Title: Spezialinfotag zum Thema K
1Spezialinfotag zum Thema Kündigung und Entlassung
- Rechtsabteilung Magª. Andrea Komar,
- Magª. Helga Hons
- Referent Dr. Peter Schnöller
- 08.05.2014
-
2Inhalt
- Beendigungsarten, insbesondere Kündigung und
Entlassung - Mitwirkung des Betriebsrates
- Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
durch Kündigung und Entlassung - Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz
3Arbeitsverhältnisse
- Man unterscheidet ff. Arbeitsverhältnisse
- Unbefristete
- Befristete
- Probemonat
4Beendigungsarten, insbesondere Kündigung und
Entlassung
5Man unterscheidet
- Automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Tod des/der ANIn
- Tod des/der AGIn
- Unmöglichkeit der Arbeitsleistung
- Rechtsgeschäftliche Beendigung des
Arbeitsver-hältnisses - Einseitig
- Zweiseitig
6Rechtsgeschäftliche Beendigung
- Einseitig
- Kündigung durch den/die AGIn
- Kündigung durch den/die ANIn
- Entlassung
- Vorzeitiger Austritt
- Auflösung im Probemonat
- Zweiseitig/Mehrseitig
- Einvernehmliche Auflösung
- Befristung
7Einseitige Auflösungserklärungen
- Allgemein gilt für alle einseitigen Auflösungser-
- klärungen
- Sie sind empfangsbedürftig.
- Sie sind nicht annahmebedürftig.
- Sie müssen bestimmt, ernstlich und verständlich
abgegeben werden. - Sie können schriftlich, mündlich und konkludent
abgegeben werden. - Sie können nicht einseitig widerrufen werden.
8Kündigung durch AGIn
- Geregelt in
- 20 AngG bzw 1158 ff ABGB
- Diversen anderen Gesetzen
- Diversen Kollektivverträgen
-
- Verträgen
- Sonderregelungen im öffentlichen Dienst
9Kündigung durch AGIn
- Eine einseitige, empfangsbedürftige
Willenserklärung - des/der AGIn.
- Beendigung unbefristeter Arbeitsverhältnisse
- Beendigung befristeter Arbeitsverhältnisse
(strittig) - Änderungskündigung
- Teilkündigung
- Fristen und Termine sind einzuhalten
10Kündigung durch AGIn
- Was ist insbesondere zu beachten?
- Freizeit während der Kündigungsfrist
- Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist
- Widerruflich
- Unwiderruflich
- Urlaubskonsum
- Schadenersatzansprüche bei fristwidriger
Kündigung - Anfechtungsmöglichkeiten
11Kündigung durch ANIn
- Geregelt in
- 20 AngG
- 1158 ff ABGB
- Diversen anderen Gesetzen (zB Vertragsbedienste-te
ngesetz, Journalistengesetz, Theaterarbeitsgesetz(
Schauspielergesetz), etc.) - Verträgen
12Kündigung durch ANIn
- Eine einseitige, empfangsbedürftige
Willenserklärung - des/der ANIn.
- Beendigung unbefristeter Arbeitsverhältnisse
- Beendigung befristeter Arbeitsverhältnisse
- Fristen und Termine sind einzuhalten
13Kündigung durch ANIn
- Was ist insbesondere zu beachten?
- Vertragsklauseln
- Konventionalstrafen bei Verstoß gegen
Vertrags-klauseln - Verlust der Abfertigung alt (Ausnahmen)
- Arbeitsverpflichtung während der Kündigungsfrist
14Kündigung allgemein
- Fragen zu Kündigungsfrist und Kündigungstermin
- Gilt die gesetzliche Kündigungsfrist?
- Gibt es zur Kündigung besondere Regelungen im
Kollektivvertrag? - Gibt es im Dienstvertrag Regelungen zu
Kündigungsfrist oder Kündigungstermin? - Gibt es eine Verpflichtung zur schriftlichen
Kündigung? - Wieviele Angestelltenjahre liegen vor?
15Entlassung
- Geregelt in
- 25 und 27 AngG
- 1162 ff ABGB
- Diversen anderen Gesetzen (zB 82 GewerbeO)
- Kollektivverträgen
16Entlassung
- Eine einseitige, empfangsbedürftige
Willenserklärung - des/der AGIn.
- Beendet das Arbeitsverhältnis sofort
- Bedarf eines wichtigen Grundes (Entlassungsgründe
spätere Folie) - Die Weiterbeschäftigung muss dem/der AGIn
unzumutbar sein - Muss unverzüglich ausgesprochen werden
- Eine ungerechtfertigte Entlassung beendet das
Arbeitsverhältnis zwar auch, führt aber zu
Schaden-ersatzansprüchen des/der ANIn
17Entlassung
- Was ist insbesondere zu beachten?
