Title: Die Gemeinden und ihre stra
1Die Gemeinden und ihre straßenpolizeilichen
Aufgaben
- Mag. Karin Ferstl
- Mag. Monika Kladnik
- Mag. Thomas Krenhuber
- Mag. Christoph Wimmer
2Eigener ? ? Übertragener Wirkungsbereich
- Art. 118 und 119 des Bundes-Verfassungsgesetzes
- eigener Wirkungsbereich
- ausschließliches oder überwiegendes Interesse
der örtlichen Gemeinschaft und - geeignet durch die Gemeinde innerhalb ihrer
örtlichen Grenzen besorgt zu werden und - ausdrücklich im Gesetz als solche des eigenen WB
bezeichnet
3- übertragener Wirkungsbereich
- alle Angelegenheiten, die die Gemeinde nach
Maßgabe der Bundes- bzw. Landesgesetzes - im Auftrag und nach den Weisungen der Organe des
Bundes bzw. des Landes zu besorgen hat.
4Die Verwaltung der Verkehrsflächen
der Gemeinde und die örtliche Straßenpolizei
ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches
der Gemeinde.
5Die Gemeinde hat diese Agenden wahrzunehmen.
- Eigene Verantwortung der Gemeinde
- Frei von Weisungen
- Gültigkeit des Rechtsstaatsprinzips
- Kein Rechtsmittel außerhalb der Gemeinde
- außerord. RM der Vorstellung an die
Aufsichtsbehörde (außer bei Statutarstädten) - Aufsichtsrecht des Bundes und des Landes
6Örtliche Straßenpolizei
- die Gewährleistung der Sicherheit, Leichtigkeit
und Flüssigkeit des Straßenverkehrs - überwiegendes Interesse der Gemeinde
- Eignung, durch die Gemeinde in ihren örtlichen
Grenzen besorgt zu werden (fiktive Gemeinde) - auf Gemeindestraßen und öffentlichen
Privatstraßen
7Straßenverkehrsordnung 1960- StVO 1960 in der
Fassung BGBL I 152/2006
Für welche Flächen gilt die StVO 1960 ?
1 StVO 1960 Dieses Bundesgesetz gilt für
Straßen mit öffentlichem Verkehr. Das sind
Straßen, die von jedermann unter den gleichen
Bedingungen benutzt werden können. Die
Öffentlichkeit einer Straße stellt nicht auf die
Eigentumsverhältnisse ab oder ob Mautpflicht
besteht. Im Streitfall Verfahren nach 7 NÖ
Straßengesetz 1999, LGBl. 8500
8- Straßen ohne öffentlichen Verkehr
- (z.B. abgeschrankt, Privatstraße)
- Die StVO gilt grundsätzlich soweit der
Straßenerhalter nichts anderes bestimmt. - Die Behörde und die Polizei haben dort keine
Befugnis.
9Was ist eine Straße?
- 2 Abs. 1 Zif. 1 StVO 1960
- Eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr
bestimmte Landfläche, samt den in ihrem Zuge
befindlichen und diesem Verkehr dienenden
baulichen Anlagen.
10Warum ist diese Unterscheidung zwischen Straße
mit öffentlichem Verkehr und Straße ohne
öffentlichen Verkehr so wichtig?
- Nur auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
- Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung von
Verordnungen und Bescheiden - Zuständigkeit der Exekutive als Verkehrspolizei
11Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich 94d StVO
- Taxative Aufzählung
- Regelung des ruhenden Verkehrs
- Regelung der Geschwindigkeit
- Benutzung der Straßen zu anderen Zwecken
- Verkehrsbeeinträchtigungen durch Arbeiten oder
sonstiges - Schulwegsicherung
- Reinhaltung der Straße
12Verfahren Allgemein
- politische Entscheidung in den dafür vorgesehenen
Gemeindegremien - ausreichendes Ermittlungsverfahren, erforderlich
für alle Verordnungen und Bescheide! - Lokalaugenschein unter Beiziehung aller bekannten
Beteiligten - Führerscheinwissen genügt nicht ?
