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Schadenersatzrecht:

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... 1431ff ABGB ua Gesch ftsf hrung ohne Auftrag/ GoA 1035 ff ... ZB Kleinkind erbricht Essen auf Hotel-Spannteppich casum sentit dominus = den Zufall ... – PowerPoint PPT presentation

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Title: Schadenersatzrecht:


1
Schadenersatzrecht 1293 ff ABGB
  • Große Bedeutung für die Praxis
  • 1311 Satz 1 ABGB Grundsätzlich hat jeder
    seinen Schaden selbst zu tragen
  • Viele Schäden werden daher nicht ersetzt
  • zB verlorener Schlüsselbund
  • Zufall im juristischen Sinn Ereignis, das von
    keiner Seite zu verantworten ist
  • Zur Schadensüberwälzung vom Geschädigten auf den
    Schädiger braucht es eine Norm
  • SchadenersatzR Summe der (Überwälzungs) Normen
  • Sondergesetze zB EKHG, AHG, D(N)HG, PHG ...

2
Entstehung von Schadenersatzansprüchen
  • aus verletztem" Vertrag (ex contractu)
    vertragsähnlicher Beziehung (cic)
  • zB Lieferant liefert schlampig oder
  • aus (zivilrechtlichem) Delikt (ex delicto)
  • D. h. ohne Zusammenhang mit einem Vertrag zB
    Autofahrer stößt Fußgängerin nieder
  • Verletzung allgemeiner Sorgfaltspflichten
  • Günstiger sind Ansprüche aus Vertrag!
  • Daher stützt man wenn möglich seinen
    Schadenersatzanspruch darauf!
  • Ersatz kann aber nur 1x erlangt werden!

3
Schadenersatz gesetzl Schuldverhältnis
Vgl 859 ABGB
  • Schadenersatzrecht 1293 ff ABGB
  • Daneben gibt es noch andere gesetzliche
    Schuldverhältnisse
  • Ungerechtfertigte Bereicherung
  • Kondiktionen 1431ff ABGB ua
  • Geschäftsführung ohne Auftrag/ GoA
  • 1035 ff ABGB
  • Gläubigeranfechtung nach der AnfO
  • culpa in contrahendo/ cic

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Warum ist Schaden zu ersetzen?
  • Gedanke der ausgleichenden Gerechtigkeit
  • Gedanke der Schadensprävention iSv
    Schadensverhütung
  • Generalprävention
  • Spezialprävention
  • Vergeltungsgedanke
  • Talionsprinzip Auge um Auge, Zahn um Zahn
  • Soziale Überlegungen / Billigkeit
  • Spielen im Schadenersatzrecht grundsätzlich keine
    Rolle
  • der Schädiger kann arm, der Geschädigte reich
    sein, dennoch hat der Arme vollen Ersatz zu
    leisten
  • Ausnahmen zB 1310 ABGB (3 Fälle) 2 DNHG

5
Schadenersatzrecht - Strafrecht
  • Derselbe Sachverhalt kann zugleich, also
    kumulierend zur (Rechts)Folge haben
  • privatrechtlichen Schadenersatz
  • Zivilgericht ABGB, EKHG etc
  • gerichtliche Strafe
  • Strafgericht StGB
  • Verwaltungsstrafe
  • Verwaltungsbehörde VStG, StVO
  • 1338 ABGB
  • Abgrenzung der Bereiche bereitet immer wieder
    Schwierigkeiten
  • Bedeutsam auch für die Zuständigkeit
    Verwaltungsbehörde - Strafgericht - Zivilgericht

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Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs
  • Es müssen kumulativ vorliegen
  • 1. Schaden
  • Frage Ist ein Schaden entstanden ? Welcher ?
  • 2. Kausalität
  • Frage Ist der Schaden vom Schädiger (durch eine
    Handlung oder Unterlassung) verursacht worden ?
  • 3. Verschulden
  • Frage Wurde der Schaden schuldhaft zugefügt?Bei
    Gefährdungshaftungen fehlt dieses Kriterium
  • Rechtswidrigkeit
  • Frage War die Handlung oder Unterlassung
    rechtswidrig?Rechtswidrigkeit setzt einen
    Normverstoß voraus! Konkret einen Verstoß gegen
    gesetzliche Ge- oder Verbote oder einen Vertrag
  • 4. Rechtswidrigkeit
  • Frage War die Handlung oder Unterlassung
    rechtswidrig?Rechtswidrigkeit setzt einen
    Normverstoß voraus! Konkret einen Verstoß gegen
    gesetzliche Ge- oder Verbote oder einen Vertrag

7
Die vier Fragen des Schadenersatzrechts
  • Nach Gschnitzer
  • Was heißt Schaden ?
  • Wann ist Schaden zu ersetzen ?
  • Wie ist Schaden zu ersetzen ?
  • Warum ist Schaden zu ersetzen ?