- Vertragsklauseln bei gerechtfertigter Entlassung
- Verlust der Abfertigung alt bei
gerechtfertigter Entlassung - Schadenersatzansprüche oder Anfechtungs-möglichkei
t des/der ANIn bei ungerechtfertigter Entlassung
(Frist) - Schadenersatzansprüche des/der AGIn bei
ge-rechtfertigter Entlassung (Frist)
18Vorzeitiger Austritt
- Geregelt in
- 25 und 26 AngG
- 1162 ff ABGB
- Diversen anderen Gesetzen
- Kollektivverträgen
19Vorzeitiger Austritt
- Eine einseitige, empfangsbedürftige
Willenserklärung - des/der ANIn.
- Beendet das Arbeitsverhältnis sofort
- Bedarf eines wichtigen Grundes
- Die Weiterbeschäftigung muss dem/der ANIn
unzumutbar sein - Muss unverzüglich ausgesprochen werden
- Ein ungerechtfertigter Austritt beendet das
Arbeitsverhältnis zwar auch, führt aber zu
Schaden-ersatzansprüchen des/der AGIn
20Vorzeitiger Austritt
- Was ist insbesondere zu beachten?
- Vertragsklauseln bei ungerechtfertigtem Austritt
- Verlust der Abfertigung alt bei
ungerechtfertigtem Austritt - Schadenersatzansprüche des/der ANIn bei
gerecht-fertigtem Austritt (Frist) - Schadenersatzansprüche des/der AGIn bei
unge-rechtfertigtem Austritt (Frist)
21Auflösung im Probemonat
- 19 Abs 2 AngG
- Höchstdauer 1 Monat
- Vereinbarung (oder im Kollektivvertrag
vorgesehen) - Jederzeitige Lösbarkeit
- ACHTUNG Gleichbehandlungsrecht
- 1158 Abs 2 ABGB
- Ein auf Probe vereinbartes Arbeitsverhältnis ist
während des ersten Monats jederzeit auflösbar
22Zweiseitige Auflösungserklärungen
- Es bedarf übereinstimmender Willenserklärungen
bei- - der Vertragspartner.
- Befristetes Arbeitsverhältnis
- Einvernehmliche Auflösung
- Jederzeit möglich
- ACHTUNG bei Generalklausel
- ACHTUNG bei Vertragsklauseln
23Kündigungsgründe
- Bei der Kündigung müssen keine Gründe angegeben
werden, weder von AG, noch von Beschäftigter/m - Ausnahme Kündigung aus wichtigem Grund
(Gesundheitsgefährdung, ev. Vertragsverletzung,K
onkurrenzklausel)
24Entlassungsgründe
- 27 AngG
- Abs. 1Untreue im DienstZuwendung unberechtigter
VorteileVertrauensunwürdigkeit - Abs. 2 Unfähigkeit die versprochenen Dienste zu
leisten - Abs. 3 Konkurrenztätigkeit
- Abs. 4 beharrliche Dienstverweigerung,
Verleitung zum Ungehorsam
25Entlassungsgründe
- Abs. 5Freiheitsstrafe oder erhebliche Zeit
Hinderung an der Verrichtung der Dienste
(Ausnahme Krankheit/Unglücksfall) - Abs. 6Tätlichkeiten, Verletzungen der
Sittlichkeit, erhebliche Ehrverletzungen gegen
Dienstgeber, Stellvertreter, Angehörige
Dienstgeber, Mitbedienstete
26Rechtzeitigkeit der Entlassung
- Entlassung muss UNVERZÜGLICH ausgesprochen werden
- Allerdings kurze Möglichkeit zur Beratung mit
Rechtsvertretung - Bei unklarem Sachverhalt Suspendierung- wahrt
Entlassungsrecht - -verhindert ev. Unberechtigte Entlassung
27Sachverhaltserhebung
- Was ist vorgefallen
- Wann ist es vorgefallen
- Wer hat davon gewusst (Einflussbereich des
Dienstgebers) - Gab es bereits vorher Ermahnungen, Hinweise
- Welche Zeugen gibt es
- Welche Beweise gibt es
- Was könnte sonst noch auftauchen
- Ist die Weiterbeschäftigung noch zumutbar
-
28Mitwirkung des Betriebsrates
29Der Betriebsrat
- kann im Zuge der Beendigung eines
Arbeitsverhältnis- - ses von dem/der ANIn stets beigezogen werden.
- Gesetzliche Regelungen finden sich in
- 104 a ArbVG Mitwirkung bei einvernehmlicher
Auflösung - 105 ff ArbVG Verständigung von
Kündigungsab-sicht bzw Entlassung - 105 ff ArbVG Mitwirkung bei der Anfechtung
von Kündigungen/Entlassungen - 45 a AMFG
30Mitwirkung
- Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen ( 104 a
ArbVG) - Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen (
105 107 ArbVG)
31Einvernehmliche Lösungen
- Geregelt in 104 a ArbVG Qualifiziertes
Beratungsrecht. - Verlangt der/die ANIn vor einvernehmlicher Lösung
gegen- - über dem/der BetriebsinhaberIn nachweislich, sich
mit dem - Betriebsrat zu beraten, so kann innerhalb von 2
Arbeits- - tagen nach diesem Verlangen keine rechtswirksame
Lösung - vereinbart werden (Sperrfrist).