Sachverständiger ist beizuziehen, wobei sein
Gutachten schlüssig und nachvollziehbar sein
muss. - Beurteilung der Sinnhaftigkeit und der
Notwendigkeit der geplanten Maßnahme, sowie die
Auswirkungen
13(No Transcript)
14Allgemeine Beurteilungsgrundlagen
- nach Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des
Verkehrs - nach der Beschaffenheit der Straße und der
angrenzenden Gebäude - nach der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit
- durch objektives Sachverständigengutachten
15 43 Verordnungen
- Beschränkungen für das Halten und Parken
- Hupverbot
- Benützungsverbot für Radfahranlagen durch
Rollschuhfahrer - Geschwindigkeitsbeschränkungen
16 44 Kundmachung von Verkehrsbeschränkungen
- Verkehrszeichen (auch in elektronischer Form)
- Bodenmarkierungen
- Verkehrszeichen in Verbindung mit der Ortstafel
und innerhalb des Ortsgebietes in ortsüblicher
Art - Anschlag an der Amtstafel (gilt ab dem 2. Tag)
- jedenfalls Aktenvermerk über den Zeitpunkt der
Kundmachung anlegen
17Bewilligung von Ausnahmen von den erlassenen
Beschränkungen und Verboten 45
- Voraussetzungen
- - erhebliches persönliches Interesse (z.B.
körperliches Gebrechen) oder - - erhebliche wirtschaftliche Interessen
- Wichtig
- - Der übrige Verkehr darf durch solche
Maßnahmen nicht wesentlich
beeinträchtigt werden. - Sachverständigengutachten sinnvoll, um den
Eindruck einer willkürlichen Festlegung der
Maßnahme nicht entstehen zu lassen
18Kundmachung von straßenpolizeilichen Verordnungen
- Verkehrszeichen
- Ort der Anbringung entsprechend der Verordnung
(Vorrang geben und Halt im Ortsgebiet
höchstens 10m vor der Kreuzung, im Freiland
höchstens 20m) Abweichungen nur bei begründetem
Bedarf zulässig - Zusatztafeln sind direkt unter dem
Verkehrszeichen anzubringen (Ende,
Streckenangaben,...) - Wiederholung der VZ nach einer Einmündung ist
erforderlich
18
19Kundmachung von straßenpolizeilichen Verordnungen
- Verkehrszeichen
- Anbringung nur auf der rechte Straßenseite
(Definition Straße beachten) - evt. auch
oberhalb der Fahrbahn zwischen 4,5 m und 5,5 m - Zusätzliche Anbringung auf der linken
Straßenseite möglich, manchmal sogar verlangt - Maximal 2 Verkehrszeichen an einem Steher
Ausnahme Wegweiser, inhaltlicher Zusammenhang,
Kurzparkzone, Vorschriftszeichen an der Ortstafel
20- Bodenmarkierungen
- Sind dann zu verordnen wenn sie Bindungswirkung
entfalten. Z.B. Haltelinien, Sperrlinien etc. - Bodenmarkierungsverordnung
- Anschlag an der Amtstafel
- Die Verordnungen lassen sich durch
Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen
nicht ausdrücken - Verordnung tritt an einem erst in der Zukunft
liegenden späteren Tag oder an dem dem Anschlag
folgenden zweiten Tag in Kraft und ist 6 Wochen
lang anzuschlagen. Weiters ist eine ortsübliche
Verlautbarung (Gemeindeblatt) erforderlich. - Z.B. Wintersport auf Straßen, Erlaubnis des
Spielens auf Straßen, Erlaubnis des
Rollschuhfahrens auf Fahrbahnen
21Nicht vergessen!
- Ohne Kundmachung keine Rechtswirkung!
- Kundmachung ohne Verordnung entfaltet keine
Rechtswirkung! - Keine selbsterstellten Verkehrszeichen !
- Keine Vermischung von straßenpolizeilichen und
anderen Vorschriften ( z.B. Ortstafel iVm
kinderfreundliche Gemeinde) !
22Duldungsverpflichtung von Anrainern 33 Abs 1
- Verpflichtung der Anrainer, die Anbringung von
Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des
Verkehrs auf ihrem Grund zu dulden - einvernehmliche Einigung anstreben, wenn nicht
- ?Bescheid
- zur Verpflichtung des Liegenschaftseigentümer
s, die Anbringung auf seinem Grund zu dulden. - Sachverständigengutachten!
- evt. Entschädigungspflicht (Zivilverfahren)
23 Geschwindigkeitsbeschränkungen für das
gesamte Ortsgebiet gemäß 20 Abs 2a
- Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder
Belästigungsschutz - Ausnahme einzelner Straßen ist zulässig
(Zuständigkeit beachten! Nur für Gemeindestraßen) - Unterstützende Maßnahmen wie die
Straßenraumgestaltung nicht vergessen! - in unmittelbarer Verbindung mit der Ortstafel
kundmachen ( 44 Abs 4) - ! Gefahr des falsch eingeschätzten
Sicherheitsgefühls !