8
Was heißt Schaden?
  • 1293 Satz 1 ABGB unterscheidet
  • Vermögensschäden 1331, 1332 ABGB
  • Nicht-Vermögensschäden 1325 - 1330 ABGB
  • Körperverletzungen, Freiheits- oder
    Ehrverletzungen etc
  • Ersatz ideeller/ immaterieller Schäden
  • zB Schmerzengeld 1325 ABGB
  • Wert der besonderen Vorliebe 1331 ABGB

9
Schadensermittlung Differenzmethode
  • Nach Gschnitzer
  • Wie stünde der Betroffene ohne das
    Schadensereignis ?
  • Besser? Dann hat er dadurch einen Nachteil
    erlitten, ist geschädigt.
  • Wir vergleichen also 2 Lagen miteinander
  • die wirkliche, die durch das (Schadens)Ereignis
    eingetreten ist, und
  • die gedachte, hypothetische Lage, die ohne
    Schadenseintritt bestehen würde
  • Ist die wirkliche, Lage gegenüber der gedachten
    zum Nachteil des Betroffenen, sprechen wir von
    Schaden und schädigendem Ereignis

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Kausalität / Verursachung
  • Ein Schaden muß vom Schädiger verursacht werden,
    sein Verhalten (Handeln oder Unterlassen) muß
    kausal sein
  • Juristische Kausalität deckt sich nicht völlig
    mit naturwissenschaftlich-philosophischer
    Kausalität
  • Kausalität der Unterlassung
  • Zurechnung fremden Verhaltens zB Gehilfenhaftung
  • eigene rechtliche Kausalität des Zusammenwirkens
    nach 1301 f ABGB zB Wirtshausrauferei
  • Rechtliche Kausalitätskonzepte
  • Äquivalenz- oder Bedingungslehre csqun-Konzept
  • Adäquanzkonzept
  • Theorie der wesentlichen Bedingung
    Sozial(versicherungs)recht und öffentliches Recht

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Kausalfilter
Input Naturwissenschaftl-philosoph
Bedingungsspektrum rechtliche Bedingungen
Output Rechtlich relevante iSv zurechenbare
Kausalbedingungen
Selektions- und Kreationsleistung rechtlicher
Zurechnungskonzepte
12
Die großen Zurechnungskonzepte
  • Äquivalenz-/ Bedingungs-/ csqun-Konzept
  • Faustregel ohne theoretischen Anspruch
  • Gleichheit aller Bedingungen
  • Adäquanzkonzept
  • StrafR ZivilR
  • Kriterien Wahrscheinlichkeit Typizität
    Vorhersehbarkeit ex ante- oder ex
    post-Betrachtung
  • Theorie der wesentlichen Bedingung
  • ÖffR zB Sozialversicherung und SozialR
  • Moderne Gefahrkreislehre haftungsbegründende
    haftungsausfüllende Kausalität

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Kausalitätsspektrum
  • Kausalität muß vom Anspruchswerber wenigstens
    wahrscheinlich gemacht werden, nicht nur möglich
    sein!

Wahrheit/ Wirklichkeit
0
100
50
Möglichkeit
Wahrscheinlichkeit
Schlichte W.
höhere W.
höchste W.
  • In der RO besteht weder ein einheitlicher
    Kausalitäts-, noch ein einheitlicher
    Wahrscheinlichkeitsmaßstab

an Sicherheit grenzende W.
14
Sonderformen der Kausalität
  • Natürliche und juristische Kausalität
  • Jurist baut auf naturwissenschaftlich-philosophisc
    her Kausalität auf
  • Alternative Kausalität
  • Jäger schießen, nur einer trifft man weiß aber
    nicht wer
  • Kumulative Kausalität
  • mehrere (Teil-)Ursachen führen gemeinsam Schaden
    herbei
  • zB Abwässer mehrerer Industriebetriebe
    verursachen Fischsterben

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Überholende oder hypothetische Kausalität
  • Anlageleiden konkurriert zB mit Unfallschaden
    Etwa ein vorhandener Kopftumor führt nach
    schwerer Körperver-letzung durch einen Kfz-Unfall
    zum Tod
  • Frage Wer trägt welchen Teil des Schadens ?

