass in Betrieben, in denen
    ein
  • Betriebsrat zu errichten wäre, aber nicht
    errichtet
  • wurde, der/die Gekündigte binnen 2 Wochen nach
  • Zugang der Kündigung oder Entlassung diese bei
    Gericht
  • anfechten kann.

55
Abschluss von Betriebsvereinbarungen
  • in Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeits-
  • verhältnissen
  • 97 Abs 1 Z 4 ArbVG (Sozialplan) erzwingbar
  • 97 Abs 1 Z 22 ArbVG (Kündigungsfristen und
    Gründe zur vorzeitigen Beendigung des
    Arbeits-verhältnisses) - freiwillig

56
Ansprüche
57
Ansprüche
  • Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Ordnungsgemäße Endabrechnung
  • Kündigungsentschädigung
  • Abfertigung alt
  • Urlaubsersatzleistung
  • Remunerationen, Prämien, Gewinnbeteiligung,
    Umsatzbeteiligung, uä
  • Dienstzeugnis
  • Feststellungsklagen und Anfechtungsklagen

58
Endabrechnung
  • Laufendes Gehalt
  • Sonderzahlungen (ggf aliquot)
  • Abgeltung geleisteter Überstunden bzw
    Überprüfung, ob eine allfällige
    Überstundenpauschale oder ein All-In-Gehalt die
    geleisteten Überstunden abdeckt
  • Provisionen (Anspruch auf Rechnungslegung)
  • Sonstige Ansprüche (s. die folgenden Folien)

59
Kündigungsentschädigung
  • Geregelt in 29 AngG sowie 1162 b ABGB
  • Schadenersatz bei fristwidriger Auflösung des
    Arbeitsverhältnisses durch den/die AGIn
  • Darüber hinausgehender Schadenersatz ist nicht
    ausgeschlossen
  • 6-monatige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung
    (ACHTUNG mitunter andere Fristen im KV)

60
Abfertigung alt
  • Geregelt in den 23 ff AnG und 2
    Arbeiterab-fertigungsgesetz
  • Der Anspruch hängt ab von
  • der Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • der Beendigungsart
  • Grundsätzlich gilt die 3-jährige Verjährungsfrist
    (ACHTUNG im Zusammenhang mit Kündigungs-entschädig
    ung)

61
Remunerationen, uä
  • Remunerationen
  • Prämien
  • Gewinnbeteiligung
  • Umsatzbeteiligung

62
Remunerationen, u.ä.
  • Der Regelfall ist
  • die aliquote Abgeltung, wenn das
    Arbeitsver-hältnis vor Fälligkeit endet
  • das Miteinbeziehen in die Bemessungsgrundlage für
    Abfertigung alt, Urlaubsersatzleistung, etc.
  • Mitunter sind wegen verschobener
    Fälligkeitstermine Nachzahlungen nötig

63
Basis für die Berechnung der Abfertigung alt
  • Grundlage ist das Entgelt
  • Gehalt
  • Ant. Sonderzahlungen
  • Durchschnittliche Überstunden, Mehrstunden..
  • Regelmäßige Prämien, Provisionen, regelmäßig
    wiederkehrende Remunerationen
  • Sachbezug Dienstauto, Dienstwohnung
  • Sonstige Vorteile aus dem Dienstverhältnis
  • (Formel Gehalt x 14/12 plus ..)
  • Versteuerung mit 6 bzw. bei niedrigen Gehältern
    Quotientenmethode

64
Urlaubsersatzleistung
  • Geregelt in 10 Urlaubsgesetz
  • Abgeltung des zum Zeitpunkt der Beendigung des
    Arbeitsverhältnisses noch offenen
    Urlaubsanspruchs
  • Aliquot für das laufende Urlaubsjahr
  • Im vollen Ausmaß für vergangene Urlaubsjahre
  • ACHTUNG bei vorzeitigem Austritt bzw Entlassung