24 25Bewilligung von Ausnahmen nach 24 Abs 8 StVO
- Ausnahme von Halte- und Parkverboten für LKWs
- über 3,5 Tonnen in der Zeit ab Samstag,
- 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr und an Sonntagen und
gesetzlichen Feiertagen sowie in Wohngebieten
zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr weniger als 25m
von Wohnhäusern - Ausnahmen möglich, wenn eine Beeinträchtigung der
Umwelt nicht gegeben ist, - z.B. für Gewerbebetriebe, Fahrschulen,
26Kurzparkzone 25, 43 Abs 2a, 45 Abs 4 und 4a
- Ortsbedingte Gründe oder zur Erleichterung der
Verkehrslage - Sachverständigengutachten und Anhörungsrechte der
Kammern - 30 Minuten bis 3 Stunden
- Kundmachung mit VZ und Zusatztafeln,
- blaue Bodenmarkierungen nicht verpflichtend
- Kurzparkzonenüberwachungsverordnung
- Gebührenpflicht kann vorgesehen werden
- Ausnahme von der Kurzparkzone zweistufig
- Gebietsverordnung
- Ausnahmegenehmigung für den Einzelnen
- Max für 2 Jahre
- Gebührenpflichtig
- Verfügungsmacht über ein KFZ bis zu 3,5 t
-
27 29a, 97a Schülerlotsen ? Schulwegsicherungsver
ordnung
Namhaftmachung seitens der Schule Bereitstellung
der Ausrüstung (Versicherungen) Ausweis Schüler
Keine Verkehrsanhaltung
- Erwachsenen
- auch als Begleitung bei Ausflügen
- Verkehrsanhaltung erlaubt
27
28Verbot oder die Einschränkung von
Wirtschaftsfuhren 30 Abs 6
- Einschränkungen, wenn diese aus Gründen der
Verkehrssicherheit erforderlich sind - Der Sachverständige sollte Sammelstelle
überprüfen (Sichtverhältnisse, evt.
Geschwindigkeitsbeschränkungen erforderlich)
29Bewilligung der Ladetätigkeit 62 Abs 4 und 5
- Erforderlich für das Beladen und Entladen auf
Straßenstellen, auf denen das Halten verboten ist
- Voraussetzungen
- - Erlassung eines Bescheides
- - evt. Bedingungen oder Befristung,
- - Beschädigung des Gehsteiges ist nicht zu
erwarten - - Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit
oder wesentliche Behinderung des Verkehrs
kann ausgeschlossen werden
30 76a Fußgängerzonen
- Ist bei Bedarf durch Verordnung im
erforderlichen Umfang festzulegen. - Alternativroute für den fließenden Verkehr
- Anhörungsrecht der Eisenbahnbehörde bei
Straßenbahnen - Verkehrsplaner beiziehen
- Ausnahmemöglichkeiten
- für Ladetätigkeiten zu bestimmten Zeiten
- Taxi und Mietwagen, Fiaker
- Fahrräder
- Handelsvertreter
31 76b Wohnstraße
- Wird durch Verordnung festgelegt wenn es für den
Fußgängerverkehr erforderlich ist und kein
anderes Verkehrsbedürfnis besteht und mit der
Umgebung in Einklang steht. - Fahrzeugverkehr ist verboten
- immer Nachrang vor anderen Straßen
- Erlaubt ist
- Radfahren
- Zu und Abfahren, nicht Durchfahren
- Betreten und Spielen auf der Fahrbahn
- Schrittgeschwindigkeit
- Parken nur auf markierten Flächen, aber
Winterdienst beachten!
www.noe.gv.at/Verkehr-Technik/Planungen-Beratung/N
Oe-Verkehrsberatung/Wohnstrassen
32 - Verkehrsfremde Tätigkeiten
- Benutzung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken
82 - Bewilligung und Entfernungsauftrag von Werbung
und Ankündigung außerhalb des Straßengrundes 84
- Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen 35
33Querschnitt einer Straße aus rechtlicher Sicht
34Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken
82, 83 StVO
- Die Benützung der Straße - einschließlich des
darüber befindlichen Luftraumes - zu anderen
Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B.
zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung,
Abstellen von KFZ ohne Kennzeichen - Das gleiche gilt für Menschenansammlungen, die
geeignet sind, die Aufmerksamkeit der Lenker zu
beeinträchtigen (vgl. aber 86 gilt nicht für
Versammlungen und Umzüge - Versammlungsgesetz).
35Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken
82, 83 StVO
- Bewilligungsvoraussetzung
- Keine wesentliche Beeinträchtigung der
Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des
Verkehrs und - keine über das gewöhnliche Maß hinausgehende
Lärmentwicklung - Ausnahmetatbestände in 82 Abs 3 und 4
- Vorübergehendes Untersagungsrecht der Organe der
Straßenaufsicht bei Gefahr im Verzug.
35
36- Bewilligung wird bescheidmäßig erteilt, wenn
- Die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des
Verkehrs nicht wesentlich (besondere
Berücksichtigung des Fußgängerverkehrs!)
beeinträchtigt wird - Keine Beschädigung der Straße zu erwarten ist
- Kein Verdecken von Straßenbeleuchtungen, Straßen-
und Hausbezeichnungen - Ein Mindestabstand von 2,20 m über dem
Gehsteig/bei Wohnstraßen und Fußgängerzonen ohne
Gehsteig auf einer Breite von 1,5 m neben der
Häuserfront und 4,50 m über der Fahrbahn
eingehalten wird - 60 cm Seitenabstand zur Fahrbahn eingehalten wird
37- Auflagen, Bedingungen und Befristungen sind
zulässig - Widerruf bei Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen
ist möglich(ist aber klar zu begründen!) - die Anrainer haben keine Parteistellung aber der
Straßenerhalter - Achtung
- Die Bewilligung nach der StVO ersetzt nicht
allfällige weitere Bewilligungen nach der NÖ
Bauordnung (Werbeanlage als Bauwerk) oder nach
dem NÖ Naturschutzgesetz (Ortsbildschutz) !
37
38Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen 84
- Außerhalb von Ortsgebieten sind Werbung und
Ankündigungen an Straßen innerhalb von 100m vom
Fahrbahnrand verboten (WERBEVERBOT) ! - Ausnahmebewilligung
- Antrag
- vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützers
oder immerhin von erheblichem Interesse
(rechtliche Beurteilung) - keine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu
erwarten (Sachverständiger) - Auflagen, Bedingungen und Befristungen sind
zulässig - ?Ansonsten Entfernungsauftrag nach 84 Abs 4
durch die für die Bewilligung zuständige Behörde. - Gesetzliche Ausnahmen
- Pannenhilfe, Tankstelle und Verkehrsfunk-Zeichen
mittels Hinweiszeichen - Ausnahme auch für so genannte Innenwerbung
(Werbung eines Betriebes auf dessen Areal), ev.
Betriebsanlagengenehmigung nach der GewO
39Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen 35
- Wenn Gegenstände auf der Straße oder auf
Liegenschaften in der Umgebung der Straße
angebracht sind und die Sicherheit des
Straßenverkehrs beeinträchtigen können, muss die
Behörde mit Bescheid - 1. die Änderung der Anbringung veranlassen oder
- 2. die Beseitigung des Gegenstandes beauftragen
(susidiär!) - Auf Antrag hat die Behörde mit Bescheid
festzustellen, ob durch eine beabsichtigte
Anbringung eines Gegenstandes eine
Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu
erwarten ist.
40Anweisung eines Platzes zur Ausübung der
Bettelmusik 85 Abs 3
- Nur auf solchen Plätzen, bei denen die Ansammlung
von Menschen nicht dazu führt, dass die
Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des
Verkehrs (auch des Fußgängerverkehrs)
beeinträchtigt ist - Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen 86
- .
- Unterscheide aber ob es nicht verkehrsfremde
Tätigkeit ist. - Keine Bewilligungs-, nur Anzeigepflicht 3
Tage vorher, bei Begräbnissen 24 Stunden vorher - evt. Umleitungen des Verkehrs bei
Prozessionen beachten!