- Die Rechtsunwirksamkeit muss binnen 1 Woche ab
Ablauf - der 2-tägigen Frist schriftlich geltend gemacht
werden. - (Gerichtliche Geltendmachung binnen 3 Monaten.)
32Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen
- Geregelt in den 105-107 ArbVG
Anfechtungsrecht. - 105 ArbVG Anfechtung von Kündigungen
- 106 ArbVG Anfechtung von Entlassungen
- 107 ArbVG Anfechtung durch den/die
ArbeitnehmerIn - Die Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen
ist ein - Mitwirkungsrecht des Betriebsrates und kein Recht
des/der - Einzelnen!
33Anfechtung von Kündigungen
- Folgendes Verfahren ist einzuhalten
- Der/die BetriebsinhaberIn muss vor jeder
Kündigung den Betriebsrat von der
Kündigungsabsicht verständigen. Die Verständigung
muss folgende Kriterien erfüllen - Zuständiger Betriebsrat
- Form
- Verständigung durch BetriebsinhaberIn
- Inhalt
- Zeitlicher Zusammenhang zwischen Verständigung
und Kündigung.
34Anfechtung von Kündigungen
- Der Betriebsrat hat 1 Woche Zeit, hiezu Stellung
zu nehmen. Er hat 3 Möglichkeiten - Widerspruch
- Zustimmung
- Keine Stellungnahme
- Auf Verlangen hat der/die BetriebsinhaberIn
innerhalb dieser Frist mit dem Betriebsrat zu
beraten. - Eine Kündigung, die ohne Verständigung des
Betriebsrates - oder innerhalb der Stellungnahmefrist vor
Stellungnahme des - Betriebsrates ausgesprochen wird, ist
rechtsunwirksam.
35Anfechtung von Kündigungen
- Stellungnahmefrist des BR
- 1 Woche
- Verständigung Fristablauf
Kündigung erlaubt ab - MO MO nW
DI nW - DI DI nW
MI nW - MI MI nW
DO nW - DO DO nW
FR nW - FR FR nW
SA nW
36Anfechtung von Kündigungen
- Die Stellungnahme des Betriebsrates
- muss durch einen Beschluss des Kollegialorgans
gedeckt sein ( 68 ArbVG) Beschluss muss
schriftlich festgehalten sein - muss dem/der BetriebsinhaberIn innerhalb der
Frist von 1 Woche zukommen - unterliegt keinen Formvorschriften (aber
Beweissicherung!) - abzugeben hat sie der/die BR-Vorsitzende.
37Die Stellungnahme des Betriebsrates
- Zustimmung zur Kündigung 2/3 Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gem. 68 Abs. 2 ArbVG (bei 2
BR Mitgliedern müssen beide übereinstimmen) - Zeit verstreichen lassen und WiderspruchEinfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen
38Beschluss des Betriebsrates
- Der Betriebsrat hat in der Sitzung vom ..
beschlossen, - der beabsichtigten Kündigung des/r
Dienstnehmer/in zu widersprechenFür den Fall,
dass der/die DienstnehmerIn vom Betriebsrat die
Anfechtung der Kündigung verlangt, wurde
beschlossen, - dem Verlangen stattzugeben und
die Kündigung anzufechten- dem Verlangen nicht
stattzugeben - die Zeit verstreichen zu lassen
- der beabsichtigten Kündigung zuzustimmen (aus
folgenden Gründen ) - Achtung Verpflichtung zur Protokollierung von
Beschlüssen des BR
39Anfechtung von Kündigungen
- Der Ausspruch der Kündigung darf erfolgen
- Innerhalb der Stellungnahmefrist des
Betriebsrates, sobald dieser eine Stellungnahme
abgegeben hat. - Ansonsten erst nach Ablauf der Stellungnahmefrist.
- Die Kündigung muss dem/der Gekündigten zugehen.
- Der Betriebsrat ist von erfolgter Kündigung zu
verständigen.
40Anfechtung von Kündigungen
- Nur eine rechtswirksame Kündigung kann
angefochten - werden!
- Ist eine Kündigung rechtsunwirksam, kann der/die
- gekündigte ArbeitnehmerIn beim zuständigen
Arbeits- und - Sozialgericht Feststellungsklage auf den
aufrechten - Bestand des Arbeitsverhältnisses einbringen.
- Außerdem steht ihm/ihr eine Leistungsklage auf
laufendes - Entgelt frei.