65
Berechnung der Urlaubsersatzleistung
  • 1 Woche
  • 5 Arbeitstage
  • 6 Werktage
  • 7 Kalendertage
  • Urlaubsanspruch pro Jahr
  • 5 oder 6 Wochen
  • 25 oder 30 Arbeitstage
  • 30 oder 36 Werktage
  • Sonderregelungen in KVs mit höherem
    Urlaubsausmass, Sonderregelungen in KVs (nicht im
    Gesetz) zusätzliche Urlaubstage für beg.
    Behinderte nach dem BEinstG

66
Berechnung der Urlaubsersatzleistung
  • Aliquoter Urlaubsanspruch
  • 25 (30) / 365 (366) x Kalendertage des
    Urlaubsjahres die verstrichen sind bis zur
    Beendigung
  • 30 (36) / 365 (366) x Kalendertage des
    Urlaubsjahres die verstrichen sind bis zur
    Beendigung
  • 25 (30) / 12 x Kalendermonate des Urlaubsjahres
    die verstrichen sind bis zur Beendigung
  • 30 (36) / 12 x Kalendermonate des Urlaubsjahres
    die verstrichen sind bis zur Beendigung
  • Aufrunden

67
Berechnung der Urlaubsersatzleistung
  • Entgelt (Gehalt x 14/12) / 22 x offene
    Arbeitstage Urlaub
  • Entgelt (Gehalt x 14/12) / 26 x offene Werktage
    Urlaub
  • Irritation bei Abmeldung GKK
  • Ende des Beschäftigungsverhältnisse
  • Ende des Entgeltanspruchs
  • UE schiebt Anspruch auf Arbeitslosengeld nach
    hinten
  • 5 AT UE 7 Kalendertage
  • z.B. Ende DV 30.9.10 UE für 10 AT, Ende
    Entgeltanspruch 14.10.10, Beginn
    Arbeitslosengeldanspruch 15.10.10

68
Dienstzeugnis
  • Geregelt in 39 AngG und 1163 ABGB
  • Ausstellung auf Verlangen des/der ANIn
  • Schriftlichkeit
  • Inhalt Dauer und Art der Dienstleistung
  • Kein Anspruch auf Beurteilung der Arbeitsleistung

69
Bekämpfung von Kündigung und
Entlassung
  • Kündigungsanfechtung
  • Entlassungsanfechtung
  • Klage auf Feststellung des aufrechten
    Dienstver-hältnisses
  • Nur rechtswirksame Kündigungen können bei
    Vorliegen
  • der Voraussetzungen angefochten werde
  • (ansonsten Feststellung)

70
Kündigungsanfechtung
  • Weitestgehend geregelt in den 105, 107 ArbVG
  • Anfechtungsmöglichkeiten enthalten aber zB auch
    das Gleichbehandlungsgesetz oder das AVRAG
  • Anfechtung wegen
  • verpönter Motive und/oder
  • Sozialwidrigkeit
  • Kurze Anfechtungsfristen
  • Klage lautet auf Rechtsunwirksamerklärung der
    Kündigung

71
Entlassungsanfechtung
  • Weitestgehend geregelt in den 106, 107 ArbVG
  • Anfechtungsmöglichkeiten enthält aber zB auch das
    Gleichbehandlungsgesetz
  • Es darf kein Entlassungsgrund vorliegen und
  • die Voraussetzungen für eine Kündigungsan-fechtung
    müssen gegeben sein
  • Kurze Anfechtungsfristen
  • Klage lautet auf Rechtsunwirksamerklärung der
    Entlassung

72
Feststellungsklage
  • Zum Beispiel
  • Wenn das Vorverfahren gemäß 105 ArbVG nicht
    eingehalten wurde
  • Wenn die Kündigung/Entlassung sittenwidrig ist
  • Wenn die Kündigung/Entlassung ein
    Arbeitsver-hältnis betrifft, das einem besonderen
    Kündigungs- und Entlassungsschutz unterliegt und
    der/die AGIn es verabsäumt hat, die entsprechende
    gerichtliche oder behördliche Zustimmung zur
    Kündigung/Ent-lassung einzuholen