Wer trägt für diese Zeit die Unterhaltskosten?
1. Kausalreihe
2. Kausalreihe
Anlageleiden
Unfall
Tod
Angenommener Tod durch Anlageleiden, also ohne
Unfall
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Verschulden (culpa)
  • Verschulden rechtlich vorwerfbares Verhalten
  • ABGB steht auf Standpunkt der Verschuldenshaftung
    1295 und 1306 ABGB
  • Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit
    Verschuldensfähigkeit
  • Beginn mit Vollendung des 14. Lj 153 ABGB
  • aber wichtige Ausnahme 1310 ABGB
  • Es gibt aber auch sog Nicht-Verschuldenshaftungen
  • Gefährdungshaftung EKHG, PHG, 1318 ABGB
  • Erfolgs- oder Kausalhaftung zB 1315 ABGB

17
Arten des Verschuldens
  • Vorsatz böse Absicht, dolus
  • 1294 ABGB Verursachung eines Schadens mit
    Wissen und Willen
  • Fahrlässigkeit Versehen, culpa
  • 1294 ABGB Handeln aus schuldbarer
    Unwissenheit, mangelnder Aufmerksamkeit /
    Sorgfalt etc
  • Kurz Fahrlässig handelt, wer die gebotene
    Sorgfalt außer Acht läßt vgl 1297 ABGB
  • Leichte Fahrlässigkeit Kleiner
    Sorgfaltsverstoß, der auch sorgfältigen Menschen
    bisweilen unterläuft
  • Grobe Fahrlässigkeit Auffallende Sorglosigkeit,
    die einem sorgfältigen Menschen nicht passiert
    1325 ABGB

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Konsequenzen der Verschuldensgrade
  • Umfang / Höhe des Schadenersatzes hängt bei
    Vermögensschäden
  • im bürgerlichen Recht vom Verschuldensgrad ab
  • anders im Handelsrecht!Ersatz von damnum
    emergens/ wirklicher Schaden lucrum cessans/
    entgangener Gewinn schon ab leichter
    Fahrlässigkeit
  • Idee Je größer das Verschulden, umso mehr ist zu
    ersetzen Gerechtigkeitsüberlegung!

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Mitverschulden 1304 ABGB
  • Hier trifft auch den Geschädigten am
    Schadens-eintritt Verschulden sog
    Eigenverschulden
  • Mitverschulden spielt in der Prozeßpraxis eine
    wichtige Rolle Schädiger erheben gerne
    prophylaktisch einen Mitverschuldensvorwurf, um
    die eigene Ersatzpflicht zu mindern !
  • Gesetzliche Schadensteilung nach dem
    Verschuldensanteil oder, wenn sich das Verhältnis
    nicht bestimmen läßt, zu gleichen Teilen
  • Gesetzliche Mitverschuldensfiktion
  • Verletzung der Sicherheitsgurt- oder
    Sturzhelmanlegepflicht
  • Rechtsfolge Reduzierung allfälliger
    Schmerzengeldanspruche

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Rechtswidrigkeit
  • Rechtswidrig ist ein Verhalten, das gegen Ge-
    oder Verbote der Rechtsordnung verstößt
  • 1294 ABGB Normverstoß
  • gegen einen Vertrag lex contractus"
  • gegen ein Gesetz zB StGB, StVO
  • gegen die guten Sitten 879 ABGB
  • Rechtswidrigkeit beinhaltet Normverstoß
  • Unterlassung ist nur rechtswidrig, wenn ein
    Handeln rechtlich geboten ist
  • 140 ff ABGB Unterhaltspflicht der Eltern

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Wie ist Schaden zu ersetzen?
  • Grundsätzlich 1323 Satz 1 ABGB " ... muß
    alles in den vorigen Stand zurückversetzt werden
  • sog Naturalersatz (restitutio in integrum)
  • Schädiger kann daher dem Geschädigtem Geldersatz
    nicht aufdrängen !
  • Geldersatz Schätzwert", nur wenn Naturalersatz
    nicht möglich oder nicht "tunlich" ist
  • sog gemeiner Wert 305 ABGB
  • nur ausnahmsweise ist Geldersatz zu leisten
  • zB nach 1 Abs 1 letzter Satz AHG