41Anfechtung von Kündigungen
- Die Anfechtung einer Kündigung nach 105 ArbVG
kann aus - folgenden Gründen erfolgen
- Verpöntes Motiv
- Beitritt/Mitgliedschaft zu Gewerkschaften
- Tätigkeit in Gewerkschaften
- Einberufung einer Betriebsversammlung
- Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes, einer
Wahlkommission oder als Wahlzeuge - Bewerbung um Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder
wegen früherer Tätigkeit im Betriebsrat
42Anfechtung von Kündigungen
- Verpöntes Motiv
- Tätigkeit als Mitglied der Schlichtungsstelle
- Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson,
Sicherheits-fachkraft oder ArbeitsmedizinerIn
oder als Fach- oder Hilfspersonal der letzteren
beiden - Bevorstehende Einberufung zu Präsenz-/Ausbildungs-
/ Zivildienst - wegen der offenbar nicht unberechtigten
Geltend-machung von dem/der ArbeitgeberIn in
Frage gestellter Ansprüche - Tätigkeit als SprecherIn gemäß 177 Abs 1 ArbVG
(Besonderes Verhandlungsgremium europäische
Betriebsverfassung)
43Anfechtung von Kündigungen
- Verpöntes Motiv
- Beruft sich der/die ANIn auf ein verpöntes Motiv,
so muss - er/sie dieses glaubhaft machen.
- Die Anfechtungsklage ist abzuweisen, wenn bei
- Abwägung aller Umstände eine höhere
Wahrscheinlich- - keit dafür spricht, dass ein anderes, von dem/der
- AGIn glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung
- ausschlaggebend war.
- Achtung Änderungskündigung ist kein Motiv der
lit. i
44Anfechtung von Kündigungen
- Sozialwidrigkeit
- Für eine Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit ist
er- - forderlich, dass
- die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist,
- der/die betroffene ANIn bereits 6 Monate im
Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb
angehört, beschäftigt ist und - der Betriebsrat der Kündigung nicht zugestimmt
hat (Sperrrecht).
45Anfechtung von Kündigungen
- Sozialwidrigkeit
- Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn
- wesentliche Interessen des/der ANIn
beeinträchtigt sind, - es sei denn der/die BetriebsinhaberIn erbringt
den Nachweis, - dass die Kündigung begründet ist
- durch Umstände in der Person des/der ANIn, die
die betrieblichen Interessen nachteilig berühren
oder - durch betriebliche Erfordernisse, die einer
Weiter-beschäftigung entgegenstehen.
46Anfechtung von Kündigungen
- Sozialwidrigkeit
- Umstände, die ihre Ursache in einer langjährigen
Be- - schäftigung als NachtschwerarbeiterIn haben,
dürfen - nur berücksichtigt werden, wenn der/die ANIn
nicht ohne - erheblichen Schaden für den Betrieb
weiterbeschäftigt - werden kann.
- Hat der Betriebsrat der Kündigung widersprochen,
ist bei - entsprechendem Prozessvorbringen ein
Sozialvergleich - anzustellen.
- Besondere Rücksichtnahme auf ältere ANInnen.
47Anfechtung von Kündigungen
- Die Anfechtungsfristen sind kurz
- Der/die BetriebsinhaberIn hat den Betriebsrat vom
Aus-spruch der Kündigung zu verständigen. - Hat der Betriebsrat widersprochen, kann er auf
Verlangen des/der ANIn binnen 1 Woche ab
Verständigung anfechten. Die Frist beginnt also
mit der Verständigung des Betriebsrates zu
laufen! Kommt der Betriebsrat dem Verlangen
des/der ANIn nicht nach, kann der/die ANIn binnen
zwei Wochen selbst anfechten (subsidiäres
Anfechtungsrecht).
48Anfechtung von Kündigungen
- Die Anfechtungsfristen sind kurz
- Hat der Betriebsrat keine Stellungnahme
abgegeben, kann der/die ANIn binnen 2 Wochen ab
Zugang der Kündigung anfechten. Die Frist beginnt
hier also mit Zugang der Kündigung an den/die
Gekündigte/n zu laufen! - Hat der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt,
kann der/die ANIn binnen 2 Wochen ab Zugang der
Kündigung anfechten, sofern ein verpöntes
Kündigungsmotiv vorliegt. Keine
Anfechtungsmöglichkeit wegen Sozialwidrigkeit!
49Anfechtung von Kündigungen
- Auch wenn der Betriebsrat die Kündigung
angefochten hat, - kann er die Klage ohne Zustimmung des/der
Gekündigten - jederzeit zurücknehmen.
- Der/die Gekündigte muss hievon vom Gericht
verständigt - werden und hat die Möglichkeit, binnen 14 Tagen
ab - Verständigung in den Rechtsstreit einzutreten,
also - selbst das Anfechtungsverfahren fortzuführen.
50Anfechtung von Kündigungen
- Die Anfechtung ist durch Klage beim örtlich
zuständigen - Arbeits- und Sozialgericht einzubringen.
- Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem
Sitz des - Betriebes, nicht des Unternehmens.
- Es besteht kein Wahlrecht!
- Die Klage ist auf Rechtsgestaltung gerichtet (uz.
auf rück- - wirkende Rechtsunwirksamerklärung)!
- Kein gegenseitiger Kostenersatz in 1. und 2.
Instanz. - Beklagte/r ist der/die ArbeitgeberIn.