73
Feststellungsklage
  • Wenn die Kündigung gegen ein vertragliches
    Kündigungsverbot verstößt
  • Wenn die Kündigung wegen eines Betriebsüber-gangs
    erfolgt
  • Wenn die Kündigung nicht gemäß 45 a AMFG
    angezeigt wurde

74
Besonderer Schutz
75
Besonderer Kündigungs-/ Entlassungsschutz
  • Betriebsratsmitglieder (ggf auch
    Ersatzmitglieder)
  • Mitglieder des Wahlvorstandes
  • WahlwerberInnen
  • JugendvertrauensrätInnen
  • Menschen mit Behinderung sowie Behindertenver-trau
    enspersonen
  • Arbeitnehmer, die zum Präsenz-, Ausbildungs-
    oder Zivildienst einberufen sind

76
Besonderer Kündigungs-/ Entlassungsschutz
  • Schwangere Frauen und Mütter
  • Väter
  • Lehrlinge
  • Opferbefürsorgte

77
Der Besondere Kündigungs-/ Entlassungsschutz von
BR-Mitgliedern
- Rechtsabteilung
78
Kündigungs-/Entlassungsschutz
  • Die allgemeinen Bestimmungen sind in 120 ArbVG
    ent-
  • halten.
  • Anders als bei der Kündigungs-/Entlassungsanfechtu
    ng iSd
  • 105 ff ArbVG wird eine Kündigung bzw
    Entlassung eines
  • BR-Mitgliedes nicht im Nachhinein angefochten,
    sondern be-
  • darf zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen
    Zustim-
  • mung des zuständigen Arbeits- und
    Sozialgerichtes.
  • Nur bei Vorliegen bestimmter Entlassungsgründe
    genügt eine
  • nachträgliche gerichtliche Zustimmung.
  • Die Zustimmung darf überdies nur erfolgen, wenn
    einer der in
  • den 121, 122 ArbVG taxativ aufgezählten Gründe
    vorliegt.

79
Kündigungs-/Entlassungsschutz
  • Das Gericht hat in seiner Entscheidung das
    Beschränkungs-
  • und Benachteiligungsverbot des 115 ArbVG zu
    berück-
  • sichtigen.
  • Außerdem gilt bei folgenden Kündigungs-/Entlassung
    sgründen
  • die sog. Mandatsschutzklausel
  • Beharrliche Pflichtverletzung (Kündigungsgrund)
  • Untreue im Dienst (Entlassungsgrund)
  • Verrat eines Betriebs-/Geschäftsgeheimnisses
    (Entlas-sungsgrund)
  • Tätlichkeiten/erhebliche Ehrverletzung
    (Entlassungsgrund)

80
Kündigungs-/Entlassungsschutz
  • Geschützter Personenkreis
  • BR-Mitglieder
  • Ersatzmitglieder des Betriebsrates
  • Mitglieder von Wahlvorständen und WahlwerberInnen
  • Mitglieder eines Betriebsrates, der seine
    Geschäfte weiter-führt
  • Behindertenvertrauenspersonen, Mitglieder des
    Jugendver-trauensrates

81
Kündigungs-/Entlassungsschutz
  • BR-Mitglieder Der besondere Kündigungs- und
    Entlas-sungsschutz besteht
  • ab dem Zeitpunkt der Annahme der Wahl durch das
    BR-Mitglied
  • bis 3 Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft
    zum Be-triebrat (Ausnahme Dauernde
    Betriebseinstellung hier endet der Schutz mit
    Ablauf der Tätigkeitsdauer des Be-triebsrates).