41Sperre von Straßen für den Wintersport 87
- wenn es das öffentliche Interesse erfordert
- wenn keine erheblichen Interessen am
ungehinderten Straßenverkehr entgegenstehen - - notwendige Absicherungsmaßnahmen festlegen
42Entfernung von Hindernissen 89a
- Entfernung ohne weiteres Verfahren möglich, wenn
- - durch einen Gegenstand auf der Straße
(stehendes Fahrzeug, Schutt, Baumaterial, Hausrat
u.dgl.) der Verkehr beeinträchtigt wird - Bei einem Gegenstand, bei dem vermutet wird, dass
sich der Eigentümer dessen entledigen wollte - Bei einem ohne Kennzeichen abgestellten
Kraftfahrzeug oder Anhänger - Bei einem Gegenstand, der im Bereich eines Halte-
und Parkverbotes abgestellt ist, die aus Gründen
der Verkehrssicherheit erlassen wurden und mit
der Zusatztafel Abschleppzone gekennzeichnet
sind
43Entfernung von Hindernissen 89a
- Verständigung des Inhabers binnen einer Woche
- Verwahrungsfristen 89a Abs 5
- Evt. Kostenbescheid wegen der Abschlepp- und
Verwahrungskosten 89a Abs 7 erforderlich
(Tariffestsetzung im eigenen Wirkungsbereich der
Gemeinde möglich!)
43
44Straßenverunreinigungen 92
- Jede gröbliche oder die Sicherheit der
Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung ist
verboten. - Abs 2 richtet sich an die Hundebesitzer !
- Verursacherprinzip Verpflichtung zur Entfernung,
Reinigung oder Kostentragung - Zusätzliche Straffolgen
- ACHTUNG
- Durch Verunreinigungen kann es zu
gefährlichen Situationen kommen,die das
Aufstelllen von Gefahrenzeichen oder eine
Geschwindigkeitsreduktion erforderlich machen
45 93 Schneeräum- und Streupflicht
- Trifft alle Liegenschaftseigentümer und
Verkaufshütten-eigentümer im Ortsgebiet außer
unverbaute land- und forstwirtschaftliche
Grundstücke - Zw. 600 und 2200 Uhr
- Gehsteig oder Gehweg bis zu 3 m weg vom
Grundstück oder ein 1m breiter Streifen - Dachreinigungspflicht
- Ausnahmen durch Verordnung bzw. im Einzelfall
durch Bescheid sind möglich. - Für die Ablagerungen von Schnee auf der Straße
ist eine Bewilligung erforderlich!
46- Besondere Rechte und Pflichten 96
- 1.Beobachtung von Unfallereignissen und
Veranlassung von Unfallverhütungsmaßnahmen in
Zusammenarbeit mit der Bezirksverwaltungsbehörde - 2. 96 Abs 2 Verkehrszeichenüberprüfung-
Überprüfung der selbst verordneten
Verkehrszeichen- alle 2 Jahre und- Mitwirkung
bei der Überprüfung der VZ durch die
Bezirksverwaltungsbehörde - 3. Bestimmung der Vorrangregelung bei der
Kreuzung von 2 Vorrangstraßen, Verordnungszuständi
gkeit allerdings beachten - 4. Festlegung von Standplätzen für Taxi,
Stadtrundfahrt und Ausflugwagen -
47 90 Arbeiten auf und neben der Straße
-
- Wird durch Arbeiten auf oder neben der Straße
der Straßenverkehr beeinträchtigt, ist eine
Bewilligung der Behörde erforderlich. - Bewilligung
- - Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des
Verkehrs ist aufrecht zu erhalten -
48Ausnahmen von 90
- 82 StVO, für verkehrsfremde Tätigkeiten
- Erhaltungsarbeiten im weiteren Sinne
- ? Gefahrenzeichen Baustelle ( 90 Abs 2 StVO)
- ? oder Arbeiter mit auffallender
Schutzausrüstung ( 98 Abs 2 StVO)
49Exkurs 44b unaufschiebbare Verkehrsbeschränkunge
n
- Bei unaufschiebbaren Arbeiten dürfen Organe der
Straßenaufsicht, Straßenerhalters, Feuerwehr,
Bundesheer oder Gebrechensdienst öffentlicher
Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen nach
Erfordernis eine besondere Verkehrsregelung
vornehmen - Unverzüglich Meldung an die Gemeinde oder die BH.
Zuständigkeit nach den allgemeinen
Verordnungsregeln. Aktenvermerk über die Meldung
mit Zeitangabe. - Die 90 Regelung ist hier nicht anzuwenden !