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Ersatz von Vermögensschäden
  • Höhe des Ersatzes ist abhängig vom
    Verschuldensgrad
  • 1331, 1332 ABGB
  • Bei leichter Fahrlässigkeit
  • sog Schadloshaltung ( 1323 ABGB) Ersatz des
    erlittenen, sog positiven" Schadens 1331
    ABGB gemeiner Wert
  • Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
  • sog volle Genugtuung Schadloshaltung
    entgangener Gewinn
  • Im Handelsrecht ist entgangener Gewinn schon bei
    leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen Art 8 Nr 2
    EVHGB
  • Bei Verstoß gegen ein Strafgesetz oder Handeln
    aus Mutwillen und Schadenfreude 1331 ABGB
  • sog Affektionsinteresse Wert der besonderen
    Vorliebe

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Entgangener Gewinn/Wert der besonderen Vorliebe
1331 ABGB
  • Bei Vermögensschäden ist zu ersetzen
  • der entgangene Gewinn
  • ab grober Fahrlässigkeit (auffallende
    Sorglosigkeit") oder
  • bei Vorsatz.
  • Darüber hinaus der Wert der besonderen
    Vorliebe sog Affektionsinteresse
  • bei Verstoß gegen ein Strafgesetz, oder
  • bei Schädigung aus Mutwillen und Schadenfreude

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Ersatz von Körperverletzungen
  • Nach 1325 ABGB sind bei Körperbeschädigung
    immer zu ersetzen
  • das heißt ohne Unterschied des
    Verschuldensgrades und daher schon ab leichter
    Fahrlässigkeit !
  • die Heilungskosten
  • reicht von ärztlicher Erstversorgung bis zur
    Rehabilitation, Einbau eines Lifts etc
  • der Verdienstentgang
  • der entgangene bei Erwerbsunfähigkeit der
    künftig entgehende Verdienst
  • ein angemessenes Schmerzen(s)geld
  • Ersatz des ideellen Schadens

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Berechnung des Verdienstentgangs
  • Nach 1325 ABGB kann Verdienstentgang auf zwei
    Arten berechnet werden entweder(!)
  • konkret Differenz zwischen bisherigem und
    künftigem Einkommen/Verdienstoder
  • abstrakt objektive Minderung/ Verringerung der
    Erwerbsfähigkeit Minderung der Erwerbsfähigkeit/
    MdE
  • Verdienstentgang wirklicher/ positiver/ Schaden
  • nicht bloß entgangener Gewinn !
  • Geschützt wird auch ein Nebeneinkommen oder das
    Einkommen Selbständiger

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Tödliche Körperverletzung 1327 ABGB
  • Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der
    Tod, so müssen nicht nur alle Kosten siehe
    1325 , sondern auch den Hinterbliebenen zB
    Kindern od Gatte/in, für deren Unterhalt der
    Getötete zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch
    entgangen ist, ersetzt werden.
  • Hier handelt es sich um die gesetzliche Anordnung
    von Drittschadensersatz !
  • Ein Kind muß nach der Rspr, um nach 1327 ABGB
    unterhaltsberechtigt zu sein, im Zeitpunkt der
    Verletzung bereits gezeugt sein
  • Beachte Vgl mit 1327 ABGB
  • - 12 EKHG Verkehrsunfälle - 332 ff
    ASVG zB Arbeitsunfälle

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Abstrakte Rente (1) - Voraussetzungen
  • Wird Verdienstentgang nach 1325 ABGB abstrakt
    berechnet, spricht man von abstrakter Rente
  • Voraussetzungen (ihres Zuspruchs)
  • objektive Minderung der Erwerbsfähigkeit
  • Dauerschaden
  • künftige Einkommensminderung wahrscheinlich

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Abstrakte Rente (2) - Funktion
  • Rechtsprechung Überlegungen
  • Gedacht als Ausnahme für Härtefälle bei
    Dauerschäden
  • weil zur Zeit kein ziffernmäßig - also konkret !
    - faßbarer Verdienstentgang vorliegt, gingen
    Verletzte leer aus
  • Funktionen
  • Sicherungsfunktion gegen künftige Benachteiligung
    am Arbeitsmarkt
  • Ausgleichs- oder Erschwernisfunktion für
    künftige körperliche und geistige
    Mehranstrengungen
  • Rente soll die Möglichkeit bieten, einen
    Deckungsfonds anzulegen