51Anfechtung von Entlassungen
- Der/die BetriebsinhaberIn hat den Betriebsrat von
jeder Entlassung unverzüglich zu verständigen
(anders als bei der Kündigungsanfechtung gibt es
hier also kein Vorver-fahren). - Innerhalb von 3 Arbeitstagen ab erfolgter
Verständigung hat der/die BetriebsinhaberIn mit
dem Betriebsrat auf dessen Verlangen hin zu
beraten. - Innerhalb dieser 3-Tage-Frist kann der
Betriebsrat eine Stellungnahme abgeben
(Widerspruch, Zustimmung oder keine
Stellungnahme).
52Anfechtung von Entlassungen
- Die Entlassung kann angefochten werden, wenn
- ein Anfechtungsgrund iSd 105 Abs 3 ArbVG
(verpöntes Motiv und/oder Sozialwidrigkeit)
vorliegt und - der/die ArbeitnehmerIn keinen Entlassungsgrund
gesetzt hat. - Das Sperrrecht des Betriebsrates im Falle der
Sozial- - widrigkeit gilt auch für Entlassungsanfechtungen
(keine - Anfechtung, wenn der Entlassung zugestimmt
wurde).
53Anfechtung von Entlassungen
- Die Verfahrensvorschriften, die für die
Kündigungs- - anfechtung gelten, gelten sinngemäß auch für die
Ent- - lassungsanfechtung.
- Bei der Entlassungsanfechtung sollte zunächst
geklärt werden, - ob ein Entlassungsgrund vorliegt oder nicht.
- Erst wenn das Vorliegen eines Entlassungsgrundes
verneint - wird, wären die sonstigen Anfechtungsvoraussetzung
en (insb - Sozialwidrigkeit) zu prüfen.
- Dem Gericht steht es jedoch frei, zunächst die
Sozialwidrigkeit - zu prüfen (insb dann, wenn sie fraglich
erscheint).
54 107 ArbVG
- 107 ArbVG regelt, dass in Betrieben, in denen
ein - Betriebsrat zu errichten wäre, aber nicht
errichtet - wurde, der/die Gekündigte binnen 2 Wochen nach
- Zugang der Kündigung oder Entlassung diese bei
Gericht - anfechten kann.
55Abschluss von Betriebsvereinbarungen
- in Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeits-
- verhältnissen
- 97 Abs 1 Z 4 ArbVG (Sozialplan) erzwingbar
- 97 Abs 1 Z 22 ArbVG (Kündigungsfristen und
Gründe zur vorzeitigen Beendigung des
Arbeits-verhältnisses) - freiwillig
56Ansprüche
57Ansprüche
- Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Ordnungsgemäße Endabrechnung
- Kündigungsentschädigung
- Abfertigung alt
- Urlaubsersatzleistung
- Remunerationen, Prämien, Gewinnbeteiligung,
Umsatzbeteiligung, uä - Dienstzeugnis
- Feststellungsklagen und Anfechtungsklagen
58Endabrechnung
- Laufendes Gehalt
- Sonderzahlungen (ggf aliquot)
- Abgeltung geleisteter Überstunden bzw
Überprüfung, ob eine allfällige
Überstundenpauschale oder ein All-In-Gehalt die
geleisteten Überstunden abdeckt - Provisionen (Anspruch auf Rechnungslegung)
- Sonstige Ansprüche (s. die folgenden Folien)
59Kündigungsentschädigung
- Geregelt in 29 AngG sowie 1162 b ABGB
- Schadenersatz bei fristwidriger Auflösung des
Arbeitsverhältnisses durch den/die AGIn - Darüber hinausgehender Schadenersatz ist nicht
ausgeschlossen - 6-monatige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung
(ACHTUNG mitunter andere Fristen im KV)
60Abfertigung alt
- Geregelt in den 23 ff AnG und 2
Arbeiterab-fertigungsgesetz - Der Anspruch hängt ab von
- der Dauer des Arbeitsverhältnisses
- der Beendigungsart
- Grundsätzlich gilt die 3-jährige Verjährungsfrist
(ACHTUNG im Zusammenhang mit Kündigungs-entschädig
ung)
61Remunerationen, uä
- Remunerationen
- Prämien
- Gewinnbeteiligung
- Umsatzbeteiligung
62Remunerationen, u.ä.
- Der Regelfall ist
- die aliquote Abgeltung, wenn das
Arbeitsver-hältnis vor Fälligkeit endet - das Miteinbeziehen in die Bemessungsgrundlage für
Abfertigung alt, Urlaubsersatzleistung, etc. - Mitunter sind wegen verschobener
Fälligkeitstermine Nachzahlungen nötig
63Basis für die Berechnung der Abfertigung alt
- Grundlage ist das Entgelt
- Gehalt
- Ant. Sonderzahlungen
- Durchschnittliche Überstunden, Mehrstunden..
- Regelmäßige Prämien, Provisionen, regelmäßig
wiederkehrende Remunerationen - Sachbezug Dienstauto, Dienstwohnung
- Sonstige Vorteile aus dem Dienstverhältnis
- (Formel Gehalt x 14/12 plus ..)