50Verfahren bei Baustellen
- Antragspflicht des Bauführers, der, der die
Arbeiten leitet - Anhörungsrechte des Straßenerhalters, Kammer, BPD
- Bewilligungserteilung und Verordnungserlassung
- Überwachung
51Spruch des Bescheides
- Nur die im Spruchteil angeführten Arbeiten sind
bewilligt. - Zum Spruch zählen auch die Sachverhaltsbeschreibun
g und Auflagen (alles was vor den Rechtgrundlagen
steht)
52Verordnung bei 90 Bewilligungen
- Nur die verordneten Punkte entfalten
Rechtswirkung gegenüber Dritte. - Die Gemeinde kann alle erforderlichen
Verkehrsverbote und beschränkungen erlassen.
53(No Transcript)
54Baustellenüberprüfung
- Überprüfung vor Ort ob die Baustelle im
tatsächlichen Umfang bewilligt ist und die
Auflagenpunkte eingehalten werden. - Bei größeren und längerfristigen Baustellen kann
eine wiederholte Überprüfung erforderlich sein.
55Haftung des Wegehalters 1319a ABGB
- Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges
(Straße) ein Schaden zugefügt, so haftet
derjenige, der für den ordnungsgemäßen Zustand
als Halter verantwortlich ist, sofern er oder
seine Leute den Mangel vorsätzlich oder
grobfahrlässig verschuldet hat. - Eine unerlaubte oder widmungswidrige Benutzung
verhindert den Haftungseintritt. -
-
56Haftung des Straßenerhalters bei mautpflichtigen
Straßen
- bereits ab leichter Fahrlässigkeit
- Beweislastumkehr, der Straßenerhaltermuss sein
sorgfältiges Verhalten beweisen.
57Haftung des Bauführers 1./2
- Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem
Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennet oder
wer ohne Noth freywillig ein Geschäft übernimmt,
dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder
einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt
dadurch zu erkennen, daß er sich den nothwendigen
Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen,
Kenntnisse zutraue er muß daher den Mangel
derselben vertreten. - Hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft
überließ, die Unerfahrenheit desselben gewußt
oder bey gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen
können, so fällt zugleich dem Letzteren ein
Versehen zur Last.
58Haftung des Bauführers 2./2
- Haftung für die sorgfältige Absicherung der
Baustelle und für die Erhaltung von Bauwerken an
Straßen. - Eine mögliche Haftung des Bauführers schließt die
Haftung des Straßenerhalters nicht aus.
59- Was folgt daraus?
- An den Bauführer sind strenge Anforderungen zu
stellen und er hat nahe liegende und
voraussehbare Gefahren abzuwehren. - Kenntnis der RVS
- z.B. wiederholter Diebstahl von
Baustellenabsicherungen führen zu einer
besonderen Überprüfungspflicht - Eine Baugrube gilt als Bauwerk im Sinne des
1319 ABGB mit der Folge der Beweislastumkehr zu
Lasten des Bauführers - Auswahlverschulden des Auftraggebers
60Weitere wichtige Verordnungen
- Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Verkehr über Straßenverkehrszeichen
(Straßenverkehrszeichenverordnung 1998 - StVZVO
1998) - Verordnung des Bundesministers für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr über Bodenmarkierungen
(Bodenmarkierungsverordnung) - Richtlinie und Vorschriften für den Straßenbau
RVS der österreichischen Forschungsgemeinschaft
für Straße und Verkehr - ÖNormen
61 Informationen im Internet zum Thema Straße
- Planung und Beratung zum Thema Verkehr in
Niederösterreich - http//www.noe.gv.at/Verkehr-Technik/Planungen-Ber
atung.html - NÖ Verkehrsberatung
- http//www.noe.gv.at/Verkehr-Technik/Planungen-Ber
atung/NOe-Verkehrsberatung.html - zB
- Tempo 30 auf Gemeindestraßen
- http//www.noe.gv.at/Verkehr-Technik/Planungen-Ber
atung/NOe-Verkehrsberatung/Tempo_30.html - Wohnstraßen
- http//www.noe.gv.at/Verkehr-Technik/Planungen-Ber
atung/NOe-Verkehrsberatung/Wohnstrassen.html
62 Informationen im Internet zum Thema Straße
- Halte- und Parkverbote
- http//www.noe.gv.at/Verkehr-Technik/Planungen-Ber
atung/NOe-Verkehrsberatung/Halte_Parkverbote.html - Autofahrerclubs
- ÖAMTC
- http//www.oeamtc.at
- ARBÖ
- http//www.arboe.at
- Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes
- http//www.ris.bka.gv.at/
- HELP.gv.at - Ihr offizieller Amtshelfer für
Österreich - http//www.help.gv.at
62