82
Kündigungs-/Entlassungsschutz
  • Ersatzmitglieder des Betriebsrates Die
    Bestimmungen für aktive BR-Mitglieder gelten
    sinngemäß. Der Schutz besteht
  • während der Mandatsausübung für verhinderte
    BR-Mitglieder sowie
  • bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Beendigung
    dieser Mandatsausübung, sofern
  • die Vertretung mindestens 2 Wochen ununterbrochen
    gedauert hat und
  • der/die BetriebsinhaberIn verständigt wurde.

83
Kündigungs-/Entlassungsschutz
  • Mitglieder von Wahlvorständen und
    WahlwerberInnen Der Schutz besteht
  • bei Wahlvorständen vom Zeitpunkt ihrer Bestellung
    bis zum Ablauf der Frist zur Anfechtung der
    BR-Wahl (grundsätzlich 1 Monat vom Tag der
    Mitteilung des Wahlergebnisses),
  • bei WahlwerberInnen ab dem Zeitpunkt, ab welchem
    offenkundig wird, dass sie kandidieren wollen
    (aber erst nach Bestellung des Wahlvorstandes)
    bis zum Ende der Einreichungsfrist für
    Wahlvorschläge (sofern keine Kandidatur erfolgt)
    bzw bis zum Ende der Frist zur Anfechtung der
    BR-Wahl (sofern eine Kandidatur erfolgt).

84
Kündigungs-/Entlassungsschutz
  • Mitglieder eines Betriebsrates, der seine
    Geschäfte weiter-führt Der Schutz besteht, wenn
  • BR-Mitglieder nach Beendigung der Tätigkeitsdauer
    die Geschäfte weiterführen, und zwar
  • bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Beendigung
    dieser Tätigkeit.
  • Behindertenvertrauenspersonen, Mitglieder des
    Jugendver-trauensrates Der Schutz gilt sinngemäß
    für Behinderten-vertrauenspersonen, deren
    StellvertreterInnen, Mitglieder des
    Jugendvertrauensrates, Mitglieder des
    Wahlvorstandes und WahlwerberInnen zum
    Jugendvertrauensrat.

85
Kündigungsschutz 121 ArbVG
  • Kündigung nur nach vorheriger Zustimmung des
    Arbeits-
  • und Sozialgerichtes und bei Vorliegen folgender
    Gründe
  • Dauernde Einstellung oder Einschränkung des
    Betriebes bzw Stilllegung einzelner
    Betriebsabteilungen
  • Dauerhafte Unfähigkeit, die im Dienstvertrag
    vereinbarte Arbeit zu leisten
  • Beharrliche Pflichtverletzung.

86
Kündigungsschutz 121 ArbVG
  • Dauernde Einstellung oder Einschränkung des
    Betriebes bzw Stilllegung einzelner
    Betriebsabteilungen Zustimmung zur Kündigung nur
    dann, wenn
  • das betroffene BR-Mitglied zwar verlangt, an
    einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder in
    einem anderen Betrieb des Unternehmens
    weiterbeschäftigt zu werden,
  • der/die BetriebsinhaberIn aber nachweisen kann,
    dass dies nicht ohne erheblichen Schaden für
    den/die ArbeitgeberIn möglich wäre.

87
Kündigungsschutz 121 ArbVG
  • Dauerhafte Unfähigkeit, die im Dienstvertrag
    vereinbarte Arbeit zu leisten Zustimmung zur
    Kündigung nur dann, wenn
  • in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der
    Arbeits-fähigkeit nicht zu erwarten ist und
  • dem/der BetriebsinhaberIn die Weiterbeschäftigung
    oder die Erbringung einer anderen Arbeitsleistung
    nicht zugemutet werden kann.
  • Das betroffene BR-Mitglied muss sich zur
    Erbringung einer
  • anderen Arbeitsleistung bereit erklärt haben.

88
Kündigungsschutz 121 ArbVG
  • Beharrliche Pflichtverletzung Zustimmung zur
    Kündigung nur dann, wenn
  • das BR-Mitglied aufgrund des Dienstverhältnisses
    ob-liegende Pflichten verletzt,
  • die Verletzung beharrlich erfolgt und
  • dem/der BetriebsinhaberIn eine Weiterbeschäftigung
    aus Gründen der Arbeitsdisziplin nicht zugemutet
    werden kann.
  • Mandatsschutzklausel!

