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Die Gemeinden und ihre stra

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Die Gemeinden und ihre stra enpolizeilichen Aufgaben Mag. Karin Ferstl Mag. Monika Kladnik Mag. Thomas Krenhuber Mag. Christoph Wimmer * * Ben tzung der Stra e zu ... – PowerPoint PPT presentation

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Title: Die Gemeinden und ihre stra


1
Die Gemeinden und ihre straßenpolizeilichen
Aufgaben
  • Mag. Karin Ferstl
  • Mag. Monika Kladnik
  • Mag. Thomas Krenhuber
  • Mag. Christoph Wimmer

2
Eigener ? ? Übertragener Wirkungsbereich
  • Art. 118 und 119 des Bundes-Verfassungsgesetzes
  • eigener Wirkungsbereich
  • ausschließliches oder überwiegendes Interesse
    der örtlichen Gemeinschaft und
  • geeignet durch die Gemeinde innerhalb ihrer
    örtlichen Grenzen besorgt zu werden und
  • ausdrücklich im Gesetz als solche des eigenen WB
    bezeichnet

3
  • übertragener Wirkungsbereich
  • alle Angelegenheiten, die die Gemeinde nach
    Maßgabe der Bundes- bzw. Landesgesetzes
  • im Auftrag und nach den Weisungen der Organe des
    Bundes bzw. des Landes zu besorgen hat.

4
Die Verwaltung der Verkehrsflächen
der Gemeinde und die örtliche Straßenpolizei
ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches
der Gemeinde.
5
Die Gemeinde hat diese Agenden wahrzunehmen.
  • Eigene Verantwortung der Gemeinde
  • Frei von Weisungen
  • Gültigkeit des Rechtsstaatsprinzips
  • Kein Rechtsmittel außerhalb der Gemeinde
  • außerord. RM der Vorstellung an die
    Aufsichtsbehörde (außer bei Statutarstädten)
  • Aufsichtsrecht des Bundes und des Landes

6
Örtliche Straßenpolizei
  • die Gewährleistung der Sicherheit, Leichtigkeit
    und Flüssigkeit des Straßenverkehrs
  • überwiegendes Interesse der Gemeinde
  • Eignung, durch die Gemeinde in ihren örtlichen
    Grenzen besorgt zu werden (fiktive Gemeinde)
  • auf Gemeindestraßen und öffentlichen
    Privatstraßen

7
Straßenverkehrsordnung 1960- StVO 1960 in der
Fassung BGBL I 152/2006
Für welche Flächen gilt die StVO 1960 ?
1 StVO 1960 Dieses Bundesgesetz gilt für
Straßen mit öffentlichem Verkehr. Das sind
Straßen, die von jedermann unter den gleichen
Bedingungen benutzt werden können. Die
Öffentlichkeit einer Straße stellt nicht auf die
Eigentumsverhältnisse ab oder ob Mautpflicht
besteht. Im Streitfall Verfahren nach 7 NÖ
Straßengesetz 1999, LGBl. 8500
8
  • Straßen ohne öffentlichen Verkehr
  • (z.B. abgeschrankt, Privatstraße)
  • Die StVO gilt grundsätzlich soweit der
    Straßenerhalter nichts anderes bestimmt.
  • Die Behörde und die Polizei haben dort keine
    Befugnis.

9
Was ist eine Straße?
  • 2 Abs. 1 Zif. 1 StVO 1960
  • Eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr
    bestimmte Landfläche, samt den in ihrem Zuge
    befindlichen und diesem Verkehr dienenden
    baulichen Anlagen.