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Abstrakte Rente (3) - Berechnung
  • Berechnung nach der Pieglerschen Formel
  • Höhe der abstrakten Rente 50 der Minderung
    der Erwerbsfähigkeit (MdE)
  • in Anlehnung an 273 ZPO freies richterliches
    Ermessen
  • Beispiele
  • Kahnbeinbruch eines Maurers an rechter Hand
  • OGH 3.3.1966, 2 Ob 41/66, EvBl 1966/355
  • führt zu Arthrose und in der Folge zu
    Arbeitsbehinderung
  • Angenommene (durchschnittliche) Minderung der
    Erwerbsfähigkeit 17,5 (50 8, 75 ) -
    Monatliches Durchschnittseinkommen (1963/1964)
    2.750,- S (1 27,50 x 8,75 240,62) -
    monatliche (abstrakte) Rente 250,- S
  • Verletzung eines Hoteldirektors (mit Reitbetrieb)
  • OGH 12.5.1981, 2 Ob 64/81, RZ 1982/9
  • Angenommene Minderung der Erwerbsfähigkeit 30
    Monatseinkommen 21.200,- S monatliche Rente
    3.000,- S

30
Abstrakte Rente (4) - Weitere Beispiele
  • Unfall eines Bauernsohnes beim Heuabladen
  • OGH 14.7.1927, 3 Ob 631/27, SZ 9/85
  • Österreichische Ur-Entscheidung zur Zeit der
    großen Wirtschaftskrise
  • Fußverletzung einer Näherin bei Unfall mit
    Nähmaschine in einer Textilfabrik
  • OGH 26.3.1987, 8 Ob 25/87

31
Unfallbilanz mit und ohne Sicherheitsgurt
Die Gurtenanlegequote liegt bei 72
Schlusslicht der OECD-Länder
insgesamt 2.550 insgesamt 22.381
Stand 2001 Quelle KfV
getötet
leicht verletzt
schwer verletzt
nicht erkennbaren Grades verletzt
32
Beweislast
  • Entscheidend für Prozeßgewinn oder -verlust!
  • Frage Wer hat im Prozeß was zu beweisen ?
  • Wer ?
  • Kläger
  • Beklagter
  • Was ?
  • Schaden
  • Kausalität
  • Rechtswidrigkeit
  • Verschulden
  • Faustregel Im Prozeß muß jede Partei die
    Voraussetzungen der für sie günstigen
    Rechtsnormen behaupten und beweisen!

33
Beweislast im Schadenersatzprozeß
  • 1295 Abs 1 ABGB
  • 1296 ABGB
  • Dh nichts anderes, als daß grundsätzlich der
    Geschädigte beweisen muß, daß ein anderer den
    Schaden schuldhaft herbeigeführt hatden
    Geschädigten trifft im deliktischen Bereich die
    Beweislast für seinen Schaden, die Kausalität und
    das Verschulden des Schädigers

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Beweislast bei Delikts- und Vertragshaftung
  • DeliktshaftungBeweislast nach 1296 ABGB
  • Die Beweislast trifft hier den Geschädigten
  • Der Geschädigte hat aber nicht nur das
    Verschulden, sondern auch die anderen
    Schadenersatzvoraus-setzungen zu beweisen
  • VertragshaftungUmkehr der Beweislast 1298
    ABGB
  • Hier trifft also den Schädiger die Beweislast.
  • Wenn der Schädiger seine Schuldlosigkeit nicht
    beweisen kann, gereicht ihm dies zum
    (prozessualen) Nachteil, er verliert den Prozeß.
  • Beachte Was nützt es, wenn man recht hat und es
    doch nicht beweisen kann ?! - Daher Bei
    wichtigen Rechts- und Wirtschaftsakten immer auch
    an die Beweisbarkeit denken !

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1296 ABGB
  • Im Zweifel gilt die Vermutung, daß ein Schade
    ohne Verschulden eines Andern entstanden sei.

36
1298 ABGB
  • Wer vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner
    vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit
    ohne sein Verschulden verhindert worden sei, dem
    liegt der Beweis ob. Soweit er auf Grund
    vertraglicher Vereinbarung nur für grobe
    Fahrlässigkeit haftet, muß er auch beweisen, daß
    es an dieser Voraussetzung fehlt.