- Versteuerung mit 6 bzw. bei niedrigen Gehältern
Quotientenmethode
64Urlaubsersatzleistung
- Geregelt in 10 Urlaubsgesetz
- Abgeltung des zum Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses noch offenen
Urlaubsanspruchs - Aliquot für das laufende Urlaubsjahr
- Im vollen Ausmaß für vergangene Urlaubsjahre
- ACHTUNG bei vorzeitigem Austritt bzw Entlassung
65Berechnung der Urlaubsersatzleistung
- 1 Woche
- 5 Arbeitstage
- 6 Werktage
- 7 Kalendertage
- Urlaubsanspruch pro Jahr
- 5 oder 6 Wochen
- 25 oder 30 Arbeitstage
- 30 oder 36 Werktage
- Sonderregelungen in KVs mit höherem
Urlaubsausmass, Sonderregelungen in KVs (nicht im
Gesetz) zusätzliche Urlaubstage für beg.
Behinderte nach dem BEinstG
66Berechnung der Urlaubsersatzleistung
- Aliquoter Urlaubsanspruch
- 25 (30) / 365 (366) x Kalendertage des
Urlaubsjahres die verstrichen sind bis zur
Beendigung - 30 (36) / 365 (366) x Kalendertage des
Urlaubsjahres die verstrichen sind bis zur
Beendigung - 25 (30) / 12 x Kalendermonate des Urlaubsjahres
die verstrichen sind bis zur Beendigung - 30 (36) / 12 x Kalendermonate des Urlaubsjahres
die verstrichen sind bis zur Beendigung - Aufrunden
67Berechnung der Urlaubsersatzleistung
- Entgelt (Gehalt x 14/12) / 22 x offene
Arbeitstage Urlaub - Entgelt (Gehalt x 14/12) / 26 x offene Werktage
Urlaub - Irritation bei Abmeldung GKK
- Ende des Beschäftigungsverhältnisse
- Ende des Entgeltanspruchs
- UE schiebt Anspruch auf Arbeitslosengeld nach
hinten - 5 AT UE 7 Kalendertage
- z.B. Ende DV 30.9.10 UE für 10 AT, Ende
Entgeltanspruch 14.10.10, Beginn
Arbeitslosengeldanspruch 15.10.10
68Dienstzeugnis
- Geregelt in 39 AngG und 1163 ABGB
- Ausstellung auf Verlangen des/der ANIn
- Schriftlichkeit
- Inhalt Dauer und Art der Dienstleistung
- Kein Anspruch auf Beurteilung der Arbeitsleistung
69Bekämpfung von Kündigung und
Entlassung
- Kündigungsanfechtung
- Entlassungsanfechtung
- Klage auf Feststellung des aufrechten
Dienstver-hältnisses - Nur rechtswirksame Kündigungen können bei
Vorliegen - der Voraussetzungen angefochten werde
- (ansonsten Feststellung)
70Kündigungsanfechtung
- Weitestgehend geregelt in den 105, 107 ArbVG
- Anfechtungsmöglichkeiten enthalten aber zB auch
das Gleichbehandlungsgesetz oder das AVRAG - Anfechtung wegen
- verpönter Motive und/oder
- Sozialwidrigkeit
- Kurze Anfechtungsfristen
- Klage lautet auf Rechtsunwirksamerklärung der
Kündigung
71Entlassungsanfechtung
- Weitestgehend geregelt in den 106, 107 ArbVG
- Anfechtungsmöglichkeiten enthält aber zB auch das
Gleichbehandlungsgesetz - Es darf kein Entlassungsgrund vorliegen und
- die Voraussetzungen für eine Kündigungsan-fechtung
müssen gegeben sein - Kurze Anfechtungsfristen
- Klage lautet auf Rechtsunwirksamerklärung der
Entlassung
72Feststellungsklage
- Zum Beispiel
- Wenn das Vorverfahren gemäß 105 ArbVG nicht
eingehalten wurde - Wenn die Kündigung/Entlassung sittenwidrig ist
- Wenn die Kündigung/Entlassung ein
Arbeitsver-hältnis betrifft, das einem besonderen
Kündigungs- und Entlassungsschutz unterliegt und
der/die AGIn es verabsäumt hat, die entsprechende
gerichtliche oder behördliche Zustimmung zur
Kündigung/Ent-lassung einzuholen
73Feststellungsklage
- Wenn die Kündigung gegen ein vertragliches
Kündigungsverbot verstößt - Wenn die Kündigung wegen eines Betriebsüber-gangs
erfolgt - Wenn die Kündigung nicht gemäß 45 a AMFG
angezeigt wurde
74Besonderer Schutz
75Besonderer Kündigungs-/ Entlassungsschutz
- Betriebsratsmitglieder (ggf auch
Ersatzmitglieder) - Mitglieder des Wahlvorstandes
- WahlwerberInnen
- JugendvertrauensrätInnen
- Menschen mit Behinderung sowie Behindertenver-trau
enspersonen - Arbeitnehmer, die zum Präsenz-, Ausbildungs-
oder Zivildienst einberufen sind
76Besonderer Kündigungs-/ Entlassungsschutz
- Schwangere Frauen und Mütter
- Väter
- Lehrlinge
- Opferbefürsorgte
77Der Besondere Kündigungs-/ Entlassungsschutz von
BR-Mitgliedern
- Rechtsabteilung
78Kündigungs-/Entlassungsschutz
- Die allgemeinen Bestimmungen sind in 120 ArbVG
ent- - halten.