89
Entlassungsschutz 122 ArbVG
  • Entlassung nach vorheriger Zustimmung des
    Arbeits-
  • und Sozialgerichtes und bei Vorliegen folgender
    Gründe
  • Wenn das BR-Mitglied den/die BetriebsinhaberIn
    absichtlich über Umstände, die für den
    Vertragsabschluss oder den Vollzug des
    Arbeitsverhältnisses wesentlich sind, in Irrtum
    versetzt hat
  • Wenn das BR-Mitglied im Dienst untreu ist oder
    sich ohne Wissen des/der BetriebsinhaberIn von
    Dritten unberechtigt Vorteile zuwenden lässt

90
Entlassungsschutz 122 ArbVG
  • Entlassung nach vorheriger Zustimmung des
    Arbeits-
  • und Sozialgerichtes und bei Vorliegen folgender
    Gründe
  • Wenn das BR-Mitglied ein Geschäfts- oder
    Betriebsgeheim-nis verrät oder ohne Einwilligung
    des/der BetriebsinhaberIn ein der Verwendung im
    Betrieb abträgliches Nebengeschäft betreibt.
  • Bei Untreue und dem Verrat eines Geschäfts- oder
    Betriebs-
  • geheimnisses ist die Mandatsschutzklausel zu
    berücksichtigen!

91
Entlassungsschutz 122 ArbVG
  • Entlassung mit nachträglicher Zustimmung des
    Arbeits-
  • und Sozialgerichtes und bei Vorliegen folgender
    Gründe
  • Wenn das BR-Mitglied sich einer mit Vorsatz
    begangenen, mit mehr als 1-jähriger Strafe
    bedrohten oder mit Bereiche-rungsvorsatz
    begangenen gerichtlich strafbaren Handlung
    schuldig macht, sofern die Verfolgung von Amts
    wegen oder auf Antrag des/der BetriebsinhaberIn
    zu erfolgen hat
  • Bei Tätlichkeiten oder erheblichen
    Ehrverletzungen, sofern eine sinnvolle
    Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten ist.
    Mandatsschutzklausel!

92
Präsenzdienst uä
  • Die Einberufung zum Präsenz-, Ausbildungs- oder
    Zivildienst bewirkt besonderen Kündigungs-/
    Ent-lassungsschutz
  • Geregelt im Arbeitsplatzsicherungsgesetz
  • Kündigung nur mit gerichtlicher Zustimmung
  • Schutz idR vom Zeitpunkt der Einberufung bis zum
    Ablauf 1 Monats nach Beendigung des Dienstes (bzw
    halbe Schutzfrist, wenn Dienst nur 1 Monat oder
    kürzer gedauert hat)

93
Schwangere, Mütter, Väter
  • Geregelt im Mutterschutzgesetz sowie im
    Väter-Karenzgesetz
  • Schutz während des Beschäftigungsverbotes
  • Schutz bei Karenz
  • Schutz bei Elternteilzeit
  • Näheres wird Gegenstand eines eigenen Vortrags
    sein.

94
Lehrlinge
  • Gemäß Berufsausbildungsgesetz ist eine Lösung des
    Lehrverhältnisses vor Ablauf der Zeit nur nach
    den im Gesetz angeführten Kriterien möglich
  • Geregelt in den 14, 15, 15 a BAG

95
Opferbefürsorgte
  • Betrifft Personen, die durch das
    national-sozialistische Regime verfolgt wurden
    (Opfer-fürsorgegesetz)
  • Kündigung nur mit Zustimmung des
    Opferfürsorge-ausschusses
  • Kaum noch Relevanz

96
Noch Fragen?
97
Es gibt Vieles, für das es sich lohnt,
organisiert zu sein.
DANKE für eure Aufmerksamkeit
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