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US 3

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US 3 Internationales Steuerrecht und unternehmerische Entscheidungen Sommersemester 2004 – PowerPoint PPT presentation

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Title: US 3


1
US 3 Internationales Steuerrecht und
unternehmerische EntscheidungenSommersemester
2004
2
Organisatorisches
  • Vorlesungszeit
  • Klausur (Vorbereitung)
  • Referat Themenvergabe
  • Begleitlektüre
  • Titel Einführung in die internationale
    betriebswirtschaftliche Steuerlehre
  • Autoren Breithecker, Volker
  • Verlag Schmidt Erich (ESV)
  • Auflage 2., neubearbeitete Auflage 2002
  • Preis 32,80 Euro
  • ISBN 3-503-06324-2

3
Organisatorisches
  • Weitere Literatur
  • Titel Lehrbuch des internationalen Steuerrechts
  • Autoren Wilke, Kay-Michael
  • Verlag NWB
  • Auflage 7., umfassend überarbeitete und
    verbesserte Auflage 2002
  • Preis 27,80 Euro
  • ISBN 3-482-75517-5
  • Titel Internationale Unternehmensbesteuerung
  • Autoren Jacobs, Otto
  • Verlag Beck
  • Auflage 5., neubearbeitete und erweiterte
    Auflage 2002
  • Preis 99,00 Euro
  • ISBN 3-406-48657-6
  • In der FH-Bibliothek vorhanden

4
Inhaltsfolie
  • I. Einführung in das internationale Steuerrecht
  • II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
  • III. DBA-Recht
  • 1. DBA-Grundlagen
  • 2. DBA-Geltungsbereich
  • 3. DBA-Unternehmenseinkünfte 4. DBA-Dividende
  • 5. DBA-Zinsen
  • 6. DBA-Lizenzen
  • 7. DBA-Selbständige Arbeit

5
Inhaltsfolie (Fortsetzung)
  • 8. DBA-Unselbständige Arbeit
    9. DBA-Vermietung und Verpachtung
    DBA-Veräußerungsgewinne 10. DBA-Sonstiges

6
Inhaltsfolie (Fortsetzung)
  • IV. Outbound Besteuerung
  • V. Inbound Besteuerung
  • VI. Gesellschafter-Fremdfinanzierung
  • VII. Spezielles Außensteuerrecht
  • 1. Überblick 2. Verrechnungspreise 3. Wegzugsb
    esteuerung 4. Hinzurechnungsbesteuerung

7
Inhaltsfolie (Fortsetzung)
  • VIII. Vergleich Betriebstätte vs.
    Tochterkapitalgesellschaft
  • 1. DBA-Betriebstättenbesteuerung
  • 2. Vor- und Nachteile einer Betriebstätte im
    Ausland
  • 3. Besteuerung ausländischer Tochterkapitalgesel
    lschaften
  • IX. Zusammenfassung

8
Einführung in das internationale
SteuerrechtBegleitlektüre Seite 1-36 und Seite
103-131
9
I. Einführung in das internationale Steuerrecht
Beispiele - Outbound
Lizenzvergabe
A GmbH
Schweiz
Lizenzzahlung
Dividenden
US Inc.
BS France
Gewinn/Verlust
Gewinn/Verlust
10
I. Einführung in das internationale Steuerrecht
Beispiele - Inbound
Lizenzvergabe
US Inc.
Deutschland
(Lizenznehmer)
Lizenzzahlung
Dividenden
A GmbH
BS Germany
Gewinn/Verlust
Gewinn/Verlust
11
I. Einführung in das internationale Steuerrecht
Beispiele Natürliche Person
Gehalt
A
Entsendung nach UK
(Arbeitnehmer)
Mieteinnahme
Dividenden
Nestle SA
Immobilie Spain
12
I. Einführung in das internationale Steuerrecht
Einordnung des internationalen Steuerrechts
Internationales Steuerrecht
Deutsches AußensteuerechtAllgemeines AStR ?
auslösend ( 1, 49 EStG) ? mildernd ( 34c
EStG 26 KStG) Besonderes AStR ? AStG ?
42 AO
DoppelbesteuerungsabkommenVölkerrechtliche
Verträge ?Art. 59 GG iVm Art. 32 GG ? 2
AO (Vorrang) ? beachte treaty
overriding EU-Recht?primäres und sekundäres
EU-Recht
13
I. Einführung in das internationale Steuerrecht
Grundprinzipien
Grundprinzipien
Wohnsitzbesteuerung und Universalitätsprinzip
Quellenbesteuerung und Territorialprinzip
(beschränkte Steuerpflicht z.B. 1 IV i.V.m.
49 EStG)
(unbeschränkte Steuerpflicht z.B. 1 I EStG)
14
I. Einführung in das internationale Steuerrecht
Grundfall
Fälle der (virtuellen) Doppelbesteuerung Beispiele (Besteuerungskonflikte)
Wohnsitzstaat/ Quellenstaat Auslandsimmobilie Auslandsbeteiligung
Wohnsitzstaat/ Wohnsitzstaat Expats Doppelwohnsitz
Quellenstaat/ Quellenstaat Montagen Explorationen
15
Steuerpflichten im Deutschen SteuerrechtBegleitl
ektüre Seite 139-193
16
II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Einkommensteuerpflicht - Übersicht
Einkommensteuerpflicht
unbeschränkt( 1 I, II EStG)
Quasi- unbeschränkt( 1 III EStG)
beschränkt( 1 IV EStG)
EU/EWR-Ansässig( 1a EStG)
Andere Ausländer (1 III EStG)
17
II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Unbeschränkte ESt-Pflicht - 1 I EStG
  • natürliche Person ( 1 BGB)
  • Wohnsitz ( 8 AO)oder
  • gewöhnlichen Aufenthalt ( 9 AO)
  • im Inland ( 1 I S. 2 EStG)

18
II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Unbeschränkte ESt-Pflicht - 1 I EStG
  • Wohnsitz ( 8 AO)
  • Wohnung (bescheidene Bleibe ausreichend)
  • Innehaben (Schlüsselgewalt)
  • Umstände, die auf eine Beibehaltung und Nutzung
    schließen lassen
  • Negativbeispiele Hotelzimmer, Besuch bei
    Freunden/Verwandten
  • Gesamtwürdigung der Umstände
  • Rechtsprechung/Verwaltung
  • Meldebehörden als Indiz
  • Keine Mindestaufenthaltsdauer
  • Inlandswohnsitz bei Expats

19
II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Unbeschränkte ESt-Pflicht - 1 I EStG
  • Gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO)
  • Aufenthalt
  • Umstände, die erkennen lassen, dass eine Person
    nicht nur vorübergehend verweilt
  • Gesetzliche Aufenthaltsvermutung (Satz 2)
  • Zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr
    als 6 Monaten (kurzfristige Unterbrechung
    unbeachtlich Urlaub, Geschäftsreise etc.)
  • Ausnahme (Satz 3)
  • ausschließlich Kur, Erholung, Besuch
  • Gesetzliche Regelung ist widerlegbar
  • Grenzgänger, da allabendliche Heimkehr

20
II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Erweiterte unbeschränkte ESt-Pflicht - 1 II
EStG
  • deutsche Staatsangehörige
  • kein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
    Inland
  • Dienstverhältnis mit inländischer juristischer
    Person des öffentlichen Rechts und Arbeitslohn
    aus inländischer Kasse (z.B. Diplomaten)
  • In dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder
    gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich
    beschränkt zur ESt herangezogen werden
  • ?geringe praktische Bedeutung

21
II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Quasi- unbeschränkte ESt-Pflicht - 1 III EStG
  • ? Schumacker-Urteil (EuGH 14.2.1995, NJW 1995, S.
    1207)
  • Antrag (Wahlrecht !)
  • natürliche Person ohne Wohnsitz und ohne
    gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
  • mindestens 90 inländische Einkünfte
    odernicht der deutschen Einkommensteuer
    unterliegende (Welt-)Einkünfte betragen max. EUR
    6.136 im Kalenderjahr(Nachweis durch
    ausländisches Wohnsitz-FA)

22
II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Quasi- unbeschränkte ESt-Pflicht - 1 III EStG
  • EU/EWR Staatsangehörige
  • ( 1a EStG)
  • Splitting-Tabelle
  • Haushaltsfreibetrag
  • Unterhaltsleistungen
  • auch wenn Ehegatte im Inland oder
  • EU/EWR-Ausland
  • Andere Ausländer
  • keine Anwendung des 1a EStG
  • Veranlagungsantrag nach 50 V S. (2), (3) EStG
    möglich

23
II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Beschränkte ESt-Pflicht - 1 IV EStG
  • natürliche Person ( 1 BGB)
  • keinen Wohnsitz ( 8 AO)und
  • keinen gewöhnlichen Aufenthalt ( 9 AO)
  • im Inland ( 1 I S. 2 EStG)

24
II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Fall 1 - Einkommensteuerpflicht
  • Antonio Ribeiro aus Portugal ist am 3. 11. 2001
    in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er
    hat hier keinen Wohnsitz begründet. In der Zeit
    vom 20. 12. 2001 bis zum 15. 1. 2002 hat er sich
    bei seiner Familie in Portugal aufgehalten. Am
    10. 4. 2002 ist er endgültig wieder in seine
    Heimat zurückgekehrt. Während seines Aufenthaltes
    in der Bundesrepublik Deutschland hat er mit
    Teppichwaren gehandelt und hieraus einen Gewinn
    von 15 000 erzielt. Seinen Teppichhandel
    betrieb er in einer Lagerhalle, die er
    kurzfristig angemietet hatte.
  • Frage Unterliegt Antonio Ribeiro dem deutschen
    Einkommensteuerrecht ?

25
II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Fall 2 - Einkommensteuerpflicht
  • Werner Wichtig hat sich vor Jahren aus dem
    aktiven Erwerbsleben zurückgezogen und lebt
    seither zusammen mit seiner Ehefrau in Spanien.
    Das inländische Unternehmen wird von einem
    angestellten Geschäftsführer geführt. Außerdem
    erzielt er Einkünfte aus der Vermietung mehrerer
    inländischer Immobilien sowie aus der Beteiligung
    an inländischen Kapitalgesellschaften. Die
    Eheleute verfügen im Inland über keinen Wohnsitz
    bzw. gewöhnlichen Aufenthalt.
  • Frage Können die Eheleute gemeinsam zur
    Einkommensteuer veranlagt werden?

26
II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Fall 3 - Einkommensteuerpflicht
  • Fabio Falini ist leitender Angestellter der
    Pirello SpA ( italienische Kapitalgesellschaft)
    in Rom. Im Kj. 2002 übernimmt er für
    voraussichtlich drei Jahre die Leitung der
    deutschen Tochtergesellschaft in München. Die
    Familie bleibt aus persönlichen Gründen in Rom
    zurück. Fabio erzielt Einkünfte aus seiner
    nichtselbständigen Tätigkeit und geringfügige
    Einkünfte aus Kapitalvermögen in Italien (unter
    10 v. H. der Gesamteinkünfte), die Ehefrau
    erzielt keine Einkünfte.
  • Frage Unterliegt Fabio Falini der deutschen
    Einkommensteuer?

27
II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Unbeschränkte KSt-Pflicht - 1 I KStG
  • Körperschaften, insbesondere Kapitalgesellschaften
    (AG, KGaA, GmbH)
  • Sitz ( 11 AO)oder
  • Geschäftsleitung ( 10 AO)
  • im Inland ( 1 III KStG)

28
II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Unbeschränkte KSt-Pflicht - 1 I KStG
  • Sitz ( 11 AO)
  • Gleichbedeutend mit Registersitz (Sitzbestimmung
    in Gesellschaftsvertrag, Satzung etc.)
  • Muss im Zusammenhang mit der in Deutschland noch
    herrschenden Sitztheorie gesehen werden (vs.
    Gründungstheorie)
  • Centros-Entscheidung des EuGH

29
II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Unbeschränkte KSt-Pflicht - 1 I KStG
  • Ort der Geschäftsleitung ( 11 AO)
  • Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der
    geschäftlichen Oberleitung
  • Jede nichtnatürliche Person muss einen Ort der GL
    haben
  • Geschäftliche Oberleitung
  • Geschäftsführung im engeren Sinne, d.h. laufende
    kaufmännische Geschäftsführung (sog.
    Tagesgeschäfte)
  • Ort der Willensbildung und Entscheidung, nicht
    Ort der Ausführung oder Auswirkung
  • Standardfall Büro des Geschäftsführers
  • Briefkastenfirmen/Internetzeitalter
  • Organgesellschaft hat eigenen Ort der GL

30
II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Beschränkte KSt-Pflicht - 2 KStG
  • Körperschaften, Personenvereinigungen und
    Vermögensmassen, die
  • ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung
  • nicht im Inland haben, mit ihren
  • inländischen Einkünften

31
II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Fall 4 - Körperschaftsteuerpflicht
  • F Klammer aus Wien besitzt eine
    Produktionsgesellschaft für Ski-Bindungen mit
    Sitz in Österreich. Aus klimatischen Gründen lebt
    er im Berchtesgadener Land und unterhält dort
    Büroräume, die er für Besprechungen und
    Telefonkonferenzen insbesondere mit
    Geschäftskunden nutzt. Alle wesentlichen
    Entscheidungen, die die österreichische
    Produktionsgesellschaft betreffen, werden dort
    getroffen.
  • FrageWelche körperschaftsteuerliche Folgen
    sind zu beachten ?

32
II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Fall 5 - Körperschaftsteuerpflicht
  • Die A-Ltd. hat ihren Sitz und ihre
    Geschäftsleitung in Nigeria (Nicht-DBA-
  • Staat). Die Körperschaft hat 2002 in der
    Bundesrepublik Deutschland folgende Einkünfte
    bezogen
  • 1. Mieteinnahmen in Höhe von 100 000 aus
    einem Grundstück in München. Für Reparaturen
    hat die A-GmbH 20 000 aufgewendet. Die
    Abschreibungen gem. 7 EStG betragen 4 995 .
  • 2. Dividenden aus einer Beteiligung der
    deutschen C-GmbH mit Sitz in Düsseldorf.
    Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag
    wurden zutreffend abgeführt. Der im Dezember
    2002 gutgeschriebene Betrag lautet über 78 900
    . Aufgrund einer vorgelegten Bescheinigung ist
    der Ausschüttungsbetrag mit 20 000
    Kapitalertragsteuer und 1 100
    Solidaritätszuschlag einbehalten worden. Für die
    Verwaltung dieser Beteiligung fielen 1 000
    Kosten in 2002 an.
  • Frage Wie hoch ist die Körperschaftsteuerschuld
    der A-Ltd. für den Veranlagungszeitraum 2002?

33
II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Sachliche Steuerpflicht
  • Unbeschränkt ESt-pflichtige
  • Welteinkommen
  • (inländische
  • und
  • ausländische
  • Einkünfte)

Beschränkt ESt-pflichtige Inländische
Einkünfte im Sinne des 49 EStG
34
II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Fall 6 unbeschränkte vs. beschränkte
ESt-Pflicht
  • Welche Unterschiede ergeben sich zwischen dem
    Einkünfte-Katalog des 49 EStG gegenüber den
    Einkünften im Sinne des 13-23 EStG ?

35
II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Inländische Einkünfte i.S.d. 49 EStG
Einkünfte Inlandsbezug
Land- und Forstwirtschaft Belegenheit
Gewerbebetrieb inländische Betriebsstätte inländische Beförderungsleistung inländische Verwertung inländische Beteiligungsgesellschaften inländisches unbewegliches Vermögen (VG)
36
II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Inländische Einkünfte i.S.d. 49 EStG
Einkünfte Inlandsbezug
selbständige Arbeit Ausübung oder Verwertung im Inland
nicht selbständige Arbeit Ausübung oder Verwertung im Inland inländische öffentliche Kasse
Kapitalvermögen inländischer Wohnsitz oder GL des Schuldners inländische Besicherung
37
II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Inländische Einkünfte i.S.d. 49 EStG
Einkünfte Inlandsbezug
Vermietung und Verpachtung Belegenheit im Inland inländischer Registereintrag Verwertung (Rechte) in einer inländischen BS
wiederkehrende Bezüge (Renten) inländischer Steuerabzug
Spekulationsgeschäfte Belegenheit (Grundstücke) Sitz/GL der Beteiligungsgesellschaft (Anteile im Sinne des 17 EStG)
38
II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Isolierende Betrachtungsweise - 49 II EStG
  • Die im Ausland gegebenen Besteuerungsmerkmale
    bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer
    Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne
    des 49 Abs. 1 nicht angenommen werden könnten
  • Beispiel

NL BV
Verkauf
Immo Berlin
39
II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht
Typenvergleich
  • Fällt ein ausländischer Rechtsträger unter das
    KStG
  • Vergleich mit den Wesensmerkmalen der
    körperschaftsteuer-pflichtigen deutschen
    Organisationsform (und z.B. nicht Anknüpfung an
    Rechtsfähigkeit und Qualifizierung im
    AuslandBeispiel Kommanditgesellschaft
    spanischen Rechts (vgl. Venzuela-Entscheidung
    des RFH)
  • Probleme mit dem sog. Sitzstatut (vs.
    Gründungsstatut)
  • ? Auswirkungen z.B. auf Anwendbarkeit 8b KStG

40
DBA-RechtBegleitlektüre Seite 15 f., 32-36,
137-138, 219-240, 339 ff.
41
1. DBA-GrundlagenBegleitlektüre Seite 15 f.,
32 ff., 137 ff., 219 ff., 251 ff.
42
III. DBA-Recht 1. DBA-Grundlagen Ursachen der
Doppelbesteuerung
Grundprinzipien
Wohnsitzbesteuerung und Universalitätsprinzip
Quellenbesteuerung und Territorialprinzip
(beschränkte Steuerpflicht im Quellstaat)
(unbeschränkte Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaa
t)
43
III. DBA-Recht 1. DBA-Grundlagen Ursachen der
Doppelbesteuerung
Fälle der (virtuellen) Doppelbesteuerung DBA-Ziel Verbot virtuelle Doppelbest.
Wohnsitzstaat/ Quellenstaat Auslandsimmobilie Auslandsbeteiligung
Wohnsitzstaat/ Wohnsitzstaat Expats Doppelwohnsitz
Quellenstaat/ Quellenstaat Montagen Explorationen
44
III. DBA-Recht 1. DBA-Grundlagen
  • Bilaterale Maßnahmen zur Vermeidung der
    Doppelbesteuerung
  • Aufbau orientiert sich am Musterabkommen der OECD
  • DBAs mit allen wichtigen Industrieländern
    (insgesamt ca. 76 DBAs), aber z.B. kein DBA mit
    Hongkong, Saudi-Arabien, Taiwan, Nigeria
  • Keine DBAs mit Steueroasen wie z.B. Andorra,
    Liechtenstein, Monaco und Bahamas
  • Nur mit wenigen Ländern DBA im Bereich der
    Erbschaftsteuer (6 Abkommen)
  • 8 Sonderabkommen für Schiff- und
    Luftfahrt-Unternehmen

45
III. DBA-Recht 1. DBA-Grundlagen Rechtliche
Grundlagen
  • Ein DBA ist ein völkerrechtlicher Vertrag
    zwischen zwei Staaten
  • Regeln über Abschluss, Anwendung und Einhaltung
    ist im Wiener Übereinkommen über das Recht der
    Verträge geregelt
  • Ablauf
  • Verhandlungen
  • Paraphierung des Abkommensentwurfes durch
    Unterhändler
  • Unterzeichung des Entwurfes durch Beauftragte
  • Zustimmung der Parlamente
  • Ratifizierung
  • Notenwechsel
  • ? aber auch Anlagen und Briefwechsel werden oft
    Bestandteil

46
III. DBA-Recht 1. DBA-Grundlagen Rechtliche
Grundlagen
  • Rechtliche Grundlage in Deutschland ist Art. 59
    i.V.m. Art. 32 GG
  • Zustimmung und Mitwirkung von Bundestag und
    Bundesrat ist in Art. 59 II GG geregelt
  • Vorrang DBA vor nationalen Steuernormen ist in
    2 AO festgestellt. Problem treaty override
  • Beispiele
  • 2a I EStG (Ausschluss negativer
    Progessionsvorbehalt)
  • 50d I EStG (Quellensteuer trotz DBA)
  • 50d III EStG (treaty shopping mit
    Zwischengesellschaften)
  • 20 II AStG (Hinzurechnungsbesteuerung für ausl.
    Betriebstätte

47
III. DBA-Recht 1. DBA-Grundlagen DBA-Prüfungsre
ihenfolge
  1. Persönliche Steuerpflicht nach nationalen
    Steuergesetzen- nach EStG, KStG- nach AStG
  2. Sachliche Steuerpflicht nach nationalen
    Steuergesetzen- nach EStG, KStG- nach AStG
  3. Steuerpflicht nach DBA (inkl. Freistellung/Anrechn
    ung)
  4. Treaty Overriding

48
III. DBA-Recht 1. DBA-Grundlagen Auslegung
eines DBAs
  • Reihenfolge nach Art. 3 II
  • Spezielle Begriffsbestimmungen des Abkommens
  • Allgemeine Definitionen des Abkommens
  • Auslegung und Sinnzusammenhang des Abkommens
  • Erläuterung nach dem innerstaatlichen Recht des
    Anwenderstaates
  • Beachte jedoch, keine strenge Reihenfolge in der
    Rechtsprechung des
  • BFH zu beobachten.

49
III. DBA-Recht 1. DBA-Grundlagen Aufbau eines
DBA
  • Geltungsbereich eines Abkommens
  • Begriffsbestimmungen
  • Besteuerung des Einkommens
  • Besteuerung des Vermögens
  • Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
  • Besondere Bestimmungen
  • Schlussbestimmungen

50
III. DBA-Recht 1. DBA-Grundlagen Methoden zur
Vermeidung einer Doppelbesteuerung
Methoden
Anrechnung 34c EStG für nat. Pers. 26 KStG
für jur. Pers.
Freistellung DBA (Art. 23A MA) 2 AO
(DBA-Art. 23B MA)
51
III. DBA-Recht 1. DBA-Grundlagen Vermeidung
der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
  • Beispiel Deutscher mit Auslandseinkünften
  • Auslandseinkünfte 100
  • Ausländische Quellensteuer 30
  • Deutsche Steuer 40
  • Anrechnungs-Methode
  • Generell bei Auslandseinkünften aus
    Nicht-DBA-Land ( 34c EStG, 26 KStG)
  • DBA-Fall Einkünfte aus ausländischen
    Kapitalvermögen (Dividenden, Zinsen) Lizenz.
  • Ausländische Steuer 30
  • verbleibende deutsche Steuer 10 (40-30)
  • Gesamte Steuerbelastung 40

52
III. DBA-Recht 1. DBA-Grundlagen Vermeidung
der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
  • Beispiel Deutscher mit Auslandseinkünften
  • Auslandseinkünfte 100
  • Ausländische Quellensteuer 30
  • Deutsche Steuer 40
  • b. Freistellungs-Methode
  • Ausländische Schachteldividenden/Beteiligungseinkü
    nfte nach 8b KStG
  • Gewinne aus Betriebstätten in DBA-Ländern
  • Einkünfte aus unbeweglichen Vermögen in
    DBA-Ländern
  • Ausländische Steuer 30
  • verbleibende deutsche Steuer 0
    Freistellung
  • Gesamte Steuerbelastung 30
  • ? ggf. Progressionsvorbehalt bei natürlichen
    Personen ( 32b EStG)

53
III. DBA-Recht 1. DBA-Grundlagen Vermeidung
der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
  • Beispiel Deutscher mit Auslandseinkünften
  • Auslandseinkünfte 100
  • Ausländische Quellensteuer 30
  • Deutsche Steuer 40
  • c. Abzug von der deutschen Bemessungsgrundlage
  • Wahlrecht statt Anrechnung (z.B. bei negativen
    Einkommen)
  • Ausländische Steuer 30
  • verbleibende deutsche Steuer 28
    (100./.30)x40
  • Gesamte Steuerbelastung 58

54
III. DBA-Recht 1. DBA-Grundlagen Anrechnungs-
(A) vs. Freistellungsmethode (F)
  1. Ausländische Steuer gt Deutsche Steuer
    (Ausnahme)AF gleich günstig
  2. Ausländische Steuer Deutsche SteuerAF gleich
    günstig
  3. Ausländische Steuer lt Deutsche Steuer
    (Regelfall)F besser als A

55
III. DBA-Recht 1. DBA-Grundlagen Freistellungsm
ethode
  • Freistellung mit Progressionsvorbehalt (Art. 23 A
    I, III 32b EStG)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von
    Grundvermögen
  • Einkünfte aus einer im Ausland belegenen
    gewerblichen Betriebstätte
  • Einkünfte aus einer im Ausland ausgeübten
    selbständigen Arbeit
  • Einkünfte aus im Ausland ausgeübter
    unselbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus ausländischen öffentlichen Kassen

56
III. DBA-Recht 1. DBA-Grundlagen Freistellungsm
ethode
  • Ausnahmen in einzelnen DBAs? z.B. Grundvermögen
    in der Schweiz und Spanien nur Anrechnung
  • Seit 2000 ist nach Art. 23 A IV die Freistellung
    jedoch nicht anzuwenden, wenn Quellenstaat nicht
    besteuert (z.B. durch abweichende Qualifikation
    im nationalen Steuerrecht Nichtabgabe einer
    Steuererklärung)
  • ? Rückfall- oder Subject-to-tax-Klausel (z.B.
    vereinbart mit USA, Kanada, Dänemark, Norwegen,
    Schweden)

57
III. DBA-Recht 1. DBA-Grundlagen Anrechnungsmet
hode
  • Direkte Anrechnung nach Art. 23 B 34c I EStG
  • Dividendeneinkünfte (ausgenommen
    Schachteldividenden)
  • Zinseinkünfte von ausländischen Schuldnern
  • Lizenzeinkünfte von ausländischen Lizenznehmern
  • ? Anrechnung nur in Höhe des nach DBA
    vereinbarten Quellensteuersatzes möglich (i.d.R.
    reduzierter Steuersatz gegenüber nationalem StR)

58
III. DBA-Recht 1. DBA-Grundlagen Weitere
Begriffe
  • Wichtige DBA-Begriffe
  • Fiktive Anrechnung
  • ? Anrechnung einer fiktiven Steuer anstelle der
    tatsächlich gezahlten
  • Subject-to-tax-clause
  • ? Rückfall-Klausel
  • Switch-over-clause
  • ? Übergang v .d. Freistellungs- zur
    Anrechnungsmethode durch einseit. Erklärung
  • Treaty Override
  • ? Überlagerung durch nationales Recht

59
DBA-GeltungsbereichBegleitlektüre Seite
219-224 Breithecker
Seite 96-102 Wilke
60
III. DBA-Recht 2. DBA-Geltungsbereich Geltungsb
ereich Persönlicher Geltungsbereich
  • Personen, i.S.d. Art. 3 I, die in einem der
    beiden Vertragsstaaten
  • ansässig sind, sind abkommensberechtigt
  • Natürliche Personen
  • Personenvereinigungen
  • Gesellschaften (juristische Personen)
  • Sonderfall Personengesellschaften
  • Kein Steuersubjekt, da nicht unbeschränkt
    steuerpflichtig Art. 4 I
  • Keine Ansässigkeit
  • Gesellschafter Person i.S.d. Abkommens
  • Qualifikationskonflikte (Dividende/U-Gewinn)

61
III. DBA-Recht 2. DBA-Geltungsbereich Ansässigk
eit
  • Nach Art. 4 I ist eine natürliche Person oder
    juristische Person in dem Staat ansässig, in dem
    sie aufgrund
  • ihres Wohnsitzes,
  • ihres gewöhnlichen Aufenthalts,
  • ihrer Geschäftsleitung oder
  • ihres Sitzes
  • unbeschränkt steuerpflichtig ist
  • Eine natürliche Person oder juristische Person
    könnte somit mehrfach ansässig sein. Nach DBA
    gibt es jedoch nur einen Ansässigkeitsstaat

62
III. DBA-Recht 2. DBA-Geltungsbereich Ansässigk
eit
  • Stufenprüfung (Art. 4 II)
  • Vorrangig gilt als Ansässigkeitsstaat, der
    Vertragsstaat in dem die Person eine ständige
    Wohnstätte (natürliche Person) bzw. über ihre
    Geschäftsleitung (juristische Person) verfügt
  • Mittelpunkt der persönlichen und wirtschaftlichen
    Lebensinteressen
  • Ständigen Aufenthalt
  • Staatsangehörigkeit
  • Gegenseitiges Einvernehmen

63
III. DBA-Recht 2. DBA-Geltungsbereich Geltungsb
ereich Sachlicher Geltungsbereich
  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Vermögensteuer (soweit erhoben)
  • Gewerbesteuer (soweit erhoben)
  • Einbeziehung von Landes-, Provinz- und
    Kommunalsteuern muss in einzelnen DBA geregelt
    sein (z.B. Art. 2 III S. 2 DBA D/CH sieht
    Einbeziehung der Schweizer Kantonalsteuer vor
    dagegen DBA D/USA bezieht sich nur auf
    US-Bundeseinkommensteuer)

64
III. DBA-Recht 2. DBA-Geltungsbereich Fall 7
DBA-Ansässigkeit
  • Y bewohnt in Wiesbaden sein eignes
    Einfamilienhaus. Außerdem besitzt er in der
    Schweiz eine Ferienwohnung, die er regelmäßig
    auch außerhalb der Ferienzeit nutzt. Wo ist Y
    nach DBA D/CH ansässig ?

65
III. DBA-Recht 2. DBA-Geltungsbereich Fall 8
DBA-Berechtigung
  • Die ABC OHG in Dortmund erzielt Zinsen aus
    Kapitalanlagen in der Schweiz. Die Schweiz erhebt
    hiervon eine Verrechnungsteuer von 35. Nach DBA
    D/CH kann auf Zinsen keine Quellensteuer erhoben
    werden. A und C sind in Deutschland unbeschränkt
    einkommensteuerpflichtig. B ist in den
    Niederlanden wohnhaft.

66
III. DBA-Recht 2. DBA-Geltungsbereich Fall 9
DBA-Geltungsbereich
  • Der in Maastricht, Niederlande, ansässige
    Kaufmann Frank Ter Boelen unterhält in Neuchatel,
    Schweiz, eine Betriebsstätte seines in der
    Rechtsform der Einzelfirma geführten
    Bauunternehmens. Der Sitz der Geschäftsleitung
    des Unternehmens ist in Maastricht. Zum
    Betriebsvermögen der Betriebsstätte in Neuchatel
    gehört ein Grundstück, das in Lörrach,
    Bundesrepublik Deutschland, belegen ist. Das
    Grundstück ist verpachtet. Die Pacht von 120 000
    jährlich wird der Schweizer Betriebstätte
    überwiesen. Die Bundesrepublik Deutschland hat
    gem. 1 Abs. 4, 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG i. V. m.
    Art. 6 DBA-Schweiz aufgrund der isolierenden
    Betrachtungsweise ( 49 Abs. 2 EStG) das
    Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus
    Vermietung und Verpachtung. Die Schweiz
    beansprucht das Besteuerungsrecht für den
    gesamten gewerblichen Gewinn der in Neuchatel
    gelegenen Betriebstätte einschließlich der
    Pachteinnahmen, und beruft sich dafür auf
    zwischenstaatliche Regelungen zwischen der
    Schweiz und den Niederlanden.
  • Frage Ist das DBA-Schweiz auf diesen Fall
    anwendbar?

67
III. DBA-Recht 2. DBA-Geltungsbereich Fall 10
DBA-Ansässigkeit von juristischen Personen
  • Die Westdeutsche Grundstücks- und
    Vermögensverwaltungs-GmbH hat ihren
    satzungsmäßigen Sitz in Düsseldorf. Seit Ende
    2002 befinden sich sämtliche Anteile in der Hand
    des Geschäftsführers Georg Bruckner, der in
    Lugano, Schweiz, lebt und von dort aus die
    Geschäfte führt.
  • Frage In welchen Vertragsstaaten ist die
    Gesellschaft 2002 im Sinne der Zurechnungsvorschri
    ften des DBA-Schweiz ansässig?

68
DBA-UnternehmenseinkünfteBegleitlektüre Seite
224-228, 344 f. Breithecker
Seite 104-123 Wilke
69
III. DBA-Recht 3. DBA-Unternehmenseinkünfte Unt
ernehmensgewinne Art. 7 MDBA
  • Nach Art. 7 I MDBA werden die Unternehmensgewinne
  • grundsätzlich dem Sitzstaat des Unternehmens
    zugeordnet,
  • falls nicht das Unternehmen seine
    Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch
    eine dort belegene Betriebsstätte ausübt
  • Betriebstättengewinne können in anderen
    Vertragsstaat besteuert werden, soweit die
    Gewinne der Betriebsstätte zuzurechnen sind
  • Anknüpfungspunkt ist die Betriebsstätte

70
III. DBA-Recht 3. DBA-Unternehmenseinkünfte Unt
ernehmensgewinne Art. 7 MDBA
  • Art. 7 Unternehmensgewinne
  • Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats
    können nur in diesem Staat besteuert werden, es
    sei denn, das Unternehmen übt seine
    Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch
    eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das
    Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese
    Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens
    in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur
    insoweit, als sie dieser Betriebstätte
    zugerechnet werden können.
  • Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine
    Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch
    eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden
    vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem
    Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne
    zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn
    sie eine gleiche oder ähnliche Geschäftstätigkeit
    unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als
    selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im
    Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte
    sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
  • Bei der Ermittlung der Gewinne einer
    Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte
    entstandenen Aufwendungen, einschließlich der
    Geschäftsführungs- und allgemeinen
    Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen,
    gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die
    Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden
    sind.

71
III. DBA-Recht 3. DBA-Unternehmenseinkünfte Unt
ernehmensgewinne Art. 7 MDBA
  • (4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist,
    die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
    durch Aufteilung der Gesamtgewinne des
    Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu
    ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass
    dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne
    nach der üblichen Aufteilung ermittelt die
    gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart
    sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen
    dieses Artikels übereinstimmt.
  • (5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern
    oder Waren für das Unternehmen wird einer
    Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
  • (6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze
    sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
    jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei
    denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen,
    anders zu verfahren.
  • (7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in
    anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt
    werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel
    durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht
    berührt.

72
III. DBA-Recht 3. DBA-Unternehmenseinkünfte Bet
riebstätte Art. 5 MDBA
Betriebsstättenbegriff
Art. 5 MDBA
12 AO
73
III. DBA-Recht 3. DBA-Unternehmenseinkünfte Bet
riebstättenbegriff
  • Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung
    , durch die Tätigkeiten eines Unternehmens ganz
    oder teilweise ausgeübt werden
  • Die feste Geschäftseinrichtung muss sich nicht
    nur in der vorübergehenden Verfügungsgewalt des
    Unternehmens befinden
  • Besondere bauliche Vorrichtungen sind nicht
    zwingend notwendig (ausreichend z.B. Lagerplatz,
    Abstellkammer für Arbeitsmittel, Liegeplatz für
    Hochseeyacht, inländisches Rohrleitungssystem,
    Privatwohnung, festes Büro beim Auftraggeber
    usw.)
  • Auch Internet-Server (Hardware) kann
    Betriebsstätte sein

74
III. DBA-Recht 3. DBA-Unternehmenseinkünfte Bet
riebstätte Art. 5 MDBA
  • Art. 5 Betriebsstätte
  • Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck
    "Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,
    durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz
    oder teilweise ausgeübt wird.
  • Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst
    insbesondere
  • a) einen Ort der Leitung,
  • b) eine Zweigniederlassung,
  • c) eine Geschäftsstelle,
  • d) eine Fabrikationsstätte,
  • e) eine Werkstätte und
  • f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen,
    einen Steinbruch oder eine andere Stätte der
    Ausbeutung von Bodenschätzen
  • (3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann
    eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate
    überschreitet.

75
III. DBA-Recht 3. DBA-Unternehmenseinkünfte Bet
riebstätte Art. 5 MDBA
  • Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses
    Artikels gelten nicht als Betriebstätten
  • Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,
    Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder
    Waren des Unternehmens benutzt werden
  • Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,
    die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
    Auslieferung unterhalten werden
  • Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,
    die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten
    werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet
    oder verarbeitet zu werden
  • eine feste Geschäftseinrichtung, die
    ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für
    das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
    Informationen zu beschaffen
  • eine feste Geschäftseinrichtung, die
    ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für
    das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die
    vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
    darstellen
  • eine feste Geschäftseinrichtung, die
    ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird,
    mehrere der unter den Buchstaben a bis e
    genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt,
    dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit
    der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender
    Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

76
III. DBA-Recht 3. DBA-Unternehmenseinkünfte Bet
riebstätte Art. 5 MDBA
  • (5) Ist eine Person - mit Ausnahme eines
    unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 -
    für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in
    einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des
    Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie
    die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das
    Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so
    behandelt, als habe es in diesem Staat für alle
    von der Person für das Unternehmen ausgeübten
    Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn,
    diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in
    Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie
    durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt,
    diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht
    zu einer Betriebstätte machten.
  • (6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so
    behandelt, als habe es eine Betriebstätte in
    einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit
    durch einen Makler, Kommissionär oder einen
    anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern
    diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen
    Geschäftstätigkeit handeln.
  • (7) Allein dadurch, dass eine in einem
    Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine
    Gesellschaft beherrscht oder von einer
    Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen
    Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder
    durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise)
    ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden
    Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

77
III. DBA-Recht 3. DBA-Unternehmenseinkünfte Bet
riebstätte 12 AO
  • 12 Betriebstätte
  • Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung
    oder Anlage, die der Tätigkeit
  • eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind
    insbesondere anzusehen
  • 1. die Stätte der Geschäftsleitung,
  • 2. Zweigniederlassungen,
  • 3. Geschäftsstellen,
  • 4. Fabrikations- oder Werkstätten,
  • 5. Warenlager,
  • 6. Ein- oder Verkaufsstellen,
  • 7. Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende,
    örtlich fortschreitende oder schwimmende
    Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
  • 8. Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich
    fortschreitende oder schwimmende, wenn
  • a) die einzelne Bauausführung oder Montage oder
  • b) eine von mehreren zeitlich nebeneinander
    bestehenden Bauausführungen o der Montagen
    oder
  • c) mehrere ohne Unterbrechung aufeinander
    folgende Bauausführungen oder Montagen
    länger als sechs Monate dauern.

78
III. DBA-Recht 3. DBA-Unternehmenseinkünfte Bet
riebstättenbegriff Abweichungen DBA / AO
  • Auslieferungs- und Warenlager sind nach Art. 5
    MDBA keine Betriebstätten, jedoch nach 12 AO
  • Geschäftseinrichtungen, die nur dem Einkauf von
    Gütern und Waren sowie der Informationsbeschaffung
    dienen, werden nach MDBA nicht als
    Betriebsstätten angesehen
  • Bei Bauausführungen und Montagen liegt eine
    Betriebstätte erst bei einer Dauer von mehr als
    12 Monaten vor (6 Monate nach 12 AO)

79
III. DBA-Recht 3. DBA-Unternehmenseinkünfte Ver
treterbetriebstätte
Betriebstätte durch ständigen Vertreter (Vertreterbetriebstätte) Betriebstätte durch ständigen Vertreter (Vertreterbetriebstätte) Betriebstätte durch ständigen Vertreter (Vertreterbetriebstätte) Betriebstätte durch ständigen Vertreter (Vertreterbetriebstätte) Betriebstätte durch ständigen Vertreter (Vertreterbetriebstätte) Betriebstätte durch ständigen Vertreter (Vertreterbetriebstätte)
Unabhängige Vertreter Abhängige Vertreter mit Abschlussvollmacht Abhängige Vertreter mit Abschlussvollmacht Abhängige Vertreter mit Abschlussvollmacht Abhängige Vertreter mit Abschlussvollmacht Personen, die Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten i.S.d. Art. 5 Abs. 4 ausüben
Art. 5 Abs. 6 MDBA Kommissionäre Makler Selbständige Unternehmer Freie Mitarbeiter Freie Mitarbeiter Angestellte Personen, die Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten i.S.d. Art. 5 Abs. 4 ausüben
Art. 5 Abs. 6 MDBA Kommissionäre Makler Selbständige Unternehmer echte unechte Angestellte Personen, die Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten i.S.d. Art. 5 Abs. 4 ausüben
Keine Betriebstätte nach MDBA Grundsätzlich keine Betriebstätte Grundsätzlich keine Betriebstätte immer Betriebstätte immer Betriebstätte keine Betriebstätte
Gestaltungsmöglichkeit für Aktivitäten in
Hochsteuerländern
80
III. DBA-Recht 3. DBA-Unternehmenseinkünfte Met
hoden der Ermittlung von Betriebstättengewinnen
Problem Die Betriebstätte ist ein rechtlich unselbständiger Teil des Gesamtunternehmens. Rechtsbeziehungen zwischen Stammhaus und Betriebstätte sind nicht möglich. Problem Die Betriebstätte ist ein rechtlich unselbständiger Teil des Gesamtunternehmens. Rechtsbeziehungen zwischen Stammhaus und Betriebstätte sind nicht möglich.
Direkte Methode Indirekte Methode
Fiktion der Eigenständigkeit mit der Möglichkeit von Leistungsbeziehungen zum Stammhaus Gesamtgewinnaufteilung nach Schlüsselgrößen (Umsatz, Löhne, Materialeinsatz)
Art. 7 Abs. 2 MDBA primär anzuwenden, so jetzt auch Betriebstättenerlass Art. 7 Abs. 4 MDBA nur subsidiär anzuwenden, falls indirekte Methode im Vertragstaat üblich ist und deren Ergebnis dem der direkten Methode möglichst nahe kommt (v.a. wenn die indirekte Methode nicht durchführbar ist)
81
III. DBA-Recht 3. DBA-Unternehmenseinkünfte Bet
riebstättegewinn
  • Zuordnung erfolgt nach dem dealing-at-arms-lenght
    principle
  • Betriebstättenerlass regelt die Zuordnung von
    Erträgen und Aufwendungen (z.B. Zentralfunktionen
    des Stammhauses bzw. Kontrolle der Betriebsstätte
    ist nicht umlagefähig)
  • Dotationskapital ist zu berücksichtigen
    hinsichtlich Abzug von Zinsaufwendungen
  • Gewinnrealisierung bei Überführung von
    Anlagevermögen von Stammhaus an Betriebsstätte
    und umgekehrt gilt grundsätzlich auch für
    Umlaufvermögen (falls Waren jedoch noch nicht
    verkauft sind, kann ein Ausgleichsposten gebildet
    werden)

82
III. DBA-Recht 3. DBA-Unternehmenseinkünfte Fal
l 11 Betriebstättenbegriff
  • Die Elektro Im- und Export GmbH mit Sitz und
    Geschäftsleitung in München unterhält in Basel
    ein Ein- und Verkaufsbüro. An der Spitze dieses
    Büros in Basel, in dem 4 Mitarbeiter beschäftigt
    sind, steht ein Distriktleiter, der für die
    Abwicklung der Im- und Exportgeschäfte
    verantwortlich ist, jedoch keine
    Abschlussvollmacht besitzt. Die GmbH unterhält
    außerdem in der Nähe von Basel eine Werkstatt, in
    der Reparaturen an in der Schweiz veräußerten
    Elektrogeräten durchgeführt werden. Im
    Wirtschaftsjahr 2002 beträgt der Verlust der GmbH
    400 000 , 100 000 Verlust entfallen auf das
    Büro in Basel, 30 000 Gewinn auf die Werkstatt
    in der Schweiz, der Restverlust von 330 000
    entfällt auf die Betriebsstätten in der
    Bundesrepublik Deutschland.
  • Frage Unterhält die GmbH Betriebsstätten im
    Sinne des DBA-Schweiz?

83
III. DBA-Recht 3. DBA-Unternehmenseinkünfte Fal
l 12 Ausländische Montage-Betriebstätte
  • Sachverhalt
  • Der Münchner Bauunternehmer M (Einzelunternehmer)
    wird von einem österreichischen
    Generalunternehmen als Subunternehmer beauftragt
    in Wien ein Geschäftsgebäude zu errichten
  • Die Bauarbeiten dauern 8 Monate
  • Die Bauarbeiten dauern 13 Monate
  • Wo ist M steuerpflichtig ?
  • Fällt für die Bautätigkeit des M in Österreich
    Gewerbesteuer in Deutschland an ?
  • Wie wird der in Österreich steuerpflichtige
    Gewinn ermittelt ?

84
4. DBA-DividendenBegleitlektüre Seite 228 ff.,
346 f. Breithecker
Seite 129-138 Wilke
85
III. DBA-Recht 4. DBA-Dividenden Besteuerung
von Dividenden Art. 10 MDBA
  • Nach Art. 10 I MDBA werden Dividenden
    grundsätzlich im Wohnsitzstaat besteuert
  • Der Ansässigkeitsstaat der ausschüttenden
    Gesellschaft hat jedoch das Recht zum Einbehalt
    von Quellensteuer (Art. 10 II MDBA)
  • max. 5, wenn der Nutzungsberechtigte eine
    Kapitalgesell-schaft ist und unmittelbar mit
    mind. 25 beteiligt ist(Schachteldividende)
  • in den übrigen Fällen (Streubesitz) darf die
    Quellensteuer höchstens 15 betragen

86
III. DBA-Recht 4. DBA-Dividenden Besteuerung
von Dividenden Art. 10 MDBA
  • Art. 10 Dividenden
  • Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat
    ansässige Gesellschaft an eine im anderen
    Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im
    anderen Staat besteuert werden.
  • Diese Dividenden können jedoch auch in dem
    Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende
    Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses
    Staates besteuert werden die Steuer darf aber,
    wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine
    in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person
    ist, nicht übersteigen
  • 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden,
    wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft
    (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die
    unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des
    Kapitals der die Dividenden zahlenden
    Gesellschaft verfügt
  • 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden
    in allen anderen Fällen.
  • Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
    regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese
    Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.
    Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der
    Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen
    die Dividenden gezahlt werden.

87
III. DBA-Recht 4. DBA-Dividenden Besteuerung
von Dividenden Art. 10 MDBA
  • Schutzberechtigte ist nur der Nutzungsberechtigte
    der Dividende, d.h. derjenige dem das Kapital
    wirtschaftlich zuzurechnen ist
  • Der Begriff der Dividende ist in Art. 10 III MDBA
    geregelt dabei richtet sich der Begriff der
    Dividende nach dem Recht des Quellenstaates, d.h.
    z.B. als Dividenden werden qualifiziert
  • Stille Beteiligung an Schweizer Handelsgewerbe
    (Art. 10 IV DBA /D/CH)
  • Ausschüttungen spanischer Personengesellschaften
    (Art. 10 IV DBA D/ESP)
  • Einkünfte aus einer mitunternehmerisch
    organisierten Gesellschaft in Frankreich (Art. 9
    VII DBA D/FRA)
  • Einkünfte aus partiarischen Darlehen und
    Gewinnobligationen aus Deutschland in die USA
    (Art. 10 IV DBA D/USA)

88
III. DBA-Recht 4. DBA-Dividenden Besteuerung
von Dividenden Art. 10 MDBA
  • Betriebsstättenvorbehalt nach Art. 10 IV MDBA ist
    zu beachten
  • In Art. 10 V MDBA wird die extra-territoriale
    Besteuerung verboten jedoch die
    Durchgriffsbesteuerung wie z.B. das AStG vorsieht
    nicht ausgeschlossen

89
III. DBA-Recht 4. DBA-Dividenden Besteuerung
von Dividenden Art. 10 MDBA
  1. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
    "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,
    Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen,
    Gründeranteilen oder anderen Rechten -
    ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung
    sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen
    stammende Einkünfte, die nach dem Recht des
    Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft
    ansässig ist, den Einkünften aus Aktien
    steuerlich gleichgestellt sind.
  2. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn
    der in einem Vertragsstaat ansässige
    Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in
    dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft
    ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine
    dort gelegene Betriebstätte ausübt und die
    Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt
    werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte
    gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
  3. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige
    Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem
    anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere
    Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten
    Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese
    Dividenden an eine im anderen Staat ansässige
    Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung,
    für die die Dividenden gezahlt werden,
    tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen
    Betriebstätte gehört, noch Gewinne der
    Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete
    Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten
    Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne
    ganz oder teilweise aus im anderen Staat
    erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

90
III. DBA-Recht 4. DBA-Dividenden Besteuerung
von Dividenden in Deutschland - Outbound
  • Outbound Auslandsdividenden an Inländer
  • Bei Kapitalgesellschaften Freistellung für
    Beteiligungseinkünfte nach 8b I KStG
  • Bei natürlichen Personen Anwendung des
    Halbeinkünfteverfahrens nach 3 (40)a EStG ( 20
    I (1) EStG)
  • Anrechnung oder Abzug ausländischer Quellensteuer
    nach 34c EStG i.V.m. 8 KStG

91
III. DBA-Recht 4. DBA-Dividenden Besteuerung
von Dividenden in Deutschland - Inbound
  • Inbound Inlandsdividenden an Ausländer
  • Beschränkte Steuerpflicht nach 1 IV EStG i.V.m.
    49 I (5)a EStG
  • Einbehalt von Kapitalertragsteuer nach 43 I (1)
    EStG in Höhe von 20 ( 43a I (1) EStG)
  • Auf Antrag keine KEST bei EU-Schachteldividenden
    nach Mutter-Tochterrichtlinie ( 43b EStG)
  • Abgeltungscharakter der KEST nach 50 V EStG
  • Freistellung bzw. Erstattung von zuviel
    einbehaltener KEST nach 50d EStG d.h.
    Reduzierung auf den niedrigeren
    DBA-Quellensteuersatz durch Freistellungs- oder
    Erstattungsantrag beim Bundesamt für Finanzen

92
III. DBA-Recht 4. DBA-Dividenden Fall 13
Inbound-Dividenden
  • Die in Zürich ansässige Neue Presse-Verlags-GmbH
    ist mit 20 an der Mannheimer Papier- und
    Zellstoffverarbeitungs-AG stimmberechtigt und
    beteiligt. Im September 2002 beschloss die AG
    eine Gewinnausschüttung für das Geschäftsjahr
    2001. Die Neue Presse-Verlags-GmbH erhielt einen
    Betrag in Höhe von 1 000 000 , der ihr nach
    Abzug von 20 Kapitalertragsteuer und 5,5
    Solidaritätszuschlag überwiesen wurde. Die
    Ausschüttung erfolgt aufgrund eines den
    handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden
    Gewinnausschüttungsbeschlusses.
  • Frage Wie wird die Gewinnausschüttung besteuert?

93
DBA-ZinsenBegleitlektüre Seite 347 f.
Breithecker Seite
139-141 Wilke
94
III. DBA-Recht 5. DBA-Zinsen Besteuerung von
Zinsen Art. 11 MDBA
  • Nach Art. 11 I MDBA werden Zinsen grundsätzlich
    im Wohnsitzstaat des Zinsempfängers besteuert
  • Der Ansässigkeitsstaat des Schuldners hat jedoch
    das Recht zum Einbehalt von Quellensteuer (Art.
    11 II MDBA) i.H.v. max. 10
  • Der Begriff der Zinsen ist in Art. 11 III MDBA
    geregelt und beinhaltet Einkünfte aus Forderungen
    jeder Art (inkl. Forderungen, die durch
    Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind und
    mit Beteiligungen am Gewinn des Schuldner
    ausgestattet sind)
  • Art. 11 I, II MDBA ist nicht anzuwenden, wenn die
    Zinsen zu einer Betriebsstätte im anderen
    Vertragsstaat gehört

95
III. DBA-Recht 5. DBA-Zinsen Besteuerung von
Zinsen Art. 11 MDBA
  • Art. 11 Zinsen
  • Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und
    an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person
    gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert
    werden.
  • Diese Zinsen können jedoch auch in dem
    Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem
    Recht dieses Staates besteuert werden die Steuer
    darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der
    Zinsen eine in dem anderen Vertragsstaat
    ansässige Person ist, 10 vom Hundert des
    Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die
    zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln
    in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese
    Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.
  • Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
    "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder
    Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte
    an Grundstücken gesichert oder mit einer
    Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet
    sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen
    Anleihen und aus Obligationen einschließlich der
    damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus
    Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung
    gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

96
III. DBA-Recht 5. DBA-Zinsen Besteuerung von
Zinsen Art. 11 MDBA
  • Art. 11 Zinsen
  • (4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
    wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
    Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus
    dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit
    durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und
    die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden,
    tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In
    diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
  • (5) Zinsen gelten dann als aus einem
    Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine
    in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber
    der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf,
    ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder
    nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte
    und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt
    werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen
    worden und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so
    gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in
    dem die Betriebstätte liegt.
  • (6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem
    Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von
    ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und
    übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der
    zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den
    Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese
    Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser
    Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet.
    In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach
    dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter
    Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses
    Abkommens besteuert werden.

97
III. DBA-Recht 5. DBA-Zinsen Besteuerung von
Zinsen in Deutschland - Outbound
  • Outbound Auslandszinsen an Inländer
  • Steuerpflichtig nach 20 I (7) EStG
  • Anrechnung oder Abzug ausländischer Quellensteuer
    nach 34c EStG (bzw. 26 KStG bei
    Körperschaften)
  • Ggfs. Anrechnung einer fiktiven ausländischen
    Quellensteuer bei bestimmten Ländern (z.B. Türkei)

98
III. DBA-Recht 5. DBA-Zinsen Besteuerung von
Zinsen in Deutschland - Inbound
  • Inbound Inlandszinsen an Ausländer
  • Beschränkte Steuerpflicht nach 1 IV EStG i.V.m.
    49 I (5)c EStG, nur wenn durch inländischen
    Grundbesitz gesichert ? d.h. ansonsten keine
    Steuerpflicht in Deutschland
  • Einbehalt von Kapitalertragsteuer nach 43 I (7)
    EStG in Höhe von 30 ( 43a I (3) EStG)
  • Abgeltungscharakter der KEST nach 50 V EStG
  • Erstattung von zuviel einbehaltener KEST nach
    50d EStG bzw. Freistellung als Ausländerdepot.

99
DBA-LizenzenBegleitlektüre Seite 348
Breithecker Seite 141
f. Wilke
100
III. DBA-Recht 6. DBA-Lizenzen Besteuerung von
Lizenzen Art. 12 MDBA
  • Nach Art. 12 I MDBA werden Lizenzen grundsätzlich
    nur im Wohnsitzstaat des Lizenzgebers
    besteuert? Ausnahmen in vielen DBAs mit
    Quellensteuereinbehalt von 5-15 im
    Ansässigkeitsstaat des Schuldners (Lizenznehmer)
  • Der Begriff der Lizenzen ist in Art. 12 II MDBA
    geregelt und beinhaltet Vergütungen jeder Art,
    die für die Benutzung oder für das Recht auf
    Benutzung von Urheberrechten
  • Art. 11 I, II MDBA ist nicht anzuwenden, wenn die
    Lizenzen zu einer Betriebstätte im anderen
    Vertragsstaat gehört

101
III. DBA-Recht 6. DBA-Lizenzen Besteuerung von
Lizenzen Art. 12 MDBA
  • Art. 12 Lizenzen
  • Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat
    stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im
    anderen Vertragsstaat ansässige Person ist,
    können nur im anderen Staat besteuert werden.
  • Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
    "Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art,
    die für die Benutzung oder für das Recht auf
    Benutzung von Urheberrechten an literarischen,
    künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken,
    einschließlich kinematographischer Filme, von
    Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen,
    geheimen Formeln oder Verfahren oder für die
    Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder
    wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

102
III. DBA-Recht 6. DBA-Lizenzen Besteuerung von
Lizenzen Art. 12 MDBA
  • Art. 12 Lizenzen
  • (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in
    einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte
    im anderen Vertragsstaat, aus dem die
    Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit
    durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und
    die Rechte oder Vermögenswerte, für die die
    Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu
    dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist
    Artikel 7 anzuwenden.
  • (4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem
    Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von
    ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und
    übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen
    an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag,
    den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese
    Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser
    Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet.
    In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach
    dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter
    Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses
    Abkommens besteuert werden.

103
III. DBA-Recht 6. DBA-Lizenzen Besteuerung von
Lizenzen in Deutschland - Outbound
  • Outbound Auslandslizenzen an Inländer
  • Steuerpflichtig als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    nach 15 EStG (oder Einkünfte aus Vermietung und
    Verpachtung nach 21 EStG)
  • Anrechnung oder Abzug ausländischer Quellensteuer
    nach 34c EStG (bzw. 26 KStG bei
    Körperschaften)

104
III. DBA-Recht 6. DBA-Lizenzen Besteuerung von
Lizenzen in Deutschland - Inbound
  • Inbound Inlandslizenzen an Ausländer
  • Beschränkte Steuerpflicht nach 1 IV EStG i.V.m.
    49 I (2) EStG bzw. 49 I (9) EStG
  • Einbehalt von Kapitalertragsteuer nach 50a IV
    (3) EStG in Höhe von 20
  • Abgeltungscharakter der KEST nach 50 V EStG
  • Freistellung und Erstattung von zuviel
    einbehaltener KEST nach 50d EStG

105
III. DBA-Recht 6. DBA-Lizenzen Fall 14
Besteuerung von Inbound-Lizenzen
  • Der in Luzern ansässige schweizerische Erfinder
    Dr. Francesco Hilti hat im Geschäftsjahr 2002 von
    der Oberhausener Hochbau AG für die Überlassung
    einer in der Bundesrepublik Deutschland
    patentierten Erfindung Lizenzgebühren in Höhe von
    80 000 erhalten. Ausgaben sind in diesem
    Zusammenhang nicht entstanden.
  • Eine weitere Erfindung, die Hilti Anfang 2002
    hatte patentieren lassen, ließ sich nur schwer
    verwerten. Er erzielte von der Weser Bau AG in
    Hameln einen pauschalen Abgeltungsbetrag für die
    Inanspruchnahme des Lizenzrechtes von 20 000 .
    Diesem Betrag standen 2002 Ausgaben in Höhe von
    170 000 gegenüber für Patentgebühren,
    Patentanwaltskosten, Kosten von
    Sachverständigengutachten und Prozesskostenvorschü
    ssen, die erforderlich waren, um die Erfindung
    gegen andere durchzusetzen.
  • Frage Hat die Bundesrepublik Deutschland das
    Besteuerungsrecht für die Lizenzgebühren?

106
DBA-Selbständige ArbeitBegleitlektüre Seite
340 Breithecker Seite
142 144 Wilke
107
III. DBA-Recht 7. DBA-Selbständige
Arbeit Selbständige Arbeit (Art. 3 I h) bzw.
Art. 14 MDBA a.F.
  • Mit dem Update 2000 des MDBA wurde Art. 14 MDBA
    aufgehoben und in die Einkünfte aus
    Unternehmertätigkeit integriert? grundsätzlich
    erfolgt die Besteuerung nun nach Art. 7 MDBA
    (d.h. Betriebstättenprinzip!)
  • Nach Art. 14 I MDBA a.F. werden die Einkünfte aus
    einem freien Beruf oder einer sonstigen
    selbständigen Tätigkeit grundsätzlich im
    Wohnsitzstaat besteuert (gilt noch in den meisten
    deutschen DBAs!)? Ausnahme
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