37
Beweislastumkehr nach 1298 ABGB
  • 1298 Satz 1 Wer vorgibt, daß er an der
    Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder
    gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein
    Verschulden verhindert worden sei, dem liegt der
    Beweis ob.Konsequenz Schädiger muß beweisen,
    daß ihn kein Verschulden trifft !
  • 1298 ABGB betrifft Verletzungen schon
    bestehender schuldrechtlicher (Sonder)Beziehungen
  • OGH Beweislastumkehr gilt nur (!) bei leichter,
    nicht für grobe Fahrlässigkeit - Der Beweis
    obliegt nach der Rspr dem Geschädigten Kritik
    der Lehre!
  • Gilt auch für Schäden wegen
  • Schlechterfüllung anläßlich der (Schuld-)
    Erfüllung und
  • Verletzung (vor)vertraglicher Pflichten

38
Sonderformen der Beweislast
  • Beweislastumkehr
  • Insbes 1298 ABGB vgl auch 1319, 1320 oder
    970 Abs 1 ABGB
  • Bei sog Schutzgesetzverletzungen iSv 1311 ABGB
    gewährt Rspr Beweislastumkehr Beispiel
    Medizin-/Arzthaftung Verletzung der
    Aufklärungspflicht durch behandelnden Arzt
  • Andere Beweiserleichterungen
  • zB Prima-Facie- oder Anscheinsbeweis
  • Kausalvermutungen 79 d GTG

39
Wer hat im Prozeß was zu beweisen ?
Normale Beweislast
40
Beweislast und Gehilfenhaftung
  • Geltendmachung aus Vertrag und Delikt Vergleich
  • Beweislast
  • vertraglich 1298 ABGB günstiger für
    Geschädigte
  • deliktisch 1296 ABGB ungünstiger für
    Geschädigte
  • Gehilfenhaftung
  • vertraglich 1313 a ABGB günstiger für
    Geschädigte
  • deliktisch 1315 ABGB ungünstiger für
    Geschädigte
  • Beispiel Hoteldiener hilft beim Abladen von
    Gästegepäcka) und beschädigt einen Koffer oder
    den Gast selbst b) verletzt einen Passanten

41
Non Liquet (1)
  • Eine Rechtsnorm ist nur anwendbar, wenn ihr
    abstrakter Tatbestand mit dem konkreten
    Sachverhalt übereinstimmt. Sie ist nicht
    anwendbar, wenn auch nur eine entscheidungserhebli
    che Tatsache widerlegt wird. Bisweilen läßt sich
    aber eine solche Tatsache nicht klären (non
    liquet) dann benachteiligt diese Ungewißheit
    jene Partei, welche die Rechtsnorm zum Prozeßsieg
    braucht. (R. Holzhammer)
  • Non liquet es besteht keine Klarheit !

42
Non Liquet (2)
  • Das Gericht entscheidet nach den Regeln über die
    Beweislast gegen jene Partei, der der Beweis über
    die nicht aufgeklärte Tatsache oblegen wäre!
  • Im Strafrechtgilt diese Regel nicht und es
    existiert auch keine Beweislast. Vielmehr gilt
    der Grundsatz in dubio pro reo im Zweifel für
    den Angeklagten
  • Ausnahme Privatanklagedelikte !
  • Erste Ausprägungen schon im antiken Griechenland

43
Der Prima-Facie-Beweis
  • Zweck Dient der Beweiserleichterung, insbes des
    Verschuldensbeweises für Geschädigte / Kläger
  • Beweist der Geschädigte (Kl), daß die Schädigung
    nur durch das Verhalten des Schädigers (Bekl)
    eingetreten sein kann (res ipsa loquitur!), dann
    obliegt dem Schädiger (Bekl) der Gegenbeweis, daß
    er trotzdem schuldlos ist.
  • Beispiel Fährt ein Auto gegen einen Alleebaum,
    spricht dies prima facie für Fahrlässigkeit des
    Fahrers ...! Vgl aber SZ 57/20 (1984) Für
    Abhandenkommen eines Schmuckstücks aus einem
    Hotelzimmer gibt es keinen typischen
    Geschehensablauf daher kommt hier ein
    prima-facie-Beweis nicht in Betracht

44
1295 Abs 1 ABGB
  • Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze 1)
    von dem Schaden aus Verschulden,
  • (1) Jedermann ist berechtigt, von dem
    Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen
    dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu
    fordern der Schade mag durch Übertretung einer
    Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen
    Vertrag verursacht worden sein.
  • (2) ...

45
Haftungssysteme
  • Verschuldenshaftung
  • zB Schadenersatzrecht 1293 ff ABGB
  • Nichtverschuldenshaftungen
  • Gefährdungshaftung
  • Haftung für Betriebsgefahr zB EKHG, PHG/MPG
  • Eingriffshaftung
  • Nachbarrechtlicher Ausgleich 364a ABGB
  • Erfolgshaftung Haftung für rechtswidrig
    eingetretenen Erfolg
  • Gewährleistung 922 ff ABGB
  • Gastwirtehaftung 970 ff ABGB
  • Schuldnerverzug zB 1334 ABGB
  • Gläubigerverzug 1419, 1425 ABGB
  • Billigkeitshaftung 1310 ABGB, 2 DHG

46
Verkehrsunfälle in Österreich
Getötete
Verunglückte
Quelle KfV
47
Verkehrsunfälle in Deutschland
Getötete
Verunglückte
48
EKHG 1959
  • Regelt Haftung für Schäden, die durch ein Kfz
    oder eine Eisenbahn verursacht (!) wurden
  • Sog Haftung für Betriebsgefahr
  • Gefährdungshaftung
  • Wer haftet?
  • der Betriebsunternehmer der Eisenbahn und
  • der Kfz- Halter Vorbild 1320 ABGB
  • Haftungsausschluss für
  • blinde Passagiere" 3 Z 1 EKHG
  • Autostopper 3 Z 2 EKHG
  • beim Betrieb tätige Personen (zB Schaffner) 3
    Z 3 EKHG
  • Schwarzfahrt" 6 EKHG
  • unabwendbares Ereignis 9 EKHG

49
Entwicklung des Halterbegriffs
  • Der wichtige Halterbegriff des EKHG stammt aus
    der Tierhalterhaftung des 1320 ABGB
  • Diese aus dem griechischen und römischen Recht
    actio de pauperie sog Noxalhaftung
  • Ausdehnung auf immer weitere Bereiche
  • EKHG 1959 Eisenbahnen (auch Seilbahnen, Sessel-
    und Schlepplifte) und Kraftfahrzeuge
  • Luftfahrzeuge 1957
  • AtomhaftpflichtG 1964
  • RohrleitungsG 1975
  • Wegehalter 1319a ABGB (Verschuldenshaftung!)
  • Gebäudehalter 1318, 1319 ABGB

50
Wer ist Halter ?
  • Die Rspr zum Halterbegriff stellt ähnlich wie
    beim Besitz auf die tatsächliche Beziehung zum
    Kfz ab
  • Nicht darauf, wem zB ein Kfz gehört (iSv
    Eigentum)
  • Halter ist danach, wer ein Kfz
  • wirtschaftlich auf eigene Rechnung gebraucht
  • und
  • darüber tatsächlich verfügen kann
  • und auch
  • über Aufsicht und Verwahrung (im eigenen Namen)
    bestimmt

51
Haftung für Zufall und höhere Gewalt
Nur ausnahmsweise wird dafür gehaftet zB AtomHG
Einzelne HaftpflGe
casum sentit dominus denZufall trägt der ETü
grundsätzlich keine Haftung für Zufall ! -
Einige HaftpflichtGe sehen aber eine Haftung für
Zufall vor
1311 Satz 1
ABGB HaftpflGe
Bei SchutzG-VerletzungBeweislastumkehr
1311 Satz 2
leichte F
Grenze der normalen schaden- ersatzrechtl
Verschuldens-haftung Was nicht mehr leichte
Fahrlässigkeit ist, ist Zufall ! ZB Kleinkind
erbricht Essen auf Hotel-Spannteppich
grobe F
ABGB
Vorsatz
52
Haftung für Zufall und höhere Gewalt
Nur ausnahmsweise wird dafür gehaftet zB AtomHG
Einzelne HaftpflGe
casum sentit dominus denZufall trägt der ETü
grundsätzlich keine Haftung für Zufall ! -
Einige HaftpflichtGe sehen aber eine solche
Haftung vor
1311 Satz 1
ABGB HaftpflGe
Bei SchutzG-VerletzungBeweislastumkehr
1311 Satz 2
leichte F
Grenze der normalen schaden- ersatzrechtl
Verschuldens-haftung Was nicht mehr leichte
Fahrlässigkeit ist, ist Zufall ! ZB Kleinkind
erbricht Essen auf Hotel-Spannteppich
grobe F
ABGB
Vorsatz
53
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (1)
  • Ein vertraglicher Schadenersatzanspruch wegen
    Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten
    steht nach der Rspr allenfalls auch einer dritten
    (vertragsfremden) Person zu
  • Wenn der Kontakt des Dritten mit der
    vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluß
    voraussehbar war (zB Hydraulik-Öl-Fall) oder die
    Zuwendung an einen Dritten erkennbar war zB
    Geschenk
  • Oder der Vertragspartner ein sichtbares
    Eigeninteresse am Schutz des Dritten hat zB
    Krankenhausbesucher
  • Der Vertragspartner selbst offensichtlich dem
    Dritten zur Fürsorge verpflichtet ist zB weitere
    Taxi-Gäste
  • Bedeutsam 1298 und 1313a ABGB

54
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (2)
  • Hydraulik-Öl-Fall
  • EvBl 1969/96 JBl 1969,553 SZ 41/156
  • Leitsatz Bei Verkäufen in einer zu diesem Zweck
    eingerichteten Handlung (zB Tankstelle, soweit
    sie Kraftwagenzubehör wie Öl, Treibstoff,
    Reinigungsmittel usw feilhält) ist nach den
    Regeln des redlichen Verkehrs anzunehmen, daß vom
    Verkäufer die Verpflichtungen aus dem
    Kaufvertrage nicht nur der Person gegenüber, die
    zwar die Sache kauft, bezahlt und entgegennimmt -
    aber häufig anonym bleibt - , sondern auch dem
    Dritten gegenüber, für den die Sache allenfalls
    bestimmt ist, übernommen werden.

55
Dritt- oder mittelbarer Schaden (1)
  • Grundsätzlich werden nur unmittelbare Schäden
    ersetzt!
  • OGH Mittelbar ist ein Schaden dann, wenn er
    nicht in der Richtung des Angriffs, sondern
    infolge einer Seitenwirkung in einer
    Interessensphäre eintritt, die nicht durch das
    Verbot des Angriffs geschützt ist.
  • SZ 34/112 (Holzbrückeneinsturz) JBl 1966,86
    (Heilungs-kosten) EvBl 1966/305
    (Pflanzenschutzzeugnisse) ua
  • Wird eine Opernsängerin auf dem Weg zur Oper
    verletzt, ist das ein unmittelbarer Schaden
    nicht dagegen der Kartenausfall (wegen Absage)
    und ein allfälliges Ersatzengagement !
  • 1295 ABGB "Jedermann ...
  • Weite (Drittschadens)Formulierung des Gesetzes
    wird restriktiv interpretiert iSv Jeder
    unmittelbar Geschädigte!

56
Dritt- oder mittelbarer Schaden (2)
  • Einen ausdrücklichen gesetzlichen
    Drittschadenersatz kennen
  • 1327 ABGB
  • 12 EKHG
  • Die Argumente der Rspr für die starke
    Einschränkung des Drittschadenersatzes sind
  • Die Ersatzpflicht würde sonst uferlos"
    ausgeweitet
  • Schon bei leichter Fahrlässigkeit des Schädigers
    könne es zu existenzgefährdenden
    Schadenersatzsummen kommen.
  • Das überzeugt nicht immer !

Bei Tod des Verletzten
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Dritt- oder mittelbarer Schaden (3)
Stromkabelfälle
  • JBl 1973, 581 Bauer beschädigt beim Baumfällen
    Starkstromleitung
  • Dadurch werden in der Nachbarschaft werden
    Elektrogeräte beschädigt Fernseher,
    Tiefkühltruhen. OGH läßt entstandenen
    Geräteschaden ersetzen Ersatzpflicht für einen
    sich als unmittelbare Folgewirkung einer
    vorangegangenen Schadenszufügung darstellenden
    weiteren Schaden, mit dessen Eintritt nach dem
    gewöhnlichen Verlauf der Dinge gerechnet werden
    kann
  • JBl 1976, 210 Baggerfahrer beschädigt Stromkabel
    der Chemie Kundl
  • Stromausfall führt zur Vernichtung von
    Bakterienkulturen Schaden des Unternehmens wird
    als Drittschaden nicht ersetzt

58
Dritt- oder mittelbarer Schaden (4)
Lohnfortzahlungsfälle
  • EvBl 1994/135 Ersatzansprüche eines Arbeitgebers
    gegen den Schädiger seines Arbeitnehmers
  • Sachverhalt Arbeitnehmer wird bei Verkehrsunfall
    verletzt und fällt für Arbeitgeber länger aus.
  • Leitsatz Arbeitgeber ist gesetzlich ( 8 AngG)
    zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Dadurch wird
    Schaden auf Arbeitgeber überwälzt. Diesen Schaden
    hat der Schädiger nunmehr dem Arbeitgeber zu
    ersetzen!
  • Die Drittschadensliquidation der
    Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei
    Verletzung seines Arbeitnehmers durch einen
    Dritten wird hier bejaht
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