- Anders als bei der Kündigungs-/Entlassungsanfechtu
ng iSd - 105 ff ArbVG wird eine Kündigung bzw
Entlassung eines - BR-Mitgliedes nicht im Nachhinein angefochten,
sondern be- - darf zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen
Zustim- - mung des zuständigen Arbeits- und
Sozialgerichtes. - Nur bei Vorliegen bestimmter Entlassungsgründe
genügt eine - nachträgliche gerichtliche Zustimmung.
- Die Zustimmung darf überdies nur erfolgen, wenn
einer der in - den 121, 122 ArbVG taxativ aufgezählten Gründe
vorliegt.
79Kündigungs-/Entlassungsschutz
- Das Gericht hat in seiner Entscheidung das
Beschränkungs- - und Benachteiligungsverbot des 115 ArbVG zu
berück- - sichtigen.
- Außerdem gilt bei folgenden Kündigungs-/Entlassung
sgründen - die sog. Mandatsschutzklausel
- Beharrliche Pflichtverletzung (Kündigungsgrund)
- Untreue im Dienst (Entlassungsgrund)
- Verrat eines Betriebs-/Geschäftsgeheimnisses
(Entlas-sungsgrund) - Tätlichkeiten/erhebliche Ehrverletzung
(Entlassungsgrund)
80Kündigungs-/Entlassungsschutz
- Geschützter Personenkreis
- BR-Mitglieder
- Ersatzmitglieder des Betriebsrates
- Mitglieder von Wahlvorständen und WahlwerberInnen
- Mitglieder eines Betriebsrates, der seine
Geschäfte weiter-führt - Behindertenvertrauenspersonen, Mitglieder des
Jugendver-trauensrates
81Kündigungs-/Entlassungsschutz
- BR-Mitglieder Der besondere Kündigungs- und
Entlas-sungsschutz besteht - ab dem Zeitpunkt der Annahme der Wahl durch das
BR-Mitglied - bis 3 Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft
zum Be-triebrat (Ausnahme Dauernde
Betriebseinstellung hier endet der Schutz mit
Ablauf der Tätigkeitsdauer des Be-triebsrates). -
82Kündigungs-/Entlassungsschutz
- Ersatzmitglieder des Betriebsrates Die
Bestimmungen für aktive BR-Mitglieder gelten
sinngemäß. Der Schutz besteht - während der Mandatsausübung für verhinderte
BR-Mitglieder sowie - bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Beendigung
dieser Mandatsausübung, sofern - die Vertretung mindestens 2 Wochen ununterbrochen
gedauert hat und - der/die BetriebsinhaberIn verständigt wurde.
83Kündigungs-/Entlassungsschutz
- Mitglieder von Wahlvorständen und
WahlwerberInnen Der Schutz besteht - bei Wahlvorständen vom Zeitpunkt ihrer Bestellung
bis zum Ablauf der Frist zur Anfechtung der
BR-Wahl (grundsätzlich 1 Monat vom Tag der
Mitteilung des Wahlergebnisses), - bei WahlwerberInnen ab dem Zeitpunkt, ab welchem
offenkundig wird, dass sie kandidieren wollen
(aber erst nach Bestellung des Wahlvorstandes)
bis zum Ende der Einreichungsfrist für
Wahlvorschläge (sofern keine Kandidatur erfolgt)
bzw bis zum Ende der Frist zur Anfechtung der
BR-Wahl (sofern eine Kandidatur erfolgt).
84Kündigungs-/Entlassungsschutz
- Mitglieder eines Betriebsrates, der seine
Geschäfte weiter-führt Der Schutz besteht, wenn - BR-Mitglieder nach Beendigung der Tätigkeitsdauer
die Geschäfte weiterführen, und zwar - bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Beendigung
dieser Tätigkeit. - Behindertenvertrauenspersonen, Mitglieder des
Jugendver-trauensrates Der Schutz gilt sinngemäß
für Behinderten-vertrauenspersonen, deren
StellvertreterInnen, Mitglieder des
Jugendvertrauensrates, Mitglieder des
Wahlvorstandes und WahlwerberInnen zum
Jugendvertrauensrat.
85Kündigungsschutz 121 ArbVG
- Kündigung nur nach vorheriger Zustimmung des
Arbeits- - und Sozialgerichtes und bei Vorliegen folgender
Gründe - Dauernde Einstellung oder Einschränkung des
Betriebes bzw Stilllegung einzelner
Betriebsabteilungen - Dauerhafte Unfähigkeit, die im Dienstvertrag
vereinbarte Arbeit zu leisten - Beharrliche Pflichtverletzung.
86Kündigungsschutz 121 ArbVG
- Dauernde Einstellung oder Einschränkung des
Betriebes bzw Stilllegung einzelner
Betriebsabteilungen Zustimmung zur Kündigung nur
dann, wenn - das betroffene BR-Mitglied zwar verlangt, an
einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder in
einem anderen Betrieb des Unternehmens
weiterbeschäftigt zu werden, - der/die BetriebsinhaberIn aber nachweisen kann,
dass dies nicht ohne erheblichen Schaden für
den/die ArbeitgeberIn möglich wäre.
87Kündigungsschutz 121 ArbVG
- Dauerhafte Unfähigkeit, die im Dienstvertrag
vereinbarte Arbeit zu leisten Zustimmung zur
Kündigung nur dann, wenn - in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der
Arbeits-fähigkeit nicht zu erwarten ist und - dem/der BetriebsinhaberIn die Weiterbeschäftigung
oder die Erbringung einer anderen Arbeitsleistung
nicht zugemutet werden kann. - Das betroffene BR-Mitglied muss sich zur
Erbringung einer - anderen Arbeitsleistung bereit erklärt haben.
88Kündigungsschutz 121 ArbVG
- Beharrliche Pflichtverletzung Zustimmung zur
Kündigung nur dann, wenn - das BR-Mitglied aufgrund des Dienstverhältnisses
ob-liegende Pflichten verletzt, - die Verletzung beharrlich erfolgt und
- dem/der BetriebsinhaberIn eine Weiterbeschäftigung
aus Gründen der Arbeitsdisziplin nicht zugemutet
werden kann. - Mandatsschutzklausel!
89Entlassungsschutz 122 ArbVG
- Entlassung nach vorheriger Zustimmung des
Arbeits- - und Sozialgerichtes und bei Vorliegen folgender
Gründe - Wenn das BR-Mitglied den/die BetriebsinhaberIn
absichtlich über Umstände, die für den
Vertragsabschluss oder den Vollzug des
Arbeitsverhältnisses wesentlich sind, in Irrtum
versetzt hat - Wenn das BR-Mitglied im Dienst untreu ist oder
sich ohne Wissen des/der BetriebsinhaberIn von
Dritten unberechtigt Vorteile zuwenden lässt
90Entlassungsschutz 122 ArbVG
- Entlassung nach vorheriger Zustimmung des
Arbeits- - und Sozialgerichtes und bei Vorliegen folgender
Gründe - Wenn das BR-Mitglied ein Geschäfts- oder
Betriebsgeheim-nis verrät oder ohne Einwilligung
des/der BetriebsinhaberIn ein der Verwendung im
Betrieb abträgliches Nebengeschäft betreibt. - Bei Untreue und dem Verrat eines Geschäfts- oder
Betriebs- - geheimnisses ist die Mandatsschutzklausel zu
berücksichtigen!
91Entlassungsschutz 122 ArbVG
- Entlassung mit nachträglicher Zustimmung des
Arbeits- - und Sozialgerichtes und bei Vorliegen folgender
Gründe - Wenn das BR-Mitglied sich einer mit Vorsatz
begangenen, mit mehr als 1-jähriger Strafe
bedrohten oder mit Bereiche-rungsvorsatz
begangenen gerichtlich strafbaren Handlung
schuldig macht, sofern die Verfolgung von Amts
wegen oder auf Antrag des/der BetriebsinhaberIn
zu erfolgen hat - Bei Tätlichkeiten oder erheblichen
Ehrverletzungen, sofern eine sinnvolle
Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten ist.
Mandatsschutzklausel!
92Präsenzdienst uä
- Die Einberufung zum Präsenz-, Ausbildungs- oder
Zivildienst bewirkt besonderen Kündigungs-/
Ent-lassungsschutz - Geregelt im Arbeitsplatzsicherungsgesetz
- Kündigung nur mit gerichtlicher Zustimmung
- Schutz idR vom Zeitpunkt der Einberufung bis zum
Ablauf 1 Monats nach Beendigung des Dienstes (bzw
halbe Schutzfrist, wenn Dienst nur 1 Monat oder
kürzer gedauert hat)
93Schwangere, Mütter, Väter
- Geregelt im Mutterschutzgesetz sowie im
Väter-Karenzgesetz - Schutz während des Beschäftigungsverbotes
- Schutz bei Karenz
- Schutz bei Elternteilzeit
- Näheres wird Gegenstand eines eigenen Vortrags
sein.
94Lehrlinge
- Gemäß Berufsausbildungsgesetz ist eine Lösung des
Lehrverhältnisses vor Ablauf der Zeit nur nach
den im Gesetz angeführten Kriterien möglich - Geregelt in den 14, 15, 15 a BAG
95Opferbefürsorgte
- Betrifft Personen, die durch das
national-sozialistische Regime verfolgt wurden
(Opfer-fürsorgegesetz) - Kündigung nur mit Zustimmung des
Opferfürsorge-ausschusses - Kaum noch Relevanz
96Noch Fragen?
97Es gibt Vieles, für das es sich lohnt,
organisiert zu sein.
DANKE für eure Aufmerksamkeit