10
Warum ist diese Unterscheidung zwischen Straße
mit öffentlichem Verkehr und Straße ohne
öffentlichen Verkehr so wichtig?
  • Nur auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
  • Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung von
    Verordnungen und Bescheiden
  • Zuständigkeit der Exekutive als Verkehrspolizei

11
Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich 94d StVO
  • Taxative Aufzählung
  • Regelung des ruhenden Verkehrs
  • Regelung der Geschwindigkeit
  • Benutzung der Straßen zu anderen Zwecken
  • Verkehrsbeeinträchtigungen durch Arbeiten oder
    sonstiges
  • Schulwegsicherung
  • Reinhaltung der Straße

12
Verfahren Allgemein
  • politische Entscheidung in den dafür vorgesehenen
    Gemeindegremien
  • ausreichendes Ermittlungsverfahren, erforderlich
    für alle Verordnungen und Bescheide!
  • Lokalaugenschein unter Beiziehung aller bekannten
    Beteiligten
  • Führerscheinwissen genügt nicht ?
    Sachverständiger ist beizuziehen, wobei sein
    Gutachten schlüssig und nachvollziehbar sein
    muss.
  • Beurteilung der Sinnhaftigkeit und der
    Notwendigkeit der geplanten Maßnahme, sowie die
    Auswirkungen

13
(No Transcript)
14
Allgemeine Beurteilungsgrundlagen
  • nach Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des
    Verkehrs
  • nach der Beschaffenheit der Straße und der
    angrenzenden Gebäude
  • nach der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit
  • durch objektives Sachverständigengutachten

15
43 Verordnungen
  • Beschränkungen für das Halten und Parken
  • Hupverbot
  • Benützungsverbot für Radfahranlagen durch
    Rollschuhfahrer
  • Geschwindigkeitsbeschränkungen

16
44 Kundmachung von Verkehrsbeschränkungen
  • Verkehrszeichen (auch in elektronischer Form)
  • Bodenmarkierungen
  • Verkehrszeichen in Verbindung mit der Ortstafel
    und innerhalb des Ortsgebietes in ortsüblicher
    Art
  • Anschlag an der Amtstafel (gilt ab dem 2. Tag)
  • jedenfalls Aktenvermerk über den Zeitpunkt der
    Kundmachung anlegen

17
Bewilligung von Ausnahmen von den erlassenen
Beschränkungen und Verboten 45
  • Voraussetzungen
  • - erhebliches persönliches Interesse (z.B.
    körperliches Gebrechen) oder
  • - erhebliche wirtschaftliche Interessen
  • Wichtig
  • - Der übrige Verkehr darf durch solche
    Maßnahmen nicht wesentlich
    beeinträchtigt werden.
  • Sachverständigengutachten sinnvoll, um den
    Eindruck einer willkürlichen Festlegung der
    Maßnahme nicht entstehen zu lassen

18
Kundmachung von straßenpolizeilichen Verordnungen
  • Verkehrszeichen
  • Ort der Anbringung entsprechend der Verordnung
    (Vorrang geben und Halt im Ortsgebiet
    höchstens 10m vor der Kreuzung, im Freiland
    höchstens 20m) Abweichungen nur bei begründetem
    Bedarf zulässig
  • Zusatztafeln sind direkt unter dem
    Verkehrszeichen anzubringen (Ende,
    Streckenangaben,...)
  • Wiederholung der VZ nach einer Einmündung ist
    erforderlich

18
19
Kundmachung von straßenpolizeilichen Verordnungen
  • Verkehrszeichen
  • Anbringung nur auf der rechte Straßenseite
    (Definition Straße beachten) - evt. auch
    oberhalb der Fahrbahn zwischen 4,5 m und 5,5 m
  • Zusätzliche Anbringung auf der linken
    Straßenseite möglich, manchmal sogar verlangt
  • Maximal 2 Verkehrszeichen an einem Steher
    Ausnahme Wegweiser, inhaltlicher Zusammenhang,
    Kurzparkzone, Vorschriftszeichen an der Ortstafel

20
  • Bodenmarkierungen
  • Sind dann zu verordnen wenn sie Bindungswirkung
    entfalten. Z.B. Haltelinien, Sperrlinien etc.
  • Bodenmarkierungsverordnung
  • Anschlag an der Amtstafel
  • Die Verordnungen lassen sich durch
    Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen
    nicht ausdrücken
  • Verordnung tritt an einem erst in der Zukunft
    liegenden späteren Tag oder an dem dem Anschlag
    folgenden zweiten Tag in Kraft und ist 6 Wochen
    lang anzuschlagen. Weiters ist eine ortsübliche
    Verlautbarung (Gemeindeblatt) erforderlich.
  • Z.B. Wintersport auf Straßen, Erlaubnis des
    Spielens auf Straßen, Erlaubnis des
    Rollschuhfahrens auf Fahrbahnen

21
Nicht vergessen!
  • Ohne Kundmachung keine Rechtswirkung!
  • Kundmachung ohne Verordnung entfaltet keine
    Rechtswirkung!
  • Keine selbsterstellten Verkehrszeichen !
  • Keine Vermischung von straßenpolizeilichen und
    anderen Vorschriften ( z.B. Ortstafel iVm
    kinderfreundliche Gemeinde) !

22
Duldungsverpflichtung von Anrainern 33 Abs 1
  • Verpflichtung der Anrainer, die Anbringung von
    Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des
    Verkehrs auf ihrem Grund zu dulden
  • einvernehmliche Einigung anstreben, wenn nicht
  • ?Bescheid
  • zur Verpflichtung des Liegenschaftseigentümer
    s, die Anbringung auf seinem Grund zu dulden.
  • Sachverständigengutachten!
  • evt. Entschädigungspflicht (Zivilverfahren)

23
Geschwindigkeitsbeschränkungen für das
gesamte Ortsgebiet gemäß 20 Abs 2a
  • Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder
    Belästigungsschutz
  • Ausnahme einzelner Straßen ist zulässig
    (Zuständigkeit beachten! Nur für Gemeindestraßen)
  • Unterstützende Maßnahmen wie die
    Straßenraumgestaltung nicht vergessen!
  • in unmittelbarer Verbindung mit der Ortstafel
    kundmachen ( 44 Abs 4)
  • ! Gefahr des falsch eingeschätzten
    Sicherheitsgefühls !

24

25
Bewilligung von Ausnahmen nach 24 Abs 8 StVO
  • Ausnahme von Halte- und Parkverboten für LKWs
  • über 3,5 Tonnen in der Zeit ab Samstag,
  • 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr und an Sonntagen und
    gesetzlichen Feiertagen sowie in Wohngebieten
    zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr weniger als 25m
    von Wohnhäusern
  • Ausnahmen möglich, wenn eine Beeinträchtigung der
    Umwelt nicht gegeben ist,
  • z.B. für Gewerbebetriebe, Fahrschulen,

26
Kurzparkzone 25, 43 Abs 2a, 45 Abs 4 und 4a
  • Ortsbedingte Gründe oder zur Erleichterung der
    Verkehrslage
  • Sachverständigengutachten und Anhörungsrechte der
    Kammern
  • 30 Minuten bis 3 Stunden
  • Kundmachung mit VZ und Zusatztafeln,
  • blaue Bodenmarkierungen nicht verpflichtend
  • Kurzparkzonenüberwachungsverordnung
  • Gebührenpflicht kann vorgesehen werden
  • Ausnahme von der Kurzparkzone zweistufig
  • Gebietsverordnung
  • Ausnahmegenehmigung für den Einzelnen
  • Max für 2 Jahre
  • Gebührenpflichtig
  • Verfügungsmacht über ein KFZ bis zu 3,5 t

27
29a, 97a Schülerlotsen ? Schulwegsicherungsver
ordnung
Namhaftmachung seitens der Schule Bereitstellung
der Ausrüstung (Versicherungen) Ausweis Schüler
Keine Verkehrsanhaltung
  • Erwachsenen
  • auch als Begleitung bei Ausflügen
  • Verkehrsanhaltung erlaubt

27
28
Verbot oder die Einschränkung von
Wirtschaftsfuhren 30 Abs 6
  • Einschränkungen, wenn diese aus Gründen der
    Verkehrssicherheit erforderlich sind
  • Der Sachverständige sollte Sammelstelle
    überprüfen (Sichtverhältnisse, evt.
    Geschwindigkeitsbeschränkungen erforderlich)

29
Bewilligung der Ladetätigkeit 62 Abs 4 und 5
  • Erforderlich für das Beladen und Entladen auf
    Straßenstellen, auf denen das Halten verboten ist
  • Voraussetzungen
  • - Erlassung eines Bescheides
  • - evt. Bedingungen oder Befristung,
  • - Beschädigung des Gehsteiges ist nicht zu
    erwarten
  • - Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit
    oder wesentliche Behinderung des Verkehrs
    kann ausgeschlossen werden

30
76a Fußgängerzonen
  • Ist bei Bedarf durch Verordnung im
    erforderlichen Umfang festzulegen.
  • Alternativroute für den fließenden Verkehr
  • Anhörungsrecht der Eisenbahnbehörde bei
    Straßenbahnen
  • Verkehrsplaner beiziehen
  • Ausnahmemöglichkeiten
  • für Ladetätigkeiten zu bestimmten Zeiten
  • Taxi und Mietwagen, Fiaker
  • Fahrräder
  • Handelsvertreter

31
76b Wohnstraße
  • Wird durch Verordnung festgelegt wenn es für den
    Fußgängerverkehr erforderlich ist und kein
    anderes Verkehrsbedürfnis besteht und mit der
    Umgebung in Einklang steht.
  • Fahrzeugverkehr ist verboten
  • immer Nachrang vor anderen Straßen
  • Erlaubt ist
  • Radfahren
  • Zu und Abfahren, nicht Durchfahren
  • Betreten und Spielen auf der Fahrbahn
  • Schrittgeschwindigkeit
  • Parken nur auf markierten Flächen, aber
    Winterdienst beachten!

www.noe.gv.at/Verkehr-Technik/Planungen-Beratung/N
Oe-Verkehrsberatung/Wohnstrassen
32
  • Verkehrsfremde Tätigkeiten
  • Benutzung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken
    82
  • Bewilligung und Entfernungsauftrag von Werbung
    und Ankündigung außerhalb des Straßengrundes 84
  • Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen 35

33
Querschnitt einer Straße aus rechtlicher Sicht
34
Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken
82, 83 StVO
  • Die Benützung der Straße - einschließlich des
    darüber befindlichen Luftraumes - zu anderen
    Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B.
    zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung,
    Abstellen von KFZ ohne Kennzeichen
  • Das gleiche gilt für Menschenansammlungen, die
    geeignet sind, die Aufmerksamkeit der Lenker zu
    beeinträchtigen (vgl. aber 86 gilt nicht für
    Versammlungen und Umzüge - Versammlungsgesetz).

35
Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken
82, 83 StVO
  • Bewilligungsvoraussetzung
  • Keine wesentliche Beeinträchtigung der
    Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des
    Verkehrs und
  • keine über das gewöhnliche Maß hinausgehende
    Lärmentwicklung
  • Ausnahmetatbestände in 82 Abs 3 und 4
  • Vorübergehendes Untersagungsrecht der Organe der
    Straßenaufsicht bei Gefahr im Verzug.

35
36
  • Bewilligung wird bescheidmäßig erteilt, wenn
  • Die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des
    Verkehrs nicht wesentlich (besondere
    Berücksichtigung des Fußgängerverkehrs!)
    beeinträchtigt wird
  • Keine Beschädigung der Straße zu erwarten ist
  • Kein Verdecken von Straßenbeleuchtungen, Straßen-
    und Hausbezeichnungen
  • Ein Mindestabstand von 2,20 m über dem
    Gehsteig/bei Wohnstraßen und Fußgängerzonen ohne
    Gehsteig auf einer Breite von 1,5 m neben der
    Häuserfront und 4,50 m über der Fahrbahn
    eingehalten wird
  • 60 cm Seitenabstand zur Fahrbahn eingehalten wird

37
  • Auflagen, Bedingungen und Befristungen sind
    zulässig
  • Widerruf bei Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen
    ist möglich(ist aber klar zu begründen!)
  • die Anrainer haben keine Parteistellung aber der
    Straßenerhalter
  • Achtung
  • Die Bewilligung nach der StVO ersetzt nicht
    allfällige weitere Bewilligungen nach der NÖ
    Bauordnung (Werbeanlage als Bauwerk) oder nach
    dem NÖ Naturschutzgesetz (Ortsbildschutz) !

37
38
Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen 84
  • Außerhalb von Ortsgebieten sind Werbung und
    Ankündigungen an Straßen innerhalb von 100m vom
    Fahrbahnrand verboten (WERBEVERBOT) !
  • Ausnahmebewilligung
  • Antrag
  • vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützers
    oder immerhin von erheblichem Interesse
    (rechtliche Beurteilung)
  • keine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu
    erwarten (Sachverständiger)
  • Auflagen, Bedingungen und Befristungen sind
    zulässig
  • ?Ansonsten Entfernungsauftrag nach 84 Abs 4
    durch die für die Bewilligung zuständige Behörde.
  • Gesetzliche Ausnahmen
  • Pannenhilfe, Tankstelle und Verkehrsfunk-Zeichen
    mittels Hinweiszeichen
  • Ausnahme auch für so genannte Innenwerbung
    (Werbung eines Betriebes auf dessen Areal), ev.
    Betriebsanlagengenehmigung nach der GewO

39
Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen 35
  • Wenn Gegenstände auf der Straße oder auf
    Liegenschaften in der Umgebung der Straße
    angebracht sind und die Sicherheit des
    Straßenverkehrs beeinträchtigen können, muss die
    Behörde mit Bescheid
  • 1. die Änderung der Anbringung veranlassen oder
  • 2. die Beseitigung des Gegenstandes beauftragen
    (susidiär!)
  • Auf Antrag hat die Behörde mit Bescheid
    festzustellen, ob durch eine beabsichtigte
    Anbringung eines Gegenstandes eine
    Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu
    erwarten ist.

40
Anweisung eines Platzes zur Ausübung der
Bettelmusik 85 Abs 3
  • Nur auf solchen Plätzen, bei denen die Ansammlung
    von Menschen nicht dazu führt, dass die
    Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des
    Verkehrs (auch des Fußgängerverkehrs)
    beeinträchtigt ist
  • Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen 86
  • .
  • Unterscheide aber ob es nicht verkehrsfremde
    Tätigkeit ist.
  • Keine Bewilligungs-, nur Anzeigepflicht 3
    Tage vorher, bei Begräbnissen 24 Stunden vorher
  • evt. Umleitungen des Verkehrs bei
    Prozessionen beachten!

41
Sperre von Straßen für den Wintersport 87
  • wenn es das öffentliche Interesse erfordert
  • wenn keine erheblichen Interessen am
    ungehinderten Straßenverkehr entgegenstehen
  • - notwendige Absicherungsmaßnahmen festlegen

42
Entfernung von Hindernissen 89a
  • Entfernung ohne weiteres Verfahren möglich, wenn
  • - durch einen Gegenstand auf der Straße
    (stehendes Fahrzeug, Schutt, Baumaterial, Hausrat
    u.dgl.) der Verkehr beeinträchtigt wird
  • Bei einem Gegenstand, bei dem vermutet wird, dass
    sich der Eigentümer dessen entledigen wollte
  • Bei einem ohne Kennzeichen abgestellten
    Kraftfahrzeug oder Anhänger
  • Bei einem Gegenstand, der im Bereich eines Halte-
    und Parkverbotes abgestellt ist, die aus Gründen
    der Verkehrssicherheit erlassen wurden und mit
    der Zusatztafel Abschleppzone gekennzeichnet
    sind

43
Entfernung von Hindernissen 89a
  • Verständigung des Inhabers binnen einer Woche
  • Verwahrungsfristen 89a Abs 5
  • Evt. Kostenbescheid wegen der Abschlepp- und
    Verwahrungskosten 89a Abs 7 erforderlich
    (Tariffestsetzung im eigenen Wirkungsbereich der
    Gemeinde möglich!)

43
44
Straßenverunreinigungen 92
  • Jede gröbliche oder die Sicherheit der
    Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung ist
    verboten.
  • Abs 2 richtet sich an die Hundebesitzer !
  • Verursacherprinzip Verpflichtung zur Entfernung,
    Reinigung oder Kostentragung
  • Zusätzliche Straffolgen
  • ACHTUNG
  • Durch Verunreinigungen kann es zu
    gefährlichen Situationen kommen,die das
    Aufstelllen von Gefahrenzeichen oder eine
    Geschwindigkeitsreduktion erforderlich machen

45
93 Schneeräum- und Streupflicht
  • Trifft alle Liegenschaftseigentümer und
    Verkaufshütten-eigentümer im Ortsgebiet außer
    unverbaute land- und forstwirtschaftliche
    Grundstücke
  • Zw. 600 und 2200 Uhr
  • Gehsteig oder Gehweg bis zu 3 m weg vom
    Grundstück oder ein 1m breiter Streifen
  • Dachreinigungspflicht
  • Ausnahmen durch Verordnung bzw. im Einzelfall
    durch Bescheid sind möglich.
  • Für die Ablagerungen von Schnee auf der Straße
    ist eine Bewilligung erforderlich!

46
  • Besondere Rechte und Pflichten 96
  • 1.Beobachtung von Unfallereignissen und
    Veranlassung von Unfallverhütungsmaßnahmen in
    Zusammenarbeit mit der Bezirksverwaltungsbehörde
  • 2. 96 Abs 2 Verkehrszeichenüberprüfung-
    Überprüfung der selbst verordneten
    Verkehrszeichen- alle 2 Jahre und- Mitwirkung
    bei der Überprüfung der VZ durch die
    Bezirksverwaltungsbehörde
  • 3. Bestimmung der Vorrangregelung bei der
    Kreuzung von 2 Vorrangstraßen, Verordnungszuständi
    gkeit allerdings beachten
  • 4. Festlegung von Standplätzen für Taxi,
    Stadtrundfahrt und Ausflugwagen

47
90 Arbeiten auf und neben der Straße
  • Wird durch Arbeiten auf oder neben der Straße
    der Straßenverkehr beeinträchtigt, ist eine
    Bewilligung der Behörde erforderlich.
  • Bewilligung
  • - Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des
    Verkehrs ist aufrecht zu erhalten

48
Ausnahmen von 90
  • 82 StVO, für verkehrsfremde Tätigkeiten
  • Erhaltungsarbeiten im weiteren Sinne
  • ? Gefahrenzeichen Baustelle ( 90 Abs 2 StVO)
  • ? oder Arbeiter mit auffallender
    Schutzausrüstung ( 98 Abs 2 StVO)

49
Exkurs 44b unaufschiebbare Verkehrsbeschränkunge
n
  • Bei unaufschiebbaren Arbeiten dürfen Organe der
    Straßenaufsicht, Straßenerhalters, Feuerwehr,
    Bundesheer oder Gebrechensdienst öffentlicher
    Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen nach
    Erfordernis eine besondere Verkehrsregelung
    vornehmen
  • Unverzüglich Meldung an die Gemeinde oder die BH.
    Zuständigkeit nach den allgemeinen
    Verordnungsregeln. Aktenvermerk über die Meldung
    mit Zeitangabe.
  • Die 90 Regelung ist hier nicht anzuwenden !

50
Verfahren bei Baustellen
  • Antragspflicht des Bauführers, der, der die
    Arbeiten leitet
  • Anhörungsrechte des Straßenerhalters, Kammer, BPD
  • Bewilligungserteilung und Verordnungserlassung
  • Überwachung

51
Spruch des Bescheides
  • Nur die im Spruchteil angeführten Arbeiten sind
    bewilligt.
  • Zum Spruch zählen auch die Sachverhaltsbeschreibun
    g und Auflagen (alles was vor den Rechtgrundlagen
    steht)

52
Verordnung bei 90 Bewilligungen
  • Nur die verordneten Punkte entfalten
    Rechtswirkung gegenüber Dritte.
  • Die Gemeinde kann alle erforderlichen
    Verkehrsverbote und beschränkungen erlassen.

53
(No Transcript)
54
Baustellenüberprüfung
  • Überprüfung vor Ort ob die Baustelle im
    tatsächlichen Umfang bewilligt ist und die
    Auflagenpunkte eingehalten werden.
  • Bei größeren und längerfristigen Baustellen kann
    eine wiederholte Überprüfung erforderlich sein.

55
Haftung des Wegehalters 1319a ABGB
  • Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges
    (Straße) ein Schaden zugefügt, so haftet
    derjenige, der für den ordnungsgemäßen Zustand
    als Halter verantwortlich ist, sofern er oder
    seine Leute den Mangel vorsätzlich oder
    grobfahrlässig verschuldet hat.
  • Eine unerlaubte oder widmungswidrige Benutzung
    verhindert den Haftungseintritt.

56
Haftung des Straßenerhalters bei mautpflichtigen
Straßen
  • bereits ab leichter Fahrlässigkeit
  • Beweislastumkehr, der Straßenerhaltermuss sein
    sorgfältiges Verhalten beweisen.

57
Haftung des Bauführers 1./2
  • Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem
    Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennet oder
    wer ohne Noth freywillig ein Geschäft übernimmt,
    dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder
    einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt
    dadurch zu erkennen, daß er sich den nothwendigen
    Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen,
    Kenntnisse zutraue er muß daher den Mangel
    derselben vertreten.
  • Hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft
    überließ, die Unerfahrenheit desselben gewußt
    oder bey gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen
    können, so fällt zugleich dem Letzteren ein
    Versehen zur Last.

58
Haftung des Bauführers 2./2
  • Haftung für die sorgfältige Absicherung der
    Baustelle und für die Erhaltung von Bauwerken an
    Straßen.
  • Eine mögliche Haftung des Bauführers schließt die
    Haftung des Straßenerhalters nicht aus.

59
  • Was folgt daraus?
  • An den Bauführer sind strenge Anforderungen zu
    stellen und er hat nahe liegende und
    voraussehbare Gefahren abzuwehren.
  • Kenntnis der RVS
  • z.B. wiederholter Diebstahl von
    Baustellenabsicherungen führen zu einer
    besonderen Überprüfungspflicht
  • Eine Baugrube gilt als Bauwerk im Sinne des
    1319 ABGB mit der Folge der Beweislastumkehr zu
    Lasten des Bauführers
  • Auswahlverschulden des Auftraggebers

60
Weitere wichtige Verordnungen
  • Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
    und Verkehr über Straßenverkehrszeichen
    (Straßenverkehrszeichenverordnung 1998 - StVZVO
    1998)
  • Verordnung des Bundesministers für öffentliche
    Wirtschaft und Verkehr über Bodenmarkierungen
    (Bodenmarkierungsverordnung)
  • Richtlinie und Vorschriften für den Straßenbau
    RVS der österreichischen Forschungsgemeinschaft
    für Straße und Verkehr
  • ÖNormen

61
Informationen im Internet zum Thema Straße
  • Planung und Beratung zum Thema Verkehr in
    Niederösterreich
  • http//www.noe.gv.at/Verkehr-Technik/Planungen-Ber
    atung.html
  • NÖ Verkehrsberatung
  • http//www.noe.gv.at/Verkehr-Technik/Planungen-Ber
    atung/NOe-Verkehrsberatung.html
  • zB
  • Tempo 30 auf Gemeindestraßen
  • http//www.noe.gv.at/Verkehr-Technik/Planungen-Ber
    atung/NOe-Verkehrsberatung/Tempo_30.html
  • Wohnstraßen
  • http//www.noe.gv.at/Verkehr-Technik/Planungen-Ber
    atung/NOe-Verkehrsberatung/Wohnstrassen.html

62
Informationen im Internet zum Thema Straße
  • Halte- und Parkverbote
  • http//www.noe.gv.at/Verkehr-Technik/Planungen-Ber
    atung/NOe-Verkehrsberatung/Halte_Parkverbote.html
  • Autofahrerclubs
  • ÖAMTC
  • http//www.oeamtc.at
  • ARBÖ
  • http//www.arboe.at
  • Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes
  • http//www.ris.bka.gv.at/
  • HELP.gv.at - Ihr offizieller Amtshelfer für
    Österreich
  • http//www.help.gv